Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Bei der Liste für den Fachanwaltstitel sind auch „Ghostwriter“-Arbeiten unter fremden Briefkopf anzurechnenveröffentlicht am 2. Januar 2012
BGH, Urteil vom 10.10.2011, Az. AnwZ (Brfg) 7/10
§ 5 S.1 Hs. 1 FAODer BGH hat entschieden, dass bei der Prüfung eines Antrags auf Gewährung des Fachanwaltstitels im Rahmen der „persönlichen und weisungsfreien Bearbeitung“ der in der Fallliste aufgeführten Fälle auch solche Akten zu berücksichtigen sind, die vom Antragsteller zwar selbst bearbeitet wurden, ohne dass dieser aber die jeweilige Korrespondenz selbst unterschrieb („Ghostwriter-Fälle“). Auch solche Fremdbearbeitungen seien anzurechnen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AGH Baden-Württemberg: Eine Bearbeitungszeit von 5 Monaten für die Bearbeitung eines Fachanwaltsantrags ist zu langveröffentlicht am 9. März 2010
AGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.2008, Az. AGH 25/2008 (II)
§ 223 Abs. 2 BRAODer Anwaltsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Fachanwaltsantrag, soweit alle notwendigen Unterlagen vorliegen, innerhalb von drei Monaten (negativ oder positiv) zu bescheiden ist. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hat notfalls die organisatorischen Grundlagen für eine möglichst zügige Bearbeitung zu schaffen. Die Schaffung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses für einen bestimmten Fachanwaltstitel bedeute noch nicht, dass die Rechtsanwaltskammer die Verantwortung für eine zeitnahe Bescheidung von Anträgen auf eine kooperierende Rechtsanwaltskammer übertragen könne. (mehr …)
- AGH Schleswig-Holstein: Die Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ ist irreführendveröffentlicht am 2. April 2009
AGH Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.02.2009, Az. 2 AGH 6/07
§ 7 Abs. 1 S. 2 BORA, Art. 12 Abs. 1 GGDer Schleswig-Holsteinische Anwaltsgerichtshof hat beschlossen, dass es Rechtsanwälten verboten ist, die Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ werbend zu verwenden, wenn keiner der beteiligten Rechtsanwälte die Voraussetzungen eines „Spezialisten“ oder „Fachanwalts“ erfüllt. Zunächst hatte die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer dem Antragsteller mitgeteilt, dass die berufsrechtliche Möglichkeit der Werbung und der Angabe von Teilbereichen der Berufstätigkeit samt eventueller Spezialisierungshinweise nach § 7 Abs. 1 Abs. 2 BORA begrenzt werde durch das Irreführungsverbot des § 7 Abs. 2 BORA. Danach seien entsprechende Benennungen unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechselung mit Fachanwaltschaften begründeten oder sonst irreführend seien. Die Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ begründe die Verwechslungsgefahr mit der nur auf Antrag unter Nachweis der besoderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen im Arbeitsrecht verliehenden Fachanwaltschaft. Der Rechtslaie sei regelmäßig nicht in der Lage, aus der Begriffsführung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ den wesentlichen Unterschied zur geprüften Fachkompetenz des „Fachanwaltes für Arbeitsrecht“ zu erfassen. Damit sei die Irreführungsgefahr gegeben. (mehr …)