IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2009

    BGH, Urteil vom 08.12.2005, Az. IX ZR 188/04
    § 823 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht haftet, wenn er seinen Mandanten – nach Erlass einer einstweiligen Verfügung – nicht darauf hinweist, dass nunmehr ein Abschlussschreiben des gegnerischen Rechtsanwalts folgen kann, welches regelmäßig mit einer Kostenlast bis zu einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr verbunden ist. Die Beklagte hatte der Klägerin vorgeworfen, von ihr über die Möglichkeit einer unaufgeforderten Abschlusserklärung zur Vermeidung der Kostenlast des gegnerischen Abschlussschreibens nicht rechtzeitig aufgeklärt worden zu sein. Einen solchen Rat hätte sie, wäre er rechtzeitig erteilt worden, nach ihrer Behauptung befolgt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie DEKRA Certification GmbH wirbt derzeit wieder per Postzusendung mit einer „Zertifizierung für Juristen“, die sich augenscheinlich stark dem Anforderungsprofil und Prüfungsschema des gesetzlich verankerten Fachanwalts annähert. Möglich sein soll u.a. eine Zertifizierung für „Marken & Patentrecht“. Wohlgemerkt: Nach dieser „Zertifizierung“ ist der geneigte Interessent kein (!) Fachanwalt, wenn er es vorher nicht schon war, hat sich demgemäß auch keiner Prüfung durch die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer unterzogen, sondern gilt lediglich als „DEKRA zertifiziert“. Die Prüfungen nehmen von der DEKRA Certification GmbH in Zusammenarbeit mit der Deutsches Anwalts Zentrum GmbH betraute Juristen, darunter wohl auch der Kollege Dr. Volker Römermann als „Vorsitzender des Zertifizierungsausschusses“, vor. Die Berliner Rechtsanwaltskammer droht mit Standesverfahren. „Das Dekra-Siegel ist irreführend, weil das rechtsuchende Publikum die Vorstellung hat, dass es sich um eine staatlich anerkannte Zertifizierung handelt“, meinte etwa die Berliner Kammerpräsidentin Margarete von Galen: „Die Bürger kennen die Dekra eben nicht als irgendein Fortbildungsinstitut, sondern weil sie wie der TÜV im Auftrag des Staates bestätigen darf, dass ein Auto technisch in einwandfreiem Zustand ist.“ (JavaScript-Link: Zeit). Was wir davon halten? Mmh. § 7 Abs. 2 BORA? LG Köln, Urteil vom 03.02.2009, Az. 33 O 353/08 (Link: LG Köln)? Wir bevorzugen, ganz konservativ, die Investition in Fachanwaltschaften.

  • veröffentlicht am 27. Juli 2009

    LG Dresden, Urteil vom 23.01.2009, Az.: 10 O 2246/08
    §§ 278, 282, 285, 831 BGB

    Das LG Dresden hat darauf hingewiesen, dass ein Händler, der nach Erhalt einer Abmahnung einen Rechtsanwalt aufsucht und von diesem seine Website (Shop) überprüfen lässt, keine Vertragsstrafe schuldet, wenn trotz der Freigabe der Website durch den Anwalt ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung festzustellen ist. Die Verwirkung der Vertragsstrafe setze vorwerfbares Verhalten auf Seiten des Beklagten als Schuldner voraus. Das Verschulden müsse negativ vom Schuldner bewiesen werden, weil er sich für eine objektive Leistungsstörung zu entlasten habe (§§ 282, 285 BGB). (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Juli 2009

    OLG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2007, Az. 7 W 56/07
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die vollständige Nennung des Namens eines Rechtsanwalts bei Veröffentlichung eines Urteils dann unzulässig ist, wenn dies nicht dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient, sondern allein dazu, den Genannten öffentlich zu verunglimpfen. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Genannten überwiege dann das Recht auf freie Meinungsäußerung des Berichterstatters. Zwar würde an einigen Tätigkeiten des Antragstellers, wie z.B. die Leitung von Fortbildungsveranstaltungen, durchaus ein öffentliches Interesse bestehen, doch hätte das veröffentlichte Urteil mit dieser Tätigkeit des Antragstellers nichts zu tun. Es enthalte keine für die Öffentlichkeit erheblichen Informationen, sondern stelle nur den Konflikt der Parteien untereinander dar. Somit habe der Antragsgegner nur eine anonymisierte Fassung veröffentlichen dürfen.
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  • veröffentlicht am 26. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Dresden, Urteil vom 05.09.2008, Az. 42 HK O 227/08 EV
    §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das LG Dresden hat darauf hingewiesen, dass die Werbung „zugelassen am AG, LG und OLG Dresden, sowie postulationsfähig an allen Deutschen Amts- und Landgerichten“ eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten sei. Der unbefangene Rechtssuchende verstehe die Angabe, bei einem Gericht zugelassen zu sein, nicht nur dahin, dass eine Zulassung als begünstigender Verwaltungsakt vorliege, sondern auch, dass der bei den genannten Gerichten zugelassene Verfügungsbeklagte aufgrund der Zulassung dort auftreten dürfe. Diese von dem angesprochenen Verkehrskreis angenommene Bedeutung sei aber falsch. Der Wettbewerbsverstoß überschreite auch die Bagatellschwelle. Dies ergebe sich zum einen bereits aus der wettbewerbsrechtlichen Relevanz der Irreführung. Zum anderen bestehe erhebliche Nachahmungsgefahr. Diese sei gerade bei der vorliegenden Werbung besonders hoch, weil jeder Mitbewerber die Selbstverständlichkeiten für sich reklamieren könne. Dem LG Dresden stimmen im Ergebnis zu: das LG Frankenthal, Beschluss vom 06.06.2008, Az. 3 O 238/08, das LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.02.2008, Az. 3 O 233/08 und wohl auch das OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.11.2007, Az. 1 W 193/07 zur Erklärung „zugelassen am OLG und LG Dresden“, welches die Erheblichkeit des Wettbewerbsverstoßes nur daran scheitern ließ, dass der Briefkopf mit den streitgegenständlichen Ausführungen zur Zulassung nur sieben Tage nach Inkrafttreten der Neuregelung der Anwaltszulassung am 01.06.2007 verwendet worden war und der betreffenden Rechtsanwaltskanzlei für diesen kurzen Zeitraum eine Aufbrauchsfrist hinsichtlich seiner Briefbögen zuzubilligen war. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Februar 2009

    LG Aschaffenburg, Urteil vom 30.10.2008, Az. 1 HK O 159/06
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Aschaffenburg hat darauf hingewiesen, dass der auf dem Briefkopf einer Kanzlei befindliche Hinweis „Vertretungsbefugt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten“ eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt. Durch das zum 01.06.2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft wurde eine weit reichende Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) durchgeführt. In der Folge sind alle Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen ungeachtet ihrer jeweiligen Zulassungsdauer berechtigt, an allen Orten und vor sämtlichen Gerichten (in Zivilsachen z.B. Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht) in Deutschland aufzutreten. Eine Ausnahme gilt lediglich für Zivilsachen vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Aschaffenburger Richter werteten daher die oben zitierte Werbung als eine mit Selbstverständlichkeiten. Die Personengruppe der rechtsuchenden Bürger und Unternehmen, also die durch die Werbung auf dem Briefkopf angesprochenen Verkehrskreise, könnten zu der fehlerhaften Vorstellung (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. September 2008

    Unseres Erachtens vertrauenswürdigen Quellen zufolge soll eine Person oder ein Unternehmen unter dem Titel „Rechtsanwalt Andreas Schmitz, Friedrichstraße, Berlin“ Onlinehändler abmahnen. Dem Vernehmen nach soll die Abmahnung, die keine vollständige Postadresse aufweist, einige Verstöße gegen § 5 TMG (Anbieterkennzeichnung) beanstanden, die Unterlassungserklärung zu weit gefasst und die Kostennote des „Rechtsanwalts“ (Streitwert: 30.000 EUR) deutlich überhöht sein. Auftraggeber des „Rechtsanwalts“ sollen eBay-Händler sein, die in der Realität existieren, sich aber dagegen wehren, einen Rechtsanwalt „Schmitz“ mandatiert zu haben, um andere Onlinehändler abzumahnen. Ein „Rechtsanwalt Andreas Schmitz“ in „Berlin“ ist tatsächlich laut bundesweitem (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Juli 2008

    BGH, Urteil vom 08.05.2008, Az. I ZR 83/06
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Nach Ansicht des BGH ist ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung nicht gehalten, zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber eigene Juristen einzusetzen und  durch diese Abmahnungen aussprechen zu lassen. Es gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn sich ein solches Unternehmen für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen eine Rechtsanwaltskanzlei einsetze.

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  • veröffentlicht am 25. Juni 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Beschluss vom 19.02.2008, Az. 1 BvR 1886/06
    §§ Art. 12 Abs. 1 GG, § 14 RVG, § 43b BRAO, §§ 3, 6 Abs. 1 BORA,
    §§ § 34a Abs. 2, 93a Abs. 2 Buchstabe b, 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG

    Das BVerfG ist der Ansicht, dass ein Rechtsanwalt auf der Handelsplattform eBay Startpreisauktionen (ab 1,00 EUR) über seine anwaltlichen Leistungen einstellen darf. Es wies die Rechtsauffassung zurück, mit der Versteigerung anwaltlicher Dienstleistung betreibe der Rechtsanwalt unter Verletzung seiner Berufspflichten aus § 43b BRAO gezielt Werbung um ein Mandat im Einzelfall.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zu begrüßen. Sie gibt allerdings auch Anlass, zu Anwaltsangeboten mit Niedrighonoraren Stellung zu nehmen. Entspricht dieses einerseits nur den Mechanismen einer funktionierenden Marktwirtschaft, will sich der Onlinehändler andererseits sorgfältig überlegen, inwieweit seine vielfach höchst haftungsträchtigen Mandate zu „Dumpingpreisen“ sach- und fachgerecht sowie zeitnah bearbeitet werden können. Eine Sparmentalität, die durch Anrufung eines unerfahrenen Allgemeinanwalts zum Ausdruck kommen kann, rächt sich später vielfach in den empfindlichen finanziellen Folgen einer unzureichenden Beratung. Für diese kommt in vielen Fällen der Onlinehändler selber auf, möglicherweise auch für den fachlich spezialisierten Rechtsanwalt, der sich dann mit der Bereinigung des entstandenen “Flurschadens” zu befassen hat. DR. DAMM & PARTNER empfehlen daher, billige Honorarangebote auf Qualität und Rechtssicherheit kritisch zu überprüfen, und im Zweifel zu Beginn das Geld richtig und preiswert in fachkompetente Anwaltsleistung zu investieren.

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