IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. März 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 07.03.2003, Az. 19 U 200/02
    § 631 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Angebot zur Erstellung einer Software mit 7 verschiedenen Auktionsformen und 13 Optionen, die sich teilweise gegenseitig ausschließen, nicht als bindendes Vertragsangebot, sondern lediglich als sog. „invitatio ad offerendum“ zu verstehen ist. Es werde lediglich die Angebotspalette vorgestellt. Der Umfang des Vertrages sei erst später durch Zahlung der Vergütung für eine der häufigsten Auktionsformen konkretisiert worden. Weitere Optionen seien erst später abgefordert worden und nicht dem ursprünglichen Leistungsumfang zuzurechnen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. August 2010

    AG Detmold, Urteil vom 27.04.2004, Az. 7 C 117/04
    §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB

    Das AG Detmold hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass ein Gerät (hier: ein Monitor), welches als „für Bastler und Tüftler“ geeignet verkauft wurde, bei Nichtfunktionieren keinen Rückzahlungsanspruch des Käufers auslöst. Im Angebot bei der Internetauktionsplattform eBay hatte der Beklagte darauf hingewiesen, dass der Monitor defekt sei und die Ursache nicht feststehe. Auch war das Gericht der Auffassung, dass der Käufer nicht nur aus der Beschreibung als „defekt“, sondern auch auf Grund des Ausgangspreises von 1,00 EUR hätte wissen müssen, dass er unter Umständen einen nicht reparablen Monitor kaufe. Wer bei einer derartigen Beschreibung des Kaufgegenstandes und bei einem derart geringen Mindestangebot ein Geschäft tätige, tue dies auf eigenes Risiko. Das Widerrufsrecht half dem Kläger ausnahmsweise auch nicht weiter, da der Beklagte nicht gewerblich handelte. Zwar seien AGB verwendet worden und der Beklagte habe regelmäßig Sachen über eBay verkauft, doch sei dies nicht zwangsläufig als planmäßige und dauerhafte Betätigung am Markt zu bewerten.

  • veröffentlicht am 10. Juni 2010

    OLG München, Urteil vom 02.07.2009, Az. U (K) 4842/08
    § 1;
    2 Abs. 1, Abs. 3 S.1 GWB; Art. 81 Abs. 1, 3 EGV; Art. 2 Abs. 1 Vertikal-VO

    Das OLG München hat entschieden, dass es der Vertriebsgesellschaft eines Sportartikelherstellers erlaubt ist, ihren Bestellern gegenüber folgende Vertragsklausel zu verwenden: Dem Besteller ist es untersagt, die Ware über Internet-Auktionsplattformen zu verkaufen.“ Das Verbot eines bestimmten Vertriebswegs verstoße nicht gegen das Kartellrecht. Die angegriffene Klausel habe keine Beschränkung der Möglichkeiten des Käufers zum Gegenstand, seinen Verkaufspreis selbst festzusetzen, und stelle auch keine Beschränkungen des Kundenkreises, an den der Käufer Vertragswaren verkaufen darf, dar. Einzig der vollständige Ausschluss von Internetverkäufen würde eine nach Art. 4 lit. b) Vertikal-VO unzulässige Kernbeschränkung bedeuten. Innerhalb der Gruppe der Interneteinkäufer könnten die Kunden von Internet-Auktionsplattformen jedoch nicht von anderen Interneteinkäufern sachlich abgegrenzt werden. Die Vorinstanz hatte die Frage bereits ebenso entschieden und ging insoweit konform mit der Rechtsprechung des LG Mannheim, des OLG Karlsruhe und des EuGH. Einzig das LG Berlin hatte in dieser Frage abweichend entschieden (LG Berlin I, LG Berlin II).

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  • veröffentlicht am 16. Dezember 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 30.07.2009, Az. 3 U 214/07
    §§ 5, 14 Abs. 2 MarkenG; 5 Abs. 1 KosmetikVO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass auch im markenrechtlichen Bereich der Betreiber einer Internet-Plattform nur dann für Verstöße der Nutzer als Störer haftbar gemacht werden kann, wenn er Kenntnis von den Verstößen hatte sowie die Möglichkeit, diese zu verhindern oder zu unterbinden. Anderenfalls sei eine Verantwortlichkeit des Plattformbetreibers für das Verhalten der Nutzer abzulehnen. Die Tatsache, dass er durch den Betrieb der Plattform eine Möglichkeit für Rechtsverletzungen geschaffen habe, reiche für eine Haftung nicht aus. Seien die Markenrechtsverstöße der Nutzer noch nicht einmal nachgewiesen, komme eine eine mittelbare Haftung des Betreibers erst recht nicht in Betracht.

  • veröffentlicht am 23. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Suchmaschine Google erweitert ein weiteres Mal ihr Angebot: Kürzlich wurde der Marktplatz für graphische Online-Werbung in Betrieb genommen, wie die FAZ berichtet (JavaScript-Link: FAZ). Bei „Doubleclick Ad Exchange“ werden freie Werbeflächen im Internet angeboten, die in einem Echtzeit-Auktionssystem an den Meistbietenden versteigert werden. Die Konkurrenz wird damit aufgeschreckt, eine Allianz zur Reichweitenerhöhung der Vermarkter Tomorrow Focus, IP Deutschland, SevenOne Media und Gruner + Jahr EMS soll geplant sein. Reichweite ist auch das Ziel von Google-Manager Laurent Cordier. Deswegen soll die Transparenz für Werbekunden auf dem zur Zeit stark fragmentierten Werbemarkt in Deutschland erhöht werden. Für mehr Liquidität sollen außerdem auf der neuen Werbeplattform von Google sowohl Unternehmen, die über Adwords werben, als auch Seitenbetreiber, die Google-Werbung (Adsense) auf ihren Seiten zeigen, als Anbieter und Nachfrager auftreten. Nach eigener Aussage von Google soll dies den „Werbekuchen“ vergrößern und so jedem Internet-Werbetreibenden zu Gute kommen (JavaScript-Link: Google Blog).

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2008

    OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2006, Az. 6 U 114/05
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 UWG, 12, 1004, 823 BGB

    Das OLG Brandenburg hat in diesem Urteil deutlich gemacht, dass der Betreiber einer Internethandelsplattform nicht für Verstöße seiner Mitglieder gegen das Jugendschutzgesetz verantwortlich ist. Nach dem Willen der Verfügungsklägerin soll es der Verfügungsbeklagten sinngemäß untersagt werden, ihre Internet-Plattform in der Art eines Auktionshauses mit der Möglichkeit des Bezuges von Bildmaterial zu betreiben, ohne in geeigneter Weise sicher zu stellen, dass indiziertes, insbesondere Altersbeschränkungen unterworfenes Bildmateri­al ausschließlich von berechtigten, nicht gesetzlichen Altersbeschränkungen (z. B. nach dem Jugendschutzgesetz) unterworfenen Personen erworben und bezogen werden kann. Dem erteilte das Oberlandesgericht eine Absage. Solange der Betreiber der Plattform keine keine Kenntnis von rechtswidrigen Angeboten habe, verstoße er nicht gegen geltendes Recht. Eine Pflicht zur Vorabprüfung bestehe nicht. Einem Diensteanbieter sei es nicht zuzumuten, je­des in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot dar­auf zu prüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt seien. Erlange der Diensteanbieter allerdings Kenntnis von Verletzungs­handlungen, so sei er verpflichtet, die entsprechenden Angebote unverzüglich zu sper­ren. Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber der Plattform nach Kenntnis von den Angeboten jugendgefährdenden Inhaltes diese Angebote aus dem Netz entfernen lassen. Dies reiche, so das OLG Brandenburg, auch aus.
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  • veröffentlicht am 3. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Osnabrück, Beschluss vom 06.11.2002, Az. 12 O 2957/02
    §§
    1, 3 UWG

    In dieser Entscheidung des LG Osnabrück gelangt das Gericht zu der – kurios anmutenden – Rechtsauffassung, das sich ein Onlinehändler, insbesondere auf der Auktionsplattform eBay, bei der Angebotsgestaltung noch nicht als gewerblicher Anbieter zu erkennen geben muss. Im vorliegenden Fall hatte ein Autohaus mehrere Kraftfahrzeuge über eBay angeboten. Ein Wettbewerbsverein war der Ansicht, dass der Händler durch das Verschweigen seiner gewerblichen Tätigkeit den Verbraucher in die Irre führe. Das Gericht sah dies anders und begründete seine Rechtsauffassung damit, dass Nutzer des Internetauktionshauses annähmen und es sogar erwarten würden, dass dort auch Angebote von Händlern zu finden seien und dies auch durch die eBay-AGB deutlich gemacht würde. Für den Nutzer sei die Möglichkeit, einen günstigen Preis zu erzielen wichtiger als die Identität des Anbieters, die sich ihm nach Kaufvertragsschluss offenbare. Die Kanzlei DR. DAMM & PARTNER rät davon ab, diese Entscheidung zu verallgemeinern. Wir weisen darauf hin, dass die Verschleierung einer gewerblichen Tätigkeit im Onlinehandel, insbesondere bei eBay, sowohl wettbewerbs- als auch steuerrechtlich empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

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