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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. November 2015

    AG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2015, Az. 57 C 10602/14
    § 97 UrhG; § 167 ZPO; § 852 BGB

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Mahnbescheid, der kurz vor Ende der Verjährungsfrist zum Jahresende beantragt wird (05.12.2013) und dessen Zustellung sich auf Grund neuer Anschrift des Antragsgegners um mehr als einen Monat verzögert und nach dem Ende der Verjährungsfrist liegt (23.01.2014), die Verjährung nicht hemmt. Die Hemmungswirkung falle nicht auf den Antragszeitpunkt zurück, da eine Zustellung nicht „alsbald“ erfolgt ist. In Filesharing-Fällen, in denen häufig vor Beantragung des Mahnbescheids mehrere Jahre kein außergerichtlicher Kontakt zum Gegner bestand, sei der Antragsteller auch gehalten, eine vorherige Prüfung der Anschrift durchzuführen, da ein Umzug in einem Zeitraum von – wie vorliegend – drei Jahren nicht ungewöhnlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 12. Oktober 2015

    AG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2015, Az. 10 C 20/15
    § 97 Abs. 2 S.1 UrhG, § 97 a Abs. 1 UrhG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass es zur Erschütterung der Tätervermutung hinsichtlich des Anschlussinhabers in einem Filesharing-Prozess nicht genügt, wenn dieser vorträgt, welche Personen im Verletzungszeitraum ebenfalls Zugang zum Internetanschluss hatten. Er hätte das konkrete Nutzungsverhalten der weiteren Personen am Verletzungstag darlegen müssen sowie die Nutzungsgewohnheiten der einzelnen Nutzer bzw. deren Musikgeschmack, da hier ein Musikalbum streitgegenständlich war. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 23. September 2015

    AG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2015, Az. 57 C 9732/14
    § 97 UrhG; § 287 ZPO

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Inhaber von Nutzungsrechten keine Ansprüche gegen einen Verletzer wegen illegalen Filesharing geltend machen kann, wenn er die Rechte zur Internet-Verwertung eines Werkes gerade nicht besitzt. Ist er lediglich Inhaber der Rechte zum DVD-Vertrieb eines Films, komme eine Lizenzanalogie zur Berechnung von Schadensersatz nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 26. Mai 2015

    AG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2015, Az. 57 C 9342/14
    § 97 UrhG; § 249 ZPO; § 287 BGB, § 812 BGB

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass die Grundsätze der Lizenzanalogie bei der Berechnung des Schadensersatzes im Falle des Filesharings zurückhaltend anzuwenden sind. Der Filesharer sei durch seine Tat nicht bereichert und dürfe nicht unangemessen in Anspruch genommen werden. Marktübliche Pauschallizenzen seien daher zur Berechnung ungeeignet. Statt dessen sei eine Orientierung an einer möglichen Verbreitung innerhalb der vierfachen Downloadzeit mit abschließender Angemessenheitsprüfung vorzunehmen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. März 2015

    AG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2015, Az. 57 C 10172/14
    § 97 UrhG; § 257 BGB

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass im Falle einer Abmahnung, in welcher lediglich ein Vergleichsvorschlag in Form einer pauschalen Abgeltungssumme unterbreitet wurde, ohne die auf die Abmahnung entfallenden Rechtsanwaltskosten aufzuschlüsseln, kein Zahlungsanspruch an einen Dritten (z.B. Inkassobüro) abgetreten werden kann. Es bestehe lediglich ein Freistellungsanspruch des Rechtsinhabers, dieser sei jedoch nicht abtretbar. In der Folge könne der Zessionar keine Erstattung der Abmahnkosten gerichtlich geltend machen. Im Übrigen komme in Fällen, wo der klagende Rechtsinhaber nicht zur Vergabe von Internetlizenzen berechtigt ist, auch kein Schadensersatz gemäß Lizenzanalogie in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Februar 2015

    AG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2015, Az. 57 C 7592/14
    § 97 UrhG; § 296 ZPO, § 282 ZPO; § 195 BGB, § 199 BGB, § 204 BGB, § 852 BGB, § 812 BGB

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass für das unberechtigte Verbreiten eines Films über eine Internet-Tauschbörse wie bittorrent Schadensersatz in Höhe von ca. 90,00 Euro und Abmahnkosten in Höhe von 70,20 Euro gezahlt werden müssen. Vorliegend sei darüber hinaus lediglich Schadensersatz in Höhe von 42,20 Euro zu zahlen, da nur dieser Teil des Schadensersatzanspruchs rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung geltend gemacht worden war. Diese trete nämlich sowohl für den Schadensersatz als auch die Abmahnkosten innerhalb von 3 Jahren ab Jahresende des Jahres ein, in welchem der Rechtsinhaber von Verstoß und Person des Anschlussinhabers Kenntnis erlangte. Für den größten Teil des Schadensersatzanspruchs gelte keine längere Verjährungsfrist aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten von 10 Jahren. Eine solche treffe nur auf den Teil des Anspruchs zu, der aus dem Umfang des Lizenzwertes der zur Eigennutzung gezogenen Kopie bestehe (hier: 2,60 Euro). Anderweitig erlange der Täter eines Filesharing-Verstoßes nichts aus bereicherungsrechtlicher Sicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Januar 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2014, Az. 57 C 4668/14
    § 97 Abs. 2 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass für die Berechnung des Schadensersatzes für die unberechtigte Nutzung professioneller Food-Produktfotos die Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM) anwendbar sind. Es handele sich bei der „Food-Fotografie“ um eine Spezialmaterie, die bei der Erstellung der Fotografie einen höheren Aufwand erfordere, z.B. den Einsatz eines professionellen Food-Stylisten. Für die unberechtigte Nutzung eines solchen Fotos von bis zu einem Jahr auf der Unterseite einer Website sei ein Schadensersatz von 350,00 EUR angemessen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Januar 2015

    AG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2014, Az. 20 C 6875/14
    § 1004 BGB, § 823 BGB; § 34 BDSG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass der unverlangte Versand einer Feedbackanfrage auf eine berufliche E-Mail-Adresse eine Belästigung und damit einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. Der Empfänger könne daher gemäß § 34 BDSG Auskunft zu den über seine Person gespeicherten Daten verlangen, und zwar auch soweit sie sich auf die Herkunft der Daten beziehen, über den Empfänger oder Kategorien der Empfänger, an die Daten weitergegeben wurden und über den Zweck der Daten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Dezember 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, Az. 57 C 1312/14
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass die Vermutung der Täterschaft hinsichtlich des Anschlussinhabers in einem Filesharing-Fall bereits dann nicht greift, wenn weitere Personen (hier: Ehefrau und zwei volljährige Kinder) freien Zugriff auf den Anschluss hatten. Schon die abstrakte Zugriffsmöglichkeit von Familienmitgliedern lasse die Vermutung der Alleinnutzung entfallen. Auch lasse allein das mangelnde Einräumen der Rechtsverletzung durch Mitnutzer nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Rückschluss auf eine Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber zu. Eine Störerhaftung bestehe mangels Überwachungspflichten ebenfalls nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Dezember 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014, Az. 57 C 15659/13
    § 97 UrhG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass der Anspruch des Rechtsinhabers auf Schadensersatz im Falle des Urheberrechtsverstoßes per Filesharing innerhalb der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren verjährt. Eine Verjährungsfrist von 10 Jahren für einen bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruch sei nicht gegeben, da es sich bei Urheberrechtsverstößen in Tauschbörsen um unerlaubte Handlungen handele, für welche die Grundsätze des Bereicherungsrechts nicht anwendbar seien. Ohnehin sei die Möglichkeit des Abschlusses eines Lizenzvertrags für eine Nutzung, die der des Filesharings entspricht, nicht gegeben. Mit dieser Entscheidung schließt sich das AG Düsseldorf den Amtsgerichten Bielefeld (hier) und Kassel (hier) an. Zum Volltext der Entscheidung:

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