IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Oktober 2010

    Apple geht patentrechtlich gegen die chinesische Firma Sanho vor. Sanho bietet für das iPad den sog. HyperDrive an („The world’s first and only iPad compatible USB hard drive. Carry up to 750 GB of HD 720 p video and photo with you„). Damit lassen sich größere Datenmengen (z.B. Videos, Bilder) auf (!) das iPad heraufladen, was auf Grund der eingeschränkten USB-Schnittstelle und der fehlenden Slots für Speicherkarten im iPad derzeit noch nicht ohne Hilfsmittel möglich ist. Ein Download vom iPad auf das HyperDrive soll nicht möglich sein. Schon bei dem HyperMac („The world’s only external battery for MacBooks, iPhones and now the iPad“) hatte es Ärger mit Apple gegeben, so dass Sanho derzeit verkündet: „As part of our ongoing comprehensive licensing negotiations with Apple regarding a wide array of technologies and issues, we have decided to cease the sale of the MacBook charging cables and car charger on November 2, 2010. Der volle Bericht findet sich bei Heise.

  • veröffentlicht am 13. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtApple ist nicht nur hierzulande erpicht, Produktplagiate zu stoppen, sondern geht auch in China gegen vermeintliche Nachahmer vor. So hat der US-amerikanische Konzern mit etwas Druck auf den chinesischen Hersteller Meizu – Produzent des Meizu M8 – und Nachhilfe beim örtlich zuständigen Patentamt wohl einen Produktions- und Verkaufsstop bewirkt. Gegen das Verbot, den Lagerbestand abverkaufen zu dürfen, will das chinesische Unternehmen dem Vernehmen nach vorgehen.

  • veröffentlicht am 28. August 2010

    Nach einem Bericht des SPON hat Microsoft-Mitgründer und Milliardär Paul G. Allen, der zuletzt durch sein umfangreiches (wenn auch für ihn wohl steuerlich vorteilhaftes) Charity-Engagement auf sich aufmerksam machte, das Who-is-Who der Internetbranche wegen Verletzung von vier Patenten verklagt, die bei seiner Firma Interval Licensing LLC. liegen.“Wir glauben, dass Innovationen einen Wert haben„, habe ein Sprecher Allens erklärt, ohne eine Schadenssumme zu nennen. Unter den Beklagten seien die Internetriesen Google/YouTube, Facebook, Ebay, AOL und Apple. Laut SPON seien die mit den Patenten geschützte Technologie von „grundlegender“ Bedeutung für die Art und Weise, wie die führenden Internet-Suchmaschinen und Online-Marktplätze heute funktionierten. Allen wolle erreichen, dass die verklagten Unternehmen entweder sein Patentrecht nicht weiter verletzen oder Lizenzgebühren bezahlen. Laut einem US-amerikanischen Rechtsanwalt für Patentrecht in der Technologiebranche müssten die beklagten Parteien ihre Programme nicht sofort ändern, da Verfahren und Verhandlungen zu derartigen Fragen mehre Monate bis Jahre dauern könnten und häufig auf dem Vergleichswege endeten. Was wir davon halten? Um ein sog. „Patent-Troll“ zu sein, müsste Allen, zumindest nach der Wikipedia-Definition, die Patente erworben haben, ohne jemals die einem Patent zugrunde liegende technische Erfindung einsetzen zu wollen. Angesichts des Umstandes, dass er dem Vernehmen nach die Patente selbst entwickeln ließ und sie bei dem von ihm mitbegründeten Unternehmen Microsoft Verwendung finden, ist die (abwertende) Bezeichnung als Patent-Troll mit dem vorliegenden Verfahren nicht zu vereinbaren.

  • veröffentlicht am 5. August 2010

    Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat vor einer „kritsichen Sicherheitslücke“ in dem Betriebssystem iOS für Apples iPhone und das jüngst erfolgreich gestartete iPad gewarnt, ohne dies allerdings näher zu beschreiben. Zitat einer Pressemitteilung: „Im Betriebssystem iOS, das in den Geräten zur mobilen Kommunikation und Internetnutzung iPhone, iPad und iPod Touch des Herstellers Apple eingesetzt wird, existieren zwei kritische Schwachstellen, für die bislang noch kein Patch zur Verfügung steht. Bereits das Öffnen einer manipulierten Internetseite beim mobilen Surfen oder das Anklicken eines präparierten PDF-Dokuments reicht aus, um das mobile Gerät mit Schadsoftware zu infizieren. Potenziellen Angreifern ist damit der Zugriff auf das komplette System mit Administratorrechten möglich. Von den Schwachstellen betroffen sind die folgenden Apple-iOS-Versionen für das iPhone in der Version 3.1.2 bis 4.0.1, iOS für das iPad in der Version 3.2 bis 3.2.1 und iOS für den iPod Touch in der Version 3.1.2 bis 4.0. Es ist nicht auszuschließen, dass auch ältere Versionen des iOS bzw. iPhone OS von der Schwachstelle betroffen sind.“ Nutzer sollten bis zur Behebung der Sicherheitslücke keine pdf-Dokumente mehr öffnen und nur noch Internetseiten besuchen, die sie für absolut vertrauenswürdig hielten.

  • veröffentlicht am 1. August 2010

    Die Firma Apple Inc. hat im Oktober 2009 die Erteilung von drei Patenten beantragt, welche u.a. der Buchung von Hotels oder Reisen dienen. Dies ist bereits insoweit beachtlich, als dass es vergleichbare Buchungstechniken bereits dem Grunde nach seit langem gibt, womit die Frage der „novelty“ (§§ 101, 102 Title 35 US-Code) – oder in Deutschland die Frage der Neuheit (§§ 1 Abs. 1, 3 PatG) – aufzuwerfen sein dürfte. Apple umschreibt z.B. seinen „claim“ für seine „systems and methods for accessing hotel services using a portable electronic device“ wie folgt: „A method comprising:receiving identifying information from a user, wherein the information is transmitted via a portable electronic device of the user located remote from a hotel;receiving, from the user, a request to configure at least one room setting;determining, based on the identifying information, that the user is an authorized guest of the hotel; andconfiguring a hotel room of the hotel with the at least one room setting in response to determining the user is an authorized guest, wherein the configuring is performed prior to the user arriving at the hotel room.

  • veröffentlicht am 24. Juni 2010

    Kuriose Vorgaben hält der US-amerikanische eBay-Konzern seit dem 22.06.2010 für handelnde Mitglieder parat, die das neue, ab dem 24.06.2010 in den USA verfügbare Apple iPhone 4 über die Plattform verkaufen wollen. Die Vorgaben sind natürlich ausschließlich „in place to help meet buyer demand for this highly-anticipated device, while also promoting eBay sellers who deliver excellent customer service.“ Recht rigide dürfen von Apple selbst autorisierte Händler eine unbeschränkte Anzahl von iPhones verkaufen, während Verkäufer mit Top-Bewertungen (sog. eBay Top-rated sellers) bis zu 8 iPhones pro Woche verkaufen dürfen. Händler, die eine Verkaufshistorie („history of selling“ – was auch immer das nach Auffassung von eBay sein mag) in der Kategorie Handies & PDAs haben, dürfen ebenfalls bis zu 8 iPhones pro Woche verkaufen. Alle anderen Händler dürfen bis zu 4 iPhones die Woche anbieten. Was wir davon halten? Wir erröten ob dieser Großzügigkeit in Demut und Dankbarkeit. Ave, imperator! Ob Apple diese Richtlinie beeinflusst hat? Ganz sicher nicht.

  • veröffentlicht am 16. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie Electronic Frontiert Foundation (EFF) ist eines bislang noch nicht veröffentlichten Entwicklervertrags habhaft geworden, den Entwickler zu unterzeichnen haben, falls sie Anwendungen („Apps“) für das iPhone entwickeln wollen (Quelle). Weniger kultig als das iPhone ist dessen Inhalt, wie Fred von Lohmann herausstellt. Abschnitt 10.4 zwinge die Entwickler, sich öffentlicher Äußerungen („public statements“) über den (keineswegs vertraulichen) Vertrag zu enthalten. Aus Abschnitt 7.2 des Vertrages gehe hervor, dass die Anwendung, welche unter Verwendung des Apple System Developer Kits (SDK) programmiert würden, nur über den AppStore vertrieben werden dürften. Apple dürfe allerdings das App von einem Vertrieb über den AppStore ausschließen (ja sogar [Amazon-mäßig] ferngesteuert auf den iPhones von Apple Nutzern löschen, s. Abschnitt 8 ) womit das App dann für den Entwickler gänzlich nutzlos werde, da ein alternativer Vertrieb über konkurrierende AppPlattformen wie Cydia oder Rock Your Phone [für gejailbreakte iPhones] ausgeschlossen sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2009

    Aus dem Giftschrank von Eolas Technologies ist kürzlich wieder das US-Patent mit der Nr. 5,838,906 entstiegen. In Gebrauch hat es nunmehr der Kollege McKool (sic!), der mit dem Patent nahezu gegen die gesamte namhafte US-Softwareindustrie zu Felde zieht. Seit Anfang Oktober 2009 verklagt McKool’s Kanzlei für Eolas Technologies 23 US-Konzerne, darunter Adobe, Amazon, Apple, eBay, Google, Sun Microsystems, Texas Instruments und Yahoo und beruft sich auf dasselbe Patent und weitere, ähnliche Schutzrechte, die allesamt eine Technologie betreffen, wie der Onlinedienst Golem zu berichten weiß: Ein patentiertes Verfahren zur Einbettung und Anzeige dynamischer Inhalte in Webseiten. Brisant: Bereits im August 2003 war Microsoft von einem Bezirksgericht in Chicago wegen Verletzung des Patents zu einer Zahlung von rund 520 Mio. US-Dollar verurteilt worden. Manch einer wird sich nun ratlos fragen, ob er angesichts der düsteren Nachrichten nicht eine kleinere Reserve zur Prozessfinanzierung auf Seite legen sollte.
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  • veröffentlicht am 25. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammIn letzter Zeit erhalten wir vermehrt Hinweise, nach denen die Firma Apple Nachahmungen seines sehr erfolgreichen Handys iPhone durch eine deutsche Kanzlei abmahnen lässt. Insbesondere das „i9″ von CECT, ein aus China stammendes Gerät zu einem vergleichsweise günstigen Preis von etwa 60,00 – 70,00 EUR, ist in den Blickpunkt der Amerikaner geraten. Es trägt kein Apple-Logo und ist wohl auch nicht mit der Apple-Software versehen, nimmt jedoch optische Anleihen bei dem iPhone. Ein besonderes Geschmäckle hat der Streitwert, den die Kollegen ansetzen. Bei einer (1) Mio. EUR wird einem schon warm ums Herz. Da beträgt die dem Vernehmen nach geforderte 1,8-fache Geschäftsgebühr schon mal 8.112,80 EUR. 1,8-fache Geschäftsgebühr? Betroffene Händler sollten sich einen spezialisierten Rechtsanwalt suchen, idealerweise einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, zumal eine einfach mal abgegebene Unterlassungserklärung maligne Folgen haben kann. Bei Fragen oder Bedarf für eine rechtliche Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung (Link: Kontakt).

  • veröffentlicht am 2. Juni 2009

    Mit einigem Aufsehen hatte Nokia einen dem iTunes-Store von Apple vergleichbaren „Ovi Store“ gelauncht, dabei aber wohl vergessen, auf die Beta-Version des Vorhabens hinzuweisen und sich somit vermeidbare Kritik der Internetgemeinde eingehandelt in Hinblick auf den Nutzen und die Geschwindigkeit der Suchfunktion, fehlende Erkennbarkeit von JavaApplets / native Symbian-Software oder fehlende Programmkategorien, wie golem berichtet (JavaScript-Link: golem). In dem Ovi-Store sollen sich, so golem in der ursprünglichen Nachricht, neben Symbian-Applikationen auch Videos und Podcasts sowie standortbasierte Dienste finden. Der Shop könne entweder mit einem normalen Webbrowser oder mit einem Symbian-Smartphone besucht werden. Für den Zugriff auf den Softwareshop vom Mobiltelefon aus müsse beim ersten Zugriff auf store.ovi.com eine entsprechende Software auf das Symbian-Smartphone installiert werden. Wie auch beim Apple-Vorbild erhielten die Softwareanbieter 70 Prozent der Umsätze, die übrigen 30 Prozent behalte Nokia als Shopbetreiber ein.

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