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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. September 2011

    OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011, Az. I-3 U 196/10
    § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
    ZPO; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, § 13 Abs. 6 S. 1 TMG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Arzt keinen Anspruch auf Auskunft zu dem Klarnamen eines unter einem Pseudonym handelnden Foren-Benutzers hat, der über den Arzt eine negative Meinung geäußert hatte. Einem solchen Auskunftsanspruch stehe die eindeutige Wertung des Gesetzgebers in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG entgegen, wonach ein Dienstanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen habe. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 14. September 2011

    OLG Hamburg, Urteil vom 02.08.2011, Az. 7 U 134/10
    § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 BGB, Art. 1 GG, Art. 2 GG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass bei der Verbreitung von Äußerungen über ein Internetforum, in denen personenbezogene Daten enthalten sind, ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen gegen den Betreiber des Forums grundsätzlich bestehen kann. Vorliegend waren der frühere Familienname, eine frühere Adresse sowie das Geburtsdatum des Klägers veröffentlicht worden. Hinsichtlich dieser Daten bestehe nach Auffassung des Gerichts jedoch kein Unterlassungsanspruch. Die Angaben habe der Verfasser des streitigen Beitrags dem irischen Handelsregister, also allgemein zugänglichen Daten, entnommen. Darüber hinaus habe er ein Thema erörtert, welchem ein öffentliches Interesse zukomme, nämlich die Aufklärung von Verbrauchern über im Fernabsatz vertriebene Produkte. Die Verwendung der Daten sei damit gerechtfertigt gewesen. Hinsichtlich des aktuellen Namens des Klägers und seiner aktuellen Adresse, für die ein Unterlassungsanspruch wohl gegeben wäre, fehle es hingegen bereits am Vorliegen einer potentiellen Rechtsverletzung. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Beschluss vom 23.04.2010, Az. 18 W 688/10
    §§ 823 Abs. 1; 1004 BGB

    Das OLG München hat darauf hingewiesen, dass eine (unwahre) Tatsachenbehauptung grundsätzlich auch durch eine Frage aufgestellt werden kann und sich der Rechtsprechung des OLG Hamburg angeschlossen. Zitat: „Bei den angegriffenen Äußerungen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen. Dabei braucht nicht geklärt zu werden, ob es sich bei einem Teil der beanstandeten Äußerung um echte – offene – Fragen handelt oder um eine in Frageform gekleidete Tatsachenbehauptung, da eine Verdachtsäußerung auch in die Form einer Frage gekleidet werden kann (OLG Hamburg ZUM-RD 2009, 326).“

  • veröffentlicht am 2. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBayVGH, Urteil vom 10.03.2010, Az. 7 B 09.1906
    Art. 86 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BayEUG; § 43 Abs. 1 VwGO

    Der BayVGH hat entschieden, dass gegen einen Schüler, der außerhalb der Schule in einem allgemein zugänglichen Internetforum Mitschüler und andere Besucher auffordert, ihre Zu- oder Abneigung über das dienstliche Verhalten eines namentlich genannten Lehrers seiner Schule zu äußern („Meinungsumfrage“) und damit den Lehrer der Gefahr von anonymen Beleidigungen und Beschimpfungen durch Mitschüler aussetzt, die das für den Schulunterricht unabdingbare Vertrauensverhältnis zerstören können, ein verschärfter Verweis wegen Störung des Schulfriedens ausgesprochen werden kann. Die „spickmich“-Entscheidung des BGH (BGHZ 181, 328) sei nicht auf Fälle übertragbar, „in denen – anders als bei „spickmich“ – der Besucher eines Internetforums eigene Textbeiträge verfassen kann und somit anonyme Beleidigungen eines Lehrers nicht durch den Aufbau des Portals von vornherein technisch ausgeschlossen sind.“ Der Kläger, ein Schüler der 8. Klasse, hatte auf einem privat betriebenen regionalen Online-Portal ein Diskussionsforum (sog. Thread) zu dem Thema „wer mag bitteschön herrn **********??“ Unter dem Pseudonym „sagichnich“ beantwortete der Kläger diese Frage mit „wer mag bitteschön herrn **********?? alsoichnich!! Der mit seinem Fenstertick*omg*“. In den nachfolgenden Tagen wurden in dem genannten Internetforum mehrere, zum Teil negative Äußerungen über die Person und den Unterricht des betreffenden Lehrers abgegeben, wobei die jeweiligen Verfasser nicht namentlich in Erscheinung traten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. September 2009

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2009, Az. 4 U 188/07
    §§ 2, 3, 4, 8 UWG; 1004 BGB

    Das OLG Karlsruhe hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Arzt sich einem Dritten gegenüber über einen Kollegen negativ geäußert hatte. Er hatte schriftlich konstatiert, dass der Kollege auf Grund einer gerichtlichen Verfügung die gemeinsame Praxis habe verlassen müssen, so dass der Eindruck entstand, dass eine negative Gerichtsentscheidung wegen eines Fehlverhaltens vorgelegen habe. Tatsächlich handelte es sich jedoch um einen Vergleich zwischen den Parteien. Der von der Äußerung betroffenen Kollege ging gerichtlich gegen den Schreiber vor, da aus seiner Sicht ein wettbewerbswidriges Verhalten vorgelegen habe. Auf Grund der Äußerung sei er unzulässig im Wettbewerb um Patienten benachteiligt worden. Das Gericht teilte diese Auffassung jedoch nicht. Da der Antragsgegner seine Äußerung nicht gegenüber einem Patienten getätigt habe, sondern gegenüber der für seine Webseite zuständigen Internetagentur, handele es sich nicht um eine geschäftliche Handlung.
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  • veröffentlicht am 26. Mai 2009

    LG München I , Urteil vom 28.04.2009 , Az. 3 O 3253/09
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG München I ist der Rechtsansicht, dass dem Einzelnen bei der Verbreitung von Gerüchten „ein geschützter Freiraum“ zusteht (vgl. Palandt, BGB, § 823 Rdnr. 106). Mit einer Email hatte sich der Antragsgegner an die Leiterin des Kulturzentrums der Israelitischen Kultusgemeinde gewendet und von ihm zugetragenen Gerüchten berichtet, wonach die Antragstellerin Gelder ihrer früheren Arbeitsstätte veruntreut habe. Dies sei ihm aus mehreren zuverlässigen Quellen in den letzten Wochen zugetragen worden. Die Email hatte der Antragsgegner zur Kenntnisnahme auch an weitere Personen aus dem von ihm in der Israelitischen Kultusgemeinde betreuten Kulturbereich versandt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Mai 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 28.04.2009, Az. 307 O 361/08
    §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGB analog BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat nach einer Mitteilung von telemedicus darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanwalt schon mal einen zweifelhaften öffentlichen Ruf in Kauf nehmen muß, sich aber nicht die  Behauptung, er sei psychisch krank oder die Frage gefallen lassen  muß, ob er sich schon „mal psychisch hat behandeln lassen“. Das Gericht verurteilte den Betreiber einer Webseite hinsichtlich eines im Presserecht tätigen Rechtsanwalts zur Unterlassung der Äußerung „Fragen Sie Herrn …, ob er sich schon mal psychisch hat behandeln lassen!“ Der Rechtsanwalt betrachtete die Äußerung über seine Person als eine auf Herabwürdigung des Klägers zielende Schmähkritik. Insgesamt wandte er sich gegen folgende Lobeshymnen:  „(…) welches von kranken und lügenden Anwälten (…) missbraucht wird.“, „(…), dass Herr Anwalt … meines Erachtens nach psychisch krank und ein Lügner ist. (…) Das weiß er noch besser als ich.“, „Fragen Sie Herrn …, ob er sich schon mal psychisch hat behandeln lassen!“, „Er wird lügen (…).“, „(…) welche von einem solchen kranken und lügenhaften Anwalt vertreten wird, eine Unterlassungserklärung abgeben? Ihr Anwalt wird diese Tatsachen dann krankhaft und lügnerisch weiter nutzen.“ und „(…), als die Handlungen solcher Kranker und Lügner (…).“
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