Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Köln: Filesharing – Für die Auskunft ist ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung erforderlichveröffentlicht am 25. November 2009
LG Köln, Beschluss vom 15.10.2009, Az. 13 OH 130/09
§ 101 UrhGDas LG Köln hat in diesem Beschluss exemplarisch seine Rechtsprechung fortgeführt, dass für den Auskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG in Filesharing-Angelegenheiten u.a. auch eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes erforderlich ist. Im Gegensatz zum LG Bielefeld, welches lediglich ein gewerbliches Handeln beim Provider voraussetzt (Link: LG Bielefeld), soll nach Auffassung des LG Köln die Urheberrechtsverletzung selbst, also das Zurverfügungstellen von z.B. Musikdateien im Internet, in gewerblichem Rahmen stattfinden. Dies wird einer zielorientierten Auslegung des Gesetzes entnommen. Im Falle von Musikalben wird diese Voraussetzung vom Gericht jedoch auch sogleich angenommen, jedenfalls wenn diese sich in der relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase befinden, also zum üblichen Verkaufspreis angeboten werden.
- LG Bielefeld: Verletzungshandlung selbst muss für Filesharing-Auskunft kein gewerbliches Ausmaß besitzenveröffentlicht am 23. November 2009
LG Bielefeld, Beschluss vom 05.08.2009, Az. 4 OH 385/09
§§ 85, 19a, 101 UrhGDas LG Bielefeld bezieht sich in diesem Beschluss auf eine allgemeine Rechtsprechung der entscheidenden Kammer, nach der es für eine Auskunft vom Internet-Provider nicht erforderlich ist, dass die Verletzungshandlung, auf die sich die Auskunft bezieht, ein gewerbliches Ausmaß aufweist. Dabei weist das Gericht selbst darauf hin, dass es sich insoweit gegen die überwiegend vertretene Auffassung wende. Gemäß dem LG Bielefeld richte sich der Auskunftsanspruch u.a. gegen Personen, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben. Dies sei der Telefonanbieter/Internet-Provider selbst, der zweifellos gewerblich handele. Es könne deshalb dahinstehen, ob der hinter einer IP-Adresse stehende Nutzer ebenfalls gewerblich gehandelt habe. Das Gericht entzieht sich durch diese Argumentation der häufig diskutierten Frage, ob schon bei einem einzelnen herunter-/heraufgeladenen Musikstück eine Handlung in gewerblichem Ausmaß vorliege und ein Auskunftsanspruch überhaupt gerechtfertigt sei.
- LG Kiel: Filesharing – Das gewerbliche Ausmaß von Urheberrechtsverletzungen ist nach dem Wert des Produkts zu beurteilenveröffentlicht am 24. September 2009
LG Kiel, Beschluss vom 06.05.2009, Az. 2 O 112/09
§§ 101 Abs, 2 und Abs. 5 UrhGDas LG Kiel nimmt in diesem Beschluss Stellung zu der Frage, wann bei dem Anbieten von Dateien in einer Internettauschbörse von einem Handeln in gewerblichem Ausmaß auszugehen ist. Ein solches Handeln ist Voraussetzung für die Einholung einer Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse über den Provider und ist auch bedeutsam hinsichtlich der Höhe der geltend zu machenden Rechtsanwaltskosten bei der Verfolgung eines urheberrechtlichen Anspruchs gegen einen Filesharer. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass für eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß die Vornahme zur Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils erforderlich sei. Dabei sei von Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, nicht auszugehen.
(mehr …) - OLG Köln: Ist auch bei älteren Musikstücken noch eine Urheberrechtsverletzung in „gewerblichem Ausmaß“ (§ 101 Abs. 9 UrhG) möglich?veröffentlicht am 4. Mai 2009
OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, Az. 6 W 182/08
§ 101 Abs. 1 und 2 UrhG; RiLi 2004/48/EG-Erwägungsgrund 14Das OLG Köln hat entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal der Urheberrechtsverletzung im „gewerblichen Ausmaß“ im Wesentlichen durch die Schwere der Rechtsverletzung geprägt wird. Die Antragstellerin betrieb ein Schallplattenlabel. Sie machte geltend, Inhaberin der Verwertungsrechte für die Bundesrepublik Deutschland an dem insgesamt 20 Lieder enthaltenden, 2005 veröffentlichten Musikalbum „G.T. – E.T.N.“, gesungen von U. R. , begleitet von K. A., zu sein. Die Antragstellerin ließ die Q.O. Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH ermitteln, dass dieses Musikalbum von einem Computer, dem von der Beteiligten – einem Internet-Provider – die im Verfahren genannte IP-Adresse zugewiesen gewesen sei, in der Internettauschbörse BitTorrent der Öffentlichkeit zum Herunterladen angeboten worden sei. Eine Rechtsverletzung lag nach Auffassung des LG Köln zwar vor, jedoch nicht in gewerblichem Ausmaß, so dass ein Auskunftsanspruch gegen den Provider ausscheide. Angesichts der Veröffentlichung des Musikalbums im Jahr 2005 und eines Verkaufsrangs 5.641 bei B. am 11.12.2008 könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Verletzungshandlung im relevanten Auswertungszeitraum vorgenommen worden sei. Das Oberlandesgericht vertrat indes eine andere Rechtsansicht. Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß liege auch dann vor, wenn ein gesamtes Musikalbum in der relevanten Verkaufsphase öffentlich angeboten werde. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, der dem Änderungsvorschlag des Rechtsausschusses zu § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG gefolgt sei.
- LG Frankenthal: Wann liegt ein Urheberrechtsverstoß von “gewerblichem Ausmaß” vor (§ 101 UrhG)?veröffentlicht am 23. April 2009
LG Frankenthal, Beschluss vom 06.03.2009, Az. 6 O 60/09
§ 101 UrhGDas LG Frankenthal hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung, die als gewerblich einzustufen ist, nicht bereits beim Download eines Computerspiels vorliegt. Die Antragstellerin, die die Nutzungsrechte eines amerikanischen PC-Spiels innehatte, hatte eine so genannte Anti-Piracy-Firma beauftragt, nach illegalen Up-/Downloads dieses Spiels zu suchen und hatte über dieses Unternehme die IP-Adressen von 3 Internetnutzern einer Filesharing-Börse erhalten. Vor dem Landgericht begehrte sie nun Auskunft des Internetproviders gemäß § 101 UrhG über die Anschlussinhaber. Für diesen Anspruch ist eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß Voraussetzung. Die Antragstellerin war der Auffassung, dass dies bei einem umfangreichen und erst kürzlich veröffentlichten Programm unzweifelhaft der Fall wäre. Dem konnte sich das Gericht nicht anschließen. Als Richtwerte für ein gewerbliches Handeln nannte das Gericht die Menge von ca. 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen, so dass im Falle eines Computerspiels ein gewerbliches Handeln nicht angenommen werden könne. Dass die private Nutzung einer Tauschbörse durch die Zurverfügungstellung einer Datei grundsätzlich nicht von der Vorschrift des § 101 UrhG erfasst sei, sah das Landgericht als erwiesen an. Das LG Darmstadt hatte in diesem Punkt eine ähnliche Rechtsauffassung vertreten (Link: LG Darmstadt).
- LG Darmstadt: Wann liegt ein Urheberrechtsverstoß von „gewerblichem Ausmaß“ vor (§ 101 UrhG)?veröffentlicht am 19. April 2009
LG Darmstadt, Beschluss vom 09.10.2008, Az. 9 Qs 490/08
§ 101 UrhGDas LG Darmstadt hat zu der Frage Stellung genommen, wann ein Urheberrechtsverstoß von gewerblichem Ausmaß im Sinne von § 101 UrhG ist. Was unter diesem Begriff zu verstehen sei, werde nicht einheitlich beurteilt. In Anlehnung an § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG, wonach sich das gewerbliche Ausmaß sowohl aus der Anzahl als auch der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben kann, werde zum Teil auf die Anzahl und die Aktualität der zum Download bereitgehaltenen Musikdateien abgestellt. Die decke sich mit der Entwurfsbegründunbg, wonach das Ausmaß der Handlungen über das hinausgehen müsse, was einer Nutzung zum privaten Gebrauch entspreche (vgl. BT-Drucksache 16/5048, S. 49). Allerdings würden die jeweils vertretenen Größenordnungen zwischen der Bereitstellung lediglich eines aktuellen Kinofilmes oder Musikalbums (Weiden, GRUR 2008, S. 495, 497) bis hin zum Zugänglichmachen von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen (Braun, jurisPR-ITR, 17/2008 Anm. 4, unter D.) schwanken. (mehr …)
- OLG Oldenburg: Kein Auskunftsanspruch wegen einmaligen Anbietens eines neu erschienenen Musikalbums per Filesharing / Zum Begriff „gewerbliches Ausmaß“veröffentlicht am 21. Februar 2009
OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.12.2008, Az. 1 W 76/08
§§ 101 Abs. 9 UrhGDas OLG Oldenburg hat darauf hingewiesen, dass Filesharing in gewerblichem Ausmaß (vgl § 101 Abs. 1 UrhG) nicht vorliegt, wenn es sich um einen einmaligen Download eines Albums handelt. Ein direkter Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen den Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG wurde damit abgelehnt, dass die Anzahl der Rechtsverletzungen gering und die Schwere der Rechtsverletzung zu vernachlässigen sei.
- LG Köln: Filesharing-Auskunftsanspruch bei einem seit einem Jahr veröffentlichten Musikalbum / Zum Merkmal „Verletzung in gewerblichem Ausmaß“veröffentlicht am 19. Februar 2009
LG Köln, Beschluss vom 05.09.2008, Az. 28 AR 6/08
§ 101 UrhGIn diesem Beschluss des LG Köln stellt das Gericht die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gegen einen Provider dar. Solch ein Anspruch ist laut Gesetz nur bei Verletzungen des Urheberrechts in gewerblichem Ausmaß gegeben. Anhaltspunkte für gewerbliches Ausmaß sind Anzahl und Schwere der stattgefundenen Rechtsverletzungen. Im zu entscheidenden Fall sah das Gericht diese Voraussetzung schon als erfüllt an, und zwar bei der unbefugten öffentlichen Zugänglichmachung eines Musikalbums, welches zum Tatzeitpunkt zwar schon mehr als 1 Jahr veröffentlicht, war, aber immer noch zu den meistverkauften Alben in Deutschland zählte.