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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Februar 2011

    LG Krefeld, Urteil vom 14.10.2010, Az. 3 O 49/10
    §§ 346 Abs. 1; 357 Abs. 1 S. 1; 398 S. 2 BGB

    Das LG Krefeld hat entschieden, dass eine Widerrufserklärung zur Not noch in der mündlichen Verhandlung durch einen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt) ausgeübt werden kann. Zitat: „a) Eine Widerrufserklärung liegt vor. Der Beklagten ist die Erklärung gemäß § 164 Abs. 3 BGB über ihren in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2010 anwesenden Prozessbevollmächtigten zugegangen. Die von § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangte Textform ist durch das schriftliche Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung gewahrt (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.1985, Az. VIII ZR 73/84, NJW 1984; Grüneberg , in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 355 Rz. 7). b) Die Widerrufserklärung ist auch prozessual beachtlich. Eine Zurückweisung als verspätet nach §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht. Die mit der Widerrufserklärung in Zusammenhang stehenden Tatsachen sind unstreitig, sodass sich die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. Die Beklagte hat durch die Bewilligung einer Schriftsatzfrist Gelegenheit zur Erwiderung und zu weiterem Sachvortrag erhalten.

  • veröffentlicht am 26. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNachdem sich Abmahnanwälte mit Filesharing-Abmahnungen dem Eindruck der Abgemahnten nach die Taschen füllen, wird der Ruf unter den „Opfern“ lauter, dass die sogenannten „weißen Ritter“ der Tauschbörsen, die „Abgemahntenanwälte“ auf der hellen Seite der Macht keinen Deut besser seien. Zeit für eine nüchterne Übersicht, welcher Anschlussinhaber einen Rechtsanwalt braucht und wer nicht. Den vollständigen Bericht finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 19. September 2010

    KG Berlin, Beschluss vom 20.08.2010, Az. 1 Ws (B) 51/07
    §§
    38 Abs. 3 S. 1; 43 Abs. 1 Nr. 10 BDSG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Strafverteidiger nicht verpflichtet ist, Daten an den Datenschutzbeauftragten herauszugeben, wenn damit die Verschwiegenheitsverpflichtung zu einem konkreten Mandat verletzt wird. Das Urteil gilt übrigens nicht nur für Strafverteidiger, sondern ist das Privileg eines jeden Rechtsanwalts. Zum Volltext der Entscheidung, auf die der Kollege Burhoff hingewiesen hat:

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  • veröffentlicht am 30. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 16.08.2010, Az. 17 W 130/10
    § 91 ZPO
    ; § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein im Presse- und Medienrecht erfahrener Rechtsanwalt bei Inanspruchnahme eines auswärtigen Gerichts nach dem „fliegenden Gerichtsstand“ zur Durchsetzung eben presserechtlicher Belange sich zwar eines auswärtigen Kollegen bedienen darf, dann aber für diesen keine Reisekosten geltend machen kann. Dabei führte es auch allgemein zu den Einschränkungen aus, die für die Erstattung von Reisekosten gelten. Zitat: An der Notwendigkeit im Sinne des § 91 ZPO fehlt es aber dann, wenn schon bei Beauftragung des Anwaltes feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch auf persönlicher Basis nicht erforderlich sein wird. Davon ist etwa bei einem gewerblichen Unternehmen mit sachbearbeitender Rechtsabteilung auszugehen (BGH NJW 2003, 898, 901; NJW 2003, 2027, 2028) oder bei einem Verbraucherverband (BGH MDR 2006, 356). Eine weitere Ausnahme ist dann zu machen, wenn der an einem Drittort Klagende über derart ausreichende Fachkenntnisse verfügt, dass von ihm verlangt werden kann und muss, um dem Gebot nach einer möglichst sparsamen Prozessführung nachzukommen (Zöller/Herget, § 91 Rdn. 12 m. w. N.), einen Rechtsanwalt am Gerichtsort schriftlich unter Nutzung der modernen Kommunikationsmedien zu informieren. In einem solchen Fall sind weder fiktive Reisekosten des Klägers zu einem am Sitz des Prozessgerichts tätigen Rechtsanwalt zu erstatten noch Reisekosten für An- und Rückreise eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes.Ein „zu bergender Schatz am Wegesrand“:Das Beschwerdeverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass beide Parteien in erheblichem Umfang, soweit es die Erstattung von Flugreisekosten des Anwaltes angeht, sich auf überholte Rechtsprechung und Literatur beziehen und sich darüber hinaus argumentativ ständig in großen Teilen wiederholen und zu rechtlich nicht Relevantem vortragen.“ Zum Volltext der Begründung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 07.07.2010, Az. 28 O 721/09
    § 5 Abs. 1 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Anwaltsschriftsatz – soweit er als Bestandteil einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung wiedergegeben wird – urheberrechtlich nicht geschützt ist. Der Beklagte habe sich bei der Wiedergabe des Antragsschriftsatzes im Rahmen seiner Veröffentlichung auch im Rahmen der zulässigen Wiedergabe gehalten, denn er habe den Schriftsatz im Rahmen der Wiedergabe der gegen ihn erlassenen einstweiligen Verfügung ersichtlich als deren Bestandteil veröffentlicht, er habe sie also als Teil des zitierenden und nach § 5 Abs. 1 UrhG schutzlosen Werks verwertet. Dabei sei es unerheblich, dass er den Beschluss in Teilen nicht 1 : 1 veröffentlicht, sondern den Verbotstenor verkürzt und die Entscheidung ohne Kostenentscheidung und die Namen der beteiligten Richter wiedergegeben habe. Auch dass er – insoweit wohl erläuternd – durch die Wendung „Verbundenen Antragsschrift“ gekennzeichnet habe, an welcher Stelle diese Wiedergabe beginne, sei im Zusammenhang mit der auszugsweisen Wiedergabe der Gerichtsentscheidung ohne Belang. Auch eine anprangernde Wirkung wurde in der Veröffentlichung des Urteils nicht gesehen.

  • veröffentlicht am 22. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Braunschweig, Urteil vom 02.12.2009, Az. 22 O 1079/09
    §§ 280, 675 BGB

    Das LG Braunschweig hat entschieden, dass ein Mandant, der sich von seinem Rechtsanwalt falsch beraten glaubt und vorgibt, durch die Falschberatung einen Schaden erlitten zu haben, hinsichtlich der Falschberatung voll beweispflichtig ist. Umgekehrt genüge es für den Rechtsanwalt, wenn er im Prozess die wesentlichen Punkte der Erörterungen in einer Weise darstelle, die erkennen lasse, dass er den ihm obliegenden Aufklärungs- und Hinweispflichten gerecht geworden sei (BGH, NJW 1996, S. 2571). Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, seine Ausführungen durch eine Dokumentation zu belegen, bestehe nicht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. März 2010

    Wir sind kürzlich auf einen sehr interessanten Beitrag des Kollegen Jede gestoßen, ob die Umgehung des Gegenanwaltes, welche dem Rechtsanwalt durch § 12 Abs. 1 BORA untersagt ist, nicht nur standeswidrig ist, sondern zugleich auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) begründet. So argumentiert der Kollege, das es sich bei § 12 Abs. 1 BORA um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handele, da sie die Frage regele, wie ein „Unternehmer auf die Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirke.“ Er sieht demnach in jedem Ansprechen ein „Einwirken“, was wir nicht für unproblematisch halten. Jedenfalls gilt der Rechtsanwalt als „Unternehmen“ (vgl. Keller in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl. [2010], § 2, Rn. 190), auch wenn § 2 Abs. 2 BRAO zum Beruf des Rechtsanwalts erklärt „Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe“. Im Unterschied zum Kollegen Jede lehnt die wohl herrschende Meinung einen Wettbewerbsverstoß ab, da § 12 BORA nicht als Marktverhaltensregelung zu werten sei (OLG Nürnberg NJW 2005, 158; OLG Köln NJW 2003, 783; LG Berlin, Beschluss, Az. 16 O 284/08; Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Auflage, §12 BO, Rn. 26; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl, UWG § 4 Rn.11.85; Link in: Ullmann JurisPK-UWG, § 4 Nr. 11, Rn. 153).

  • veröffentlicht am 16. März 2010

    OLG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2007, Az. 3 U 2675/06
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3; 8 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung „Versicherungsspezialist“ durch einen Rechtsanwalt irreführend ist, wenn dieser nicht darlegen kann, dass er über fachliche Qualifikationen verfügt, die über denen eines „Fachanwalts für Versicherungsrecht“ liegen.  Dabei spreche die Qualifikation zum Fachanwalt für Versicherungsrecht gerade noch nicht derjenigen zum Spezialisten für Versicherungsrecht. Auch durch Aufsätze werde nur ein Ausschnitt aus dem durch die Fachanwaltsordnung definierten Gebiet des Versicherungsrechts abgedeckt, ganz anders als beim „Spezialisten“. Eine allgemeine Bezugnahme auf die „erstrittenen Urteile“ reiche nicht, um zu belegen, dass und in welchem Umfang spezielle theoretische und praktische Kenntnisse des Beklagten in die Entscheidungsfindung eingeflossen seien. Die Verwendung einer Liste zur Darlegung der Fachkenntnisse betreffend die Bezeichnung „Versicherungsrechtsspezialist“ könne nicht gleichzeitig noch dazu verwendet werden, die Qualifikation zum Spezialisten für Versicherungsrecht zu begründen.

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  • veröffentlicht am 1. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09
    §§ 155; 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB

    Das LG Mannheim hat den Betreiber einer sog. Abo-Falle verpflichtet, die Rechtsanwaltskosten eines Verbrauchers zu übernehmen, der auf dem entsprechenden Portal Software heruntergeladen hatte, in der von der Aufmachung der Website geleiteten Annahme, dass dieses kostenlos möglich sei. Die Argumentation ist dabei interessant. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien ein unentgeltlicher Vertrag zustande gekommen sei. Zwar habe das Amtsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger davon habe ausgehen können, dass die Beklagte ihr Angebot kostenlos zur Verfügung stelle (wird näher ausgeführt). Demgegenüber habe die Beklagte ihr nach Anmeldung zugängliches Angebot jedoch nicht kostenlos zur Verfügung stellen wollen. In der Folge sei ein Dissens gemäß § 155 BGB entstanden, der dazu geführt habe, dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Dementsprechend hätte dem Verbraucher auch keine Rechnung gestellt werden dürfen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. November 2009

    Das sieht jetzt nicht ganz so gut aus, sollte es sich nicht um einen gut aufgemachten Internet-Hoax handeln. Aus einem Fax, das dem Anschein nach von der Kanzlei Dr. Kornmeier & Partner stammt, von dem Kollegen Udo Kornmeier selbst unterschrieben ist und an die britische Kanzlei Davenport Lyons gerichtet ist, geht hervor, dass die Firma DigiProtect bei den in ihrem Namen ausgelösten Abmahnwellen im Filesharing-Bereich keinerlei Risiko hinsichtlich der Abmahnkosten trägt („The whole project is a ’no cost‘-project for the original right holders“). Die von ihr mandatierten Rechtsanwaltskanzleien sollen vielmehr auf eigenes wirtschaftliches Risiko arbeiten, indem sie von den „Erlösen“ aus einer Abmahnung (Schadensersatz, Rechtsanwaltskosten) 37,5 % erhalten und hieraus ihren eigenen Aufwand für die Abmahnung (dies wären z.B. Personal- und Bürokosten) zu bestreiten haben. Was wir davon halten? Wir haben uns mit der Frage einmal näher befasst: (mehr …)

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