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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 12.03.2009, Az. 27 O 1132/08
    §
    823 Abs. 1 BGB, § 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    In dem vorliegenden Fall vor dem LG Berlin war ein Verlag wegen ungenehmigter Veröffentlichung eines Fotos auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Der abmahnende Rechtsanwalt hatte zunächst für den Fotografen und sodann die abgebildete Person, einen Mann, die Abmahnung ausgesprochen. Dabei hatte der Rechtsanwalt aber wohl versehentlich in die mit der Abmahnung für den Fotografen überreichten Unterlassungserklärung den Namen des abgebildeten Mannes als Forderungsberechtigten einer Vertragsstrafe eingefügt. Die Verlagsgesellschaft war der Auffassung, die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht tragen zu müssen, da sie mit dem Namen des abgebildeten Mannes nicht ohne weiteres etwas habe anfangen können. Die Berliner Richter sahen dies anders: Zwar sei die Abmahnung im Namen des Fotografen und die Unterlassungserklärung für den abgebildeten Mann ausgestellt worden; die Verlagsgesellschaft habe dies aber als offensichtliches Versehen werten können
    . Dies ergebe sich zum Einen aus dem Umstand, dass sie am selben Tag eine Abmahnung für den abgebildeten Mann erhalten habe und deshalb wusste, um wen es sich bei ihm handelte. Außerdem habe sie eine entspreche Nachfrage („Hinweis“) stellen können.

  • veröffentlicht am 1. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 28.10.2008, Az. 16 O 263/08
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Berlin hatte über die Frage des Vorliegens von Rechtsmissbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG zu entscheiden. Der Abmahner hatte innerhalb von 8 Monaten 19 wettbewerbsrechtliche Verfahren wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen angestrengt. Er selbst stellte nur anscheinshalber Produkte zum Verkauf ins Internet ein, wobei im Zeitpunkt der Abmahnung überhaupt keine Produkte zum Verkauf angeboten wurden. Das Gesamtangebot seiner Produkte überschnitt sich inhaltlich nur marginal mit dem des Abgemahnten. Die Berliner Richter sahen dieses Vorgehen als rechtsmissbräuchlich an. Interessant ist an dieser Auffassung die Begründung des Gerichts: Die Richter sahen fehlerhafte AGB nicht als spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung an, da diese erst nach einer Kaufentscheidung des Kunden relevant würden und damit dem Wettbewerber kein Nachteil entstünde. Diese Rechtsauffassung ist nach Umsetzung der UGP-Richtlinie im neuen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG 2008) nicht mehr vertretbar.

  • veröffentlicht am 27. März 2009

    LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008, Az. L 7 B 57/08 KA ER
    § 73 Abs. 8 Satz 7 SGB V

    Das Landessozialgericht Berlin hat entschieden, dass die Zertifizierungspflicht von Arzt-Software, die sich aus § 73 Abs. 8 Satz 7 SGB V ergibt, zulässig und nicht unverhältnismäßig gegenüber Softwareherstellern ist. Die Antragstellerin wehrte sich gegen den zu dieser Vorschrift gehörenden Anforderungskatalog, der unter anderem beinhaltete, dass Werbung nur in ganz bestimmter (eingegrenzter) Form eingebunden werden darf. Dadurch fühlte sich die Antragstellerin in ihrer Freiheit der Berufsausübung und auch finanziell unzumutbar belastet. Das LSG sah dies jedoch anders. Die Richter stellten klar, dass die Vorschrift dem Zweck diene, „dass nur solche Praxissoftware zum Einsatz kommt, die einen manipulationsfreien Preisvergleich von Arzneimitteln ermöglicht und gleichzeitig alle Informationen enthält, die für die Verordnung in der vertragsärztlichen Versorgung von Bedeutung sind“. Dahinter hätten die Belange von Herstellern/Vertreibern von Praxissoftware zurückzustehen.

  • veröffentlicht am 24. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 08.07.2008, Az. 27 O 536/08
    §§ 823 Abs. 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Im vorliegenden Verfügungsverfahren vor dem LG Berlin hatte sich die Antragsgegnerin bereits zur Unterlassung verpflichtet. Es ging um einen Artikel auf dem von ihr betriebenen Onlineportal, der zum Ausdruck brachte, dass die Antragstellerin einen Mann suche. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich, solche Äußerungen, sowohl wörtlich als auch sinngemäß, zu unterlassen und löschte den Artikel. Die Antragsgegnerin bot auf ihrer Website auch eine Suchfunktion an, die sich der Suchmaschine von Google bediente. Über diese Suchfunktion erhielt man bei Eingabe bestimmter Schlüsselwörter weiterhin die Trefferanzeige „Ich suche einen Mann“. An den bereits gelöschten Artikel gelangte man nicht mehr. Die auf Grund der Trefferanzeige erwirkte einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht Berlin bestätigt. Die Richter sahen auch in der Trefferliste einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin. Dafür sei nach Auffassung des Gerichts auch die Antragsgegnerin verantwortlich. Der Verstoß geschehe auf der von ihr geführten Homepage. Sie könne sich nicht auf das Verschulden von Dritten (Google) berufen, wenn sie selbst die Google-Suche auf ihrer Website eingebunden habe. Als Domaininhaberin habe sie die Herrschaft darüber, was wie auf der Website angezeigt werde und könne auch dafür sorgen, dass bestimmte Inhalte nicht mehr angezeigt werden. Darüber hinaus biete auch Google Möglichkeiten an, wie Inhalte aus Suchergebnissen entfernt werden können. Die Entscheidung des Berliner Landgerichts ist nur folgerichtig, wenn man die ähnliche Haftung von Onlinehändlern für die Ergebnisse von Preissuchmaschinen betrachtet, die verschiedene Gerichte statuiert haben (vgl. z.B. Link: OLG Stuttgart, OLG Hamburg). In diesen Fällen hatten die Verurteilten wenig bis keinen Einfluss auf die Anzeige der Suchergebnisse.

  • veröffentlicht am 23. März 2009

    KG Berlin, Urteil vom 11.03.1983, Az. 5 U 537/82
    §§ 683, 823 ff. BGB, § § 13 Abs. 3 UWG

    Eine bemerkenswerte, wenn auch betagte Entscheidung des KG Berlin kommt zu dem Schluss, dass der zu Unrecht Abgemahnte, der zunächst den falschen Eindruck erweckt, er sei für den abgemahnten Wettbewerbsverstoß verantwortlich, und damit ein Gerichtsverfahren provoziert, mit den Kosten des Verfahrens nicht belastet werden darf. Im vorliegenden Fall hatte die Verfügungsbeklagte auf eine außergerichtliche Abmahnung rechtsanwaltlich geantwortet, eine Unterlassungserklärung verweigert und den Eindruck erweckt, sie sei für die streitgegenständliche Werbung verantwortlich gewesen. Erst im einstweiligen Verfügungsverfahren gab die Verfügungsbeklagte an, nicht sie, sondern ihre Vertriebsgesellschaft sei die tatsächlich Verantwortliche. Daraufhin zog der Kläger den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück und wurde mit den Kosten belastet. Was der Kläger dabei übersah: Hätte er die Klage nicht zurückgenommen und die Anpassung des Antrags verlangt, wären ihm die Kosten nicht auferlegt worden. Das Kammergericht war der Ansicht, dass auch derjenige Verletzer bzw. Störer sein kann, der Auftraggeber einer wettbewerbswidrigen Handlung ist. Nach Änderung bzw. Anpassung des Antrags hätte der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegt. Nach Rücknahme der Klage jedoch sah das Gericht keine Möglichkeit, die Beklagte mit den Kosten zu belasten, da ein entsprechender Schadensersatzanspruch des Klägers sich aus dem Gesetz nicht herleiten ließ. Nach den Ausführungen des Gerichts „ist … in einer unvollständigen oder mißverständlichen Antwort auf eine Abmahnung keine schuldhafte und zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung vertragsähnlicher Beziehungen zu erblicken.“

  • veröffentlicht am 6. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 15.01.2009, Az. 27 O 765/08
    §§ 823, 1004 BGB, § 93 ZPO

    Das LG Berlin hat darauf hingewiesen, dass eine Abmahnung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine Presseberichterstattung nicht konkret die Unzulässigkeit von einzelnen Äußerungen darlegen muss. Eine allgemeine Beanstandung ist ausreichend und berechtigt den Abgemahnten nicht, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verweigern. Er hat nach Auffassung des Gerichts nicht den Anspruch, dass der Abmahner ihm außergerichtlich im Einzelnen darlegt, welche Teile der Berichterstattung aus welchem Grund unzulässig seien. Deswegen führt bei Erlass einer einstweiligen Verfügung durch den Abmahner auch ein sofortiges Anerkenntnis des Abgemahnten nicht zu einer Befreiung von der Kostenlast. Dem berechtigt Abmahnenden soll nicht die Erklärungslast auferlegt werden, sondern im Gegenteil hat der Abgemahnte und Urheber der persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen die Obliegenheit, deren Berechtigung nachzuweisen.

  • veröffentlicht am 3. März 2009

    LG Berlin, Beschluss v. 07.05.2007, Az. 103 O 91/07
    §§ 126 b, 356 Abs. 3 BGB

    Das LG Berlin hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht auf der Internethandelsplattform eBay das Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB nicht durch ein Rückgaberecht (§ 356 BGB) ersetzt werden darf. Die Berliner Richter untersagten einem Onlinehändler [bestimmte Waren] „Verbrauchern anzubieten oder zu verkaufen und dabei statt eines Widerrufsrechts nach § 355 BGB ein Rückgaberecht nach § 356 BGB einzuräumen„. Das Landgericht stützte seine Entscheidung auf den Umstand, dass das Rückgabrecht entgegen § 356 Abs. 3 BGB nicht in Textform eingeräumt werde. Offensichtlich stützte man sich dabei auf die Berliner Rechtsprechung, wonach die Darstellung des Rückgaberechts in der Artikelbeschreibung noch keine Textform im Sinne von § 126 b BGB erfülle, da die Mitteilung auf einer Website nicht ausreiche, um die Erklärung „in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise“ abzugeben. Der Streitwert für die einstweilige Verfügung wurde auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

    Die Entscheidung wird bestätigt durch das LG Leipzig (Link: LG Leipzig), jedoch nicht geteilt vom LG Düsseldorf (Link: LG Düsseldorf).

  • veröffentlicht am 24. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 06.02.2008, Az. 82 T 287/07
    § 5 Abs. 1 S. 1 JVEG; § 34 Abs. 1 RVG

    Das LG Berlin hat per Beschluss entschieden, dass die Fahrtkosten auch zum Zwecke der Wahrnehmung eines Verkündungstermins grundsätzlich zu erstatten sind, mit anderen Worten auch dann, wenn zur Sache selbst eine Äußerung oder Handlung des angereisten Rechtsanwalts nicht mehr nötig ist. Weiterhin als problematisch erwies sich der Umstand, dass der angereiste Rechtsanwalt die für die Bahnfahrt verauslagten Kosten nicht belegen konnte. Die Bahntickets waren unauffindbar. Gleichwohl bestünde ein festsetzungsfähiger Erstattungsanspruch, so die Berliner Richter: Die Fahrtkosten des Rechtsanwalts könnten in diesem Fall berücksichtigt werden, da die Kosten der einzelnen Fahrscheine gerichtsbekannt seien. Was sagt uns das gesamte Verhalten des Kollegen oder der Kollegin? Honi soit qui mal y pense …

  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    KG Berlin, Beschluss vom 29.01.2009, Az. 10 W 73/08
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB, §§ 185 ff. StGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das KG Berlin hat darauf hingewiesen, dass ein Laie  Presseberichte nicht auf dessen Wahrheitsgehalt überprüfen müsse, und zwar unabhängig davon, ob er diese zur Grundlage einer eigenen Äußerung macht oder einen Artikel unkommentiert ins Internet stelle. Eine Haftung des Antragsgegners auf Unterlassung setze  voraus, dass dieser Kenntnis von der Unwahrheit der streitgegenständlichen Äußerungen bzw. von der Tatsache habe. Davon konnte auf Seiten des Antragsgegners vor Erhalt der Abmahnung nicht ausgegangen werden. Dass dem Antragsgegner die Veröffentlichung einer Gegendarstellung nicht entgangen sein könne, sei eine „durch nichts belegte Vermutung“ des Antragstellers. Der Antragsgegner habe die streitgegenständlichen Äußerungen unverzüglich nach Erhalt der Abmahnung aus dem von ihm veröffentlichten Artikel entfernt. Dass er gleichzeitig die Aufforderung des Antragstellers zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und dessen Richtigstellungs- verlangen ins Internet gestellt habe, begründe ebenfalls keine Haftung des Antragsgegners, auch wenn diese die angegriffenen Äußerungen enthielten. Dies liege in der Natur der vom Antragsteller begehrten Richtigstellung, wobei es keinen Unterschied machen könne, ob diese – wie verlangt – als eigene Erklärung des Antragsgegners oder als Verlangen des Antragstellers veröffentlicht wurde. Der Senat folgte der Auffassung des Landgerichts, dass zugunsten des Antragsgegners das sog. Laienprivileg greife. Der Volltext der Entscheidung findet sich hier (? Bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Gelsenkirchener Geschichten).

  • veröffentlicht am 16. Februar 2009

    LG Berlin, Urteil vom 13.01.2009, Az. 27 O 927/08
    § 339, 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das LG Berlin hat darauf hingewiesen, dass die Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes in Form eines unzutreffenden Berichtes (hier: Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht) nur dann als ausgeräumt gilt, wenn a) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, b) der Bericht samt der Verlinkung auf den Bericht gelöscht wird und c) bei Google unter Hinweis auf die Verletzung fremder Rechte auf eine Sperrung des Berichts in der Ergebnisanzeige hingewirkt wird. Im vorliegenden Fall war die Kontaktanzeige einer Prominenten nicht vollständig gelöscht worden; jedenfalls konnte nach Eingabe des Namens der Prominenten noch die Überschrift des streitgegenständlichen Artikels gefunden werden. Nachvollziehbar ist, dass im Falle einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden kann. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, wie der Abgemahnte in der – regelmäßig – äußerst kurz bemessenen Antwortfrist die Löschung des Berichts bei Google bewirken soll. Die Firma tut sich in vielen Fällen mit einer „zeitnahen“ Beantwortung solcher Fragen schwer.

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