Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones genießen grundsätzlich Werktitelschutzveröffentlicht am 29. Januar 2016
BGH, Urteil vom 28.01.2016, Az. I ZR 202/14
§ 5 Abs. 1 und 3 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones grundsätzlich markenrechtlichen Werktitelschutz genießen können. Allerdings komme der Bezeichnung „wetter.de“ keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu. Die Bezeichnung „wetter.de“ sei für eine Internetseite und für Apps, auf denen Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend. Zur Pressemitteilung hier.
- OLG Celle: Wer ein Handy mit einer Blitzer-App während der Fahrt betreibt, handelt verkehrsrechtswidrigveröffentlicht am 24. November 2015
OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2015, Az. 2 Ss (OWi) 313/15
§ 23 Abs. 1b S.1 StVODas OLG Celle hat entschieden, dass derjenige, der während der Fahrt ein betriebsbereites Mobiltelefon mit Internetanbindung und einer sog. Blitzer-App, die vor Geschwindigkeitsmessanlagen warnt, bei sich führt, gegen § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO verstößt. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Hamburg: Die Werbeaktion “50% Rabatt” der “myTaxi”-App ist zulässigveröffentlicht am 14. Oktober 2015
LG Hamburg, Urteil vom 15.09.2015, Az. 312 O 225/15
§ 4 Nr. 10 UWG; § 39 Abs. 3 PBefGDas LG Hamburg hat entschieden, dass die Betreiber der “myTaxi”-App im Rahmen einer Werbeaktion zulässig mit 50% Rabatt werben dürfen. Es liege weder ein Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz noch eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern vor. Zwar handele es sich bei § 39 Abs. 3 PBefG um eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG, die Antragsgegnerin sei jedoch vorliegend als bloße Vermittlerin nicht Adressatin der Norm. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Köln: Inhaber der Domain „wetter.de“ kann nicht Vertrieb der Smartphone-App unter der Bezeichnung „wetter DE“ untersagen lassenveröffentlicht am 15. Oktober 2014
OLG Köln, Urteil vom 05.09.2014, Az. 6 U 205/13
§ 4 Nr. 10 UWG, § 5 Abs. 3 MarkenG, § 15 Abs. 2 – 4 MarkenGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Inhaber der Domain „wetter.de“ nicht den Vertrieb der Smartphone-App unter der Bezeichnung „wetter DE“ untersagen lassen können. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- KG Berlin: Aus der Wortmarke „Stadt Land Fluss“ kann kein Verbot einer gleichnamigen Spiele-App begründet werdenveröffentlicht am 16. Juli 2014
KG Berlin, Urteil vom 01.11.2013, Az. 5 U 68/13
§ 5 MarkenG, § 14 MarkenG, § 25 MarkenGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Inhaberin der Wortmarke „Stadt Land Fluss“ dem Vertreiber einer Smartphone-App des Namens „Stadt, Land, Fluss – Multiplayer“ dies nicht untersagen kann. Es liege durch den App-Vertreiber keine markenmäßige Benutzung der Marke vor, sondern lediglich die beschreibende Verwendung als Name eines bekannten Spieleklassikers. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Zur wettbewerbswidrigen Suchmanipulation von Apps im Apple App-Storeveröffentlicht am 19. Juni 2014
OLG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2013, Az. 5 W 31/13
§ 14 Abs. 5 MarkenG, § 4 Nr. 9 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Beeinflussung des Suchergebnisses im Rahmen einer iPhone App Store-Recherche, bei der bei Eingabe bestimmter Begriffe mit Bezügen zu Produkten eines Wettbewerbers stets diese in der Rangfolge vor der App des Wettbewerbers angezeigt wird, als gezielte Behinderung der Antragstellerin zu werten ist, da es den Wettbewerbern so unmöglich gemacht wird, sich mit den ihnen zur Verfügung stehenden lauteren Mitteln im Wettbewerb gegenüber ihren Kunden bzw. Interessenten an ihren Dienstleistungen angemessen zu entfalten. Ein derartiges Verhältnis sei nach dem Verständnis des Senats auch auf der Grundlage der insoweit stark restriktiven Rechtsprechung des BGH (BGH – Beta Layout) unverändert wettbewerbswidrig. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Zur Zulässigkeit der kostenlosen „Tagesschau“-Appveröffentlicht am 31. Januar 2014
OLG Köln, Urteil vom 20.12.2013, Az. 6 U 188/12
§ 4 Nr. 11 UWG; § 11 d RStV, § 11 f RStVDas OLG Köln hat entschieden, dass die kostenlose „Tagesschau“-App ein zulässiges Angebot darstellt. Es handele sich dabei um die mobile Form des Onlineangebots, welches nach einem förmlichen Prüfverfahren freigegeben worden sei. Dies habe eine Legalisierungswirkung und müsse von den Herausgebern kostenpflichtiger Angebote hingenommen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- APPLE: Dürfen Zeitungsverlage die Tagesausgaben für iPad zukünftig nur noch über den AppStore verkaufen? / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 17. Januar 2011
Unter der Überschrift „Apple will an Zeitungsabos mitverdienen“ berichtet heise.de, dass Apple die Regeln bei der Abwicklung von Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements für das iPad für belgische und niederländische Medien ab dem 01.04.2010 offenbar verschärfen will. Demnach dürfen die Zeitungen laut einer Anweisung von Apple zahlenden Lesern ihrer Printversion nicht mehr die elektronische Version der jeweiligen Zeitung via App (Softwareprogramm aus dem Apple App-Store) kostenlos liefern. Mit den App werden die einzelnen Ausgaben von den verlagseigenen Servern ausgeliefert. Auf diese Weise ist es den Verlagen auch möglich, elektronische Ausgaben auf eigene Rechnung zu kassieren. Hieran möchte Apple offensichtlich mit den App-Store-üblichen 30 Prozent beteiligt werden. Die liberale niederländische Partei VVD will gegen Apples Verhalten vorgehen, notfalls unter Einschaltung des VVD-Mitglieds Neelie Kroes, die EU-Medienkommissarin ist.
- OLG Hamm: Auch Verkaufssoftware für Handies („Apps“) muß gesetzliche Informationspflichten berücksichtigenveröffentlicht am 1. August 2010
OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2010, Az. I-4 U 225/09
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG; § 312 c Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoVO; § 1 Abs. 2 PAngV; § 5 Abs. 1 Nr. 1 ff. TMGDas OLG Hamm hat entschieden – und zwar nach der WAP-Entscheidung des letzten Jahres wenig überraschend -, dass gesetzliche Informationspflichten, wie der Hinweis auf das Widerrufsrecht, nicht nur für Onlineshops und Onlinehandelsplattformen wie eBay oder Amazon gelten, sondern auch für Software für Handies, etwa sog. Apps für das Apple iPhone. Werde ein auf einer Handelsplattform eingestelltes Angebot vom Betreiber der Plattform automatisch für den Abruf durch mobile Endgeräte optimiert und komme es beim mobilen Abruf dazu, dass Pflichtangaben wie das Bestehen des Widerrufsrechts oder die Anbieterkennzeichnung nicht mehr angezeigt würden, so hafte der Anbieter des Angebots wettbewerbsrechtlich, ohne dass es seinerseits auf ein eigenes Verschulden ankäme (vgl. Krieg, Anmerkung zu LG Köln, Urteil vom 06.08.2009 -31 O 33 /09, jurisPR-ITR 1/2010 Anm. 4). Eine unlautere Zuwiderhandlung setze nämlich allein ein objektiv rechtswidriges Verhalten voraus (BGH GRUR 2005, 778 -Atemtest). Das sei hier das Anbieten von Ware an Endverbraucher ohne Erteilung der erforderlichen Informationen. Auf die Entscheidung wies Martin Rätze von Trusted Shops kürzlich hin. Zum Volltext der Entscheidung: