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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Februar 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2012, Az. 14c O 292/11 – nicht rechtskräftig
    Art. 82 Abs. 1 GGV, Art. 82 Abs. 5 GGV, Art. 83 Abs. 1 GGV; Art. 88 GGV, § 3 UWG, § 4 Nr. 9 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass über das optisch gegenüber dem Galaxy Tab 10.1 veränderte Samsung Galaxy Tab 10.1N kein vorläufiges Verkaufsverbot in Deutschland verhängt wird. Die Firma Apple hatte eine äußerliche Verwechselungsgefahr mit dem hauseigenen iPad beanstandet und insoweit bereits Erfolg hinsichtlich des Samsung Galaxy Tab 10.1 verbuchen können (hier). Aus der Pressemitteilung Nr. 2/2012 des LG Düsseldorf vom 09.02.2011: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Februar 2012

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2012, Az. 20 U 175/11 (Galaxy Tab 8.9), Az. 20 U 126/11 (Galaxy Tab 10.1)
    § 4 Nr. 9 b UWG

    Das OLG Düsseldorf hat laut Pressemitteilung Nr. 3/2012 entschieden, dass in dem Geschmacksmuster-Rechtsstreit der Firma Apple Inc., USA, gegen die Samsung Electronics GmbH, Schwalbach, und die Samsung Electronics Co. Ltd., Südkorea, das Vertriebsverbot (hier) für den Tablet-PC „Galaxy Tab 10.1“ noch den Tablet-PC „Galaxy Tab 8.9„aufrecht erhalten bleibt. Das Verbot beschränkt sich auf den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber der sonstigen EU, da insoweit eine Zuständigkeit des LG Düsseldorf nicht gegeben war. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Januar 2012

    Apples Design-Chef Jonathan Ive darf ab 2012 als „Knight Commander of the British Empire“ angesprochen werden. Ihm wurde eine entsprechende Adelung der Briten für seine Designleistungen zuteil (hier). Zuspruch hat Ive verdient, einen Adelstitel hätten wir ihm für sein Apple-Wirken allerdings nicht verliehen. Es scheint, als hätten einige prägende Designentwürfe dieser sehr auf die Wahrung ihrer eigenen Geschmacksmuster achtenden Firma (hier) ihren Ursprung bei Entwürfen des Deutschen Dieter Rams (Braun Design Atelier, hier) genommen. Sehr anschaulich finden wir insoweit die Gegenüberdarstellung bei chip.de (hier). Wenigstens erhielt Rams 1991 vom ebenfalls britischen Royal College of Art in London die Ehrendoktorwürde und kann heute seine Entwürfe im Museum of Modern Art in New York betrachten.

  • veröffentlicht am 7. November 2011

    LG Mannheim, (Versäumnis-) Urteil vom 04.11.2011, Az. 7 O 169/11 – nicht rechtskräftig
    § 139 Abs. 1 PatentG, § 139 Abs. 2 PatentG, § 140b Abs. 1 PatentG, § 140b Abs. 3 PatentG

    Das LG Mannheim hat entschieden, dass die US-Firma Apple Inc. bestimmte mobile Geräte, die Motorola-Patente verletzen sollen, nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland einführen darf. Ferner wurde festgestellt, dass Apple Inc. (USA) gegenüber der klagenden Motorola Mobility Inc. dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist und Auskunft zu erteilen hat. Von dem Importverbot betroffen ist die Muttergesellschaft des Konzerns, nicht die deutsche Tochtergesellschaft (Apple Deutschland GmbH). Apple erklärte in den Medien bereits, dass der Rechtsstreit mit der Motorola Mobility Inc. „zu diesem Zeitpunkt keinen Einfluss auf unsere Fähigkeit hat, in Deutschland Geschäfte zu machen oder Produkte zu verkaufen.“ Zum Volltext der Entscheidung s. unten. Was wir davon halten? Abgesehen davon, dass es sich um ein Versäumnisurteil handelt? Es stellt sich die Frage, wem der Verkauf von iPhones und iPads über den deutschen Webshop rechtlich zuzuordnen ist. Die Domain apple.de ist der Apple Inc. zugeordnet (dort Kenneth Eddings). In den Nutzungsbedingungen zu www.apple.com/de findet sich ferner folgender Hinweis: „Diese Nutzungsbedingungen (die „Nutzungsbedingungen“) gelten für die Apple Website unter www.apple.com und alle zugehörigen Websites, die von Apple mit www.apple.com verlinkt sind, sowie Unter- und Partnerseiten, einschließlich aller Apple Websites weltweit (gemeinsam „die Website“). Die Website ist Eigentum von Apple Inc. („Apple“) und seinen Lizenzgebern.“ Demnach ist www.apple.com/de ein Angebot auf einer Unterseite der Apple Inc. gehörenden Website. Es spricht somit sehr viel dafür, dass über den deutschen Onlineshop keine Apple-Mobilgeräte mehr angeboten werden dürfen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Oktober 2011

    In dem Verfahren, in dem Samsung bislang verboten wurde, in Deutschland das Galaxy Tab 10.1 zu vertreiben (wir berichteten u.a. hier), wurde die Verhandlung über die von Samsung eingelegte Berufung vom OLG Düsseldorf auf den 20.12.2011 terminiert. Damit scheint ein Weihnachtsgeschäft für Samsung in Deutschland ausgeschlossen. Gleichzeitig soll Samsung nach Berichten jedoch versuchen, in dem weltweit geführten Rechtsstreit eine Annäherung zu erzielen und habe über das Gericht in Sydney einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der Samsung jedenfalls in Australien noch die kurzfristige Markteinführung des Galaxy Tab 10.1 ermöglich soll. Diesen Vorschlag soll Apple jedoch abgelehnt haben.

  • veröffentlicht am 9. September 2011

    Nach übereinstimmenden Presseberichten (hier, hier) hat das LG Düsseldorf die gegen Samsung gerichtete einstweilige Verfügung (hier), welche Samsung verbot, in Deutschland das Galaxy Tab 10.1 zu vertreiben, aufrecht erhalten. Der entsprechende Widerspruch Samsungs wurde heute per Urteil zurückgewiesen. Golem berichtet, dass die Vorsitzende Richterin weiter von der Verletzung von Apple-eigenen Geschmacksmusterrechten ausgehe (hier). Die einzuräumenden Unterschiede seien nicht ausreichend differenzierungskräftig, der Gesamteindruck der beiden Geräte ergebe eine rechtswidrige Übereinstimmung. Die dem iPad vergleichbaren Produkte von Wettbewerbern der Verfahrensparteien – etwa die Geräte von Asus oder Toshiba – zeigten klar, dass es durchaus andere Gestaltungsmöglichkeiten gebe.

  • veröffentlicht am 30. August 2011

    LG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2011, Az. 14c O 194/11
    §§ 935, 890 ZPO

    Das LG Düsseldorf hat bekanntlich einem geschmacksmusterrechtlich motivierten Antrag der Firma Apple Inc. entsprochen, der Firma Samsung Electronics GmbH den Vertrieb von iPad-ähnlichen Produkten in Europa und der Firma Samsung Electronics Co., Ltd. den Vertrieb von iPad-ähnlichen Produkten in Europa (ausgenommen den Niederlanden) zu verbieten (vgl. hier). Interessant dürfte der (von Apple im Verfügungsantrag genannte) Streitwert von 2.000.000,00 EUR vor dem Hintergrund dieses Beschlusses des OLG Düsseldorf (hier) sein. In der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2011 wurde die obige einstweilige Verfügung mit den Parteien verhandelt, eine Entscheidung aber auf den 09.09.2011 vertagt. Zum Beschluss im Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. August 2011

    Nach mehreren Berichten von Florian Müller, dem Betreiber des Blogs FOSS Patents, hat Apple vor dem LG Düsseldorf gerichtliche Schritte gegen Samsung (Hersteller des Galaxy 10.1), Motorola (Hersteller des Xoom) und Jay-tech in Form einstweiliger Verfügungen angestrengt. Sollte der Verfügungsantrag in Sachen Samsung (hier) Bestand haben, müssten nach unserer Auffassung nahezu alle Wettbewerber zukünftig ihre Vertriebssegel für die jeweiligen iPad-Konkurrenzprodukte streichen. Die Klage Apples ist primär durch ein europäisches Geschmacksmuster motiviert. In den Niederlanden hat Apple ein gesondertes Verfahren eröffnet (hier).

  • veröffentlicht am 26. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDo ut des? In diesem anhaltenden rechtlichen Scharmützel nicht ganz: Samsung wollte sich als Retourkutsche auf die Bemühungen der US-amerikanischen Konkurrenz die nächsten iPhone- und iPad-Gerätetypen vor deren Veröffentlichung anschauen (wir berichteten). Diesem Ansinnen wurde jedoch vom zuständigen Gericht ein Riegel vorgeschoben. Die Forderung sei nicht ausreichend begründet worden. Damit liegt Apple im Augenblick bei den Ausspähungsrechten vorn, denn der Konzern durfte – zur Prüfung möglicher Patentverletzungen – Einblick in die Telefone Galaxy S2, Infuse 4G, Infuse 4G LTE sowie die Tablet-Computer Galaxy Tab 8.9 und Galaxy Tab 10.1 nehmen – allerdings nur durch Anwälte, nicht durch Apple-Mitarbeiter. Einen Überblick über den Streitstand verschafft der aktuelle heise-Bericht.

  • veröffentlicht am 13. Juni 2011

    Revolutionäre rechtliche Entwicklungen bahnen sich in in der taiwanesischen Hauptstadt Taipeh an. Nach einem Bericht der Taipeh Times sollen Apple und Google  von der lokalen Regierung aufgefordert worden sein, „Verbrauchern künftig sieben Tage lang kostenlos den Test von Apps aus ihren App Stores zu ermöglichen“ (Golem). Damit haften vorgenannte Store-Betreiber für mangelhafte Software, und zwar auch solche, die von Dritten in den App-Store eingestellt wurde, was bislang kategorisch ausgeschlossen wird. Was wir davon halten? Die „Revolution“ besteht darin, dass man ein Gewährleistungsrecht (mit verkürzter Gewährleistungsfrist) für mangelhafte Software anbietet. In Deutschland ergibt sich diese Rechtslage seit über 20 Jahren aus dem Gesetz (heute: § 437 BGB; zur Gewährleistungsfrist: § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Dass dieses Gewährleistungsrecht in Deutschland „kostenlos“ ist, ergibt sich u.a. aus § 439 Abs. 2 BGB. Und zwar ungeachtet etwaig entgegenstehender Apple- oder Google-AGB. Etwas anders ist es um das Widerrufsrecht bestellt (vgl. § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB).

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