IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Februar 2009

    Das KG Berlin hat am 02.02.2009 die Revision des Rechtsanwalts Günter Freiherr von Gravenreuth zurückgewiesen, berichtet die taz. Von Gravenreuth, der in der Vergangenheit insbesondere wegen zahlreicher Abmahnungen in der Internetgemeinde einen unrühmlichen Namen erworben hatte, war wegen versuchten Betrugs zu 14 Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt worden. Das LG Berlin hatte die Strafe damit gerechtfertigt, dass dem Angeklagten nicht mit hinreichender Sicherheit eine positive Legal- und Sozialprognose gestellt werden könne. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: taz1). Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung des LG Berlin nicht nur, sondern entschied, dass der Anwalt sogar wegen vollendeten Betrugs schuldig sei. Dem Rechtsanwalt dürfte eine Haftstrafe nunmehr nicht mehr erspart bleiben. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: taz2).

  • veröffentlicht am 7. Februar 2009

    KG Berlin, Urteil vom 20.01.2009, Az. 5 U 48/08
    §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das Kammergericht hat mit diesem Urteil darauf hingewiesen, dass ein Händler mit einer Werbung, die eines seiner Produkte schlechter macht, als es tatsächlich ist, keine Irreführung begeht. Der Kunde habe keinen Anspruch darauf, dass der Geschäftsinhaber überhaupt das „Schnäppchen“ anbiete. Dann würde er auch nicht relevant irregeführt, wenn das Ausmaß des Schnäppchens verschleiert werde, jedenfalls solange das „Schnäppchen“ noch als solches – wie im vorliegenden Fall – gegenüber dem Normalprodukt erkennbar bleibe. Die Antragsgegnerin bot eine sogenannte „M.-SIM-Karte“ zum Preis von 19,95 EUR an. Auf der Karte war ein Startguthaben in Höhe von 10,00 EUR enthalten. Zumindest vorübergehend bot die Antragsgegnerin zudem dieselbe Karte (also mit einem Startguthaben in Höhe von 10,00 EUR) zu einem Preis von 9,95 EUR an, wobei sie dabei angab, die Karte enthalte ein Startguthaben in Höhe von 5,00 EUR. Nach Angabe des Vorsitzenden Richters am BGH Dr. Bornkamm (I. Senat, zuständig für Wettbewerbssachen) sollen auch nachteilige Irreführungen (in geringerer Höhe angegebener Preisempfehlung des Herstellers, Angabe „Kunstledersofa“ statt „Ledersofa“ usw.) ohne wettbewerbsrechtliche Relevanz sein.
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  • veröffentlicht am 6. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAuf eine mögliche Betrugsmasche hat der Westdeutsche Rundfunk (WDR) in seiner Sendung „markt“ mit dem Titel „eBay: Betrug mit Strohmann?“ hingewiesen (WDR, 29.09.2008). Dem Vernehmen nach sollen eBay- Verkaufsagenten, welche auf Provisionsbasis Ware von Dritten verkaufen, von bösgläubigen Dritten als Strohmänner für Betrugsfälle eingesetzt worden seien. Oftmals handelten die eBay-Verkaufsagenten gutgläubig und würden durch die fraglichen Verbrauchergeschäfte selbst geschädigt. Dem Bericht nach wurden von dem Auftraggeber eines eBay- Verkaufsagenten bei dem Logistikdienstleister DHL Paketlaufnummern (Trackingnummern) erworben und zum Nachweis des Paketversands an die Verkaufsagenten übersandt. Daraufhin sollen die Verkaufsagenten den erhaltenen Kaufpreis abzüglich ihrer Provision an die Auftraggeber überwiesen haben, ohne dass die Käufer indes die Ware erhalten haben sollen. Die DHL will dem Vernehmen nach Möglichkeiten zum Missbrauch ihres Systems überprüfen. Dem WDR zufolge soll sich insbesondere Wolfgang Legere als Hintermann solcher Transaktionen hervorgetan haben, wogegen sich Legere mit anwaltlichem Schreiben gegenüber dem WDR verwehrt habe. In dem Fernsehbericht wird auf auch das frühere Geschäftsverhalten Wolfgang Legeres eingegangen, u.a. mit den Firmen alphamax.de. Bei dieser Firma erhielten nach dem WDR-Bericht mehrere Mandanten trotz geleisteter Vorkasse keine Ware. Legere wurde, so der WDR unter Berufung auf eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Hanau, am 13.03.2006 wegen Betruges in 38 Fällen und Insolvenzverschleppung zu einer Bewährungsstrafe von 18 Monaten verurteilt; Vorwürfe gegen Mitarbeiter der Firma alphamax.de wegen strafbarer Handlungen hätten sich dagegen „als haltlos“ erwiesen. Der WDR geht davon aus, dass Legere über ein internationales Netzwerk von Firmen handelt, darunter auch die Firma Redheel GmbH, Schilda. Für die Internethandelsplattformen sind betrügerische Machenschaften unter Einschaltung von Verkaufsagenten nur schwer zu verhindern, wenngleich dort umfängliche Anstrengungen unternommen werden, um die Kundensicherheit zu gewährleisten. Im Zweifel sollten Verbraucher sichere elektronische Zahlungsmittel mit Ausfallgarantie gegenüber der Vorausüberweisung vorziehen. Für Tipps zum sicheren Einkauf bei eBay klicken Sie bitte auf diesen Link: eBay Sicherheitsportal).

    Update 1: Der WDR hat unter dem 07.09.2009 einen weiteren Bericht über die frühere Red Heel GmbH, die  nunmehr 5 to 5 GmbH firmiert, veröffentlicht (WDR, 07.09.2009).

    Update 2: Das LG Berlin hat unter dem 06.01.2009, Az. 27 O 1123/08 eine einstweilige Verfügung des Wolfgang Legere gegen Christoph Oehmann aufgehoben, wonach letzterem zunächst untersagt worden war, mit Bezug auf Wolfgang Legere zu behaupten, es gehe „“um den Zeitraum von einer Woche, wo er ganz klar uns vorgegaukelt hat, er würde Artikel versenden und hat dafür Geld von uns bekommen und wir sprechen hier von über 1.200 Artikeln und diese sind niemals beim Kunden angekommen,“ wie dies in der WDR-Sendung vom 29. September 2008 „markt“ geschehen sei.“ Der Volltext des Urteils findet sich bei Outbay (Urteil); von den weiteren Erklärungen und Behauptungen auf der verlinkten Seite distanziert sich die Kanzlei Dr. Damm & Partner sowie die Verfasserin dieses Beitrags ausdrücklich, da sie den Wahrheitsgehalt bislang nicht vollständig überprüfen konnte.

    Update 3: Auch c’t TV berichtet über die Situation (c’t).

  • veröffentlicht am 12. Januar 2009

    LG Berlin, Urteil vom 06.09.2007, Az. 23 S 3/07
    § 15 TMG, § 823 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Speicherung von IP-Adressen unzulässig ist. Bei diesen Adressen handele es sich um sog. personenbezogene Daten gemäß § 15 TMG. Das Urteil selbst ist vor allem durch die Bestätigung des vorausgegangenen Urteils des AG Berlin-Mitte von Interesse, welches den Unterlassungsausspruch ausführlich begründet hatte (AG Berlin-Mitte).

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  • veröffentlicht am 12. Januar 2009

    AG Berlin-Mitte, Urteil vom 27.03.2007, Az. 5 C 314/06
    §§ 15 Abs. 1, Abs. 4 TMG, 823 Abs. 2, 1004 BGB, § 6 Abs. 1 TDDSG, §§ 3 Abs. 1, 9 BDSG

    Das AG Berlin-Mitte hat die eigenmächtige Speicherung von dynamischen IP-Adressen und Logfiles für rechtswidrig erklärt. Auch dynamische IP-Adressen stellten – in Verbindung mit den weiteren von der Beklagten ursprünglich gespeicherten Daten – personenbezogene Daten im Sinne des § 15 TMG dar, da es sich um Einzelangaben über bestimmbare natürliche Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG handele. Das Amtsgericht schloss sich einer Meinungsäußerung des Hessischen Datenschutzbeauftragten an, welcher die Ansicht äußerte, dass es durch die Zusammenführung der personenbezogenen Daten mit Hilfe Dritter bereits zum Zeitpunkt des Unterlassungsantrags ohne großen Aufwand regelmäßig möglich sei, Internetnutzer aufgrund ihrer IP-Adresse zu identifizieren. Eine Gefahr sahen Gericht und Datenschutzbeauftragter vor allem darin, dass – sollte die Anwendbarkeit von § 15 Abs. 4 TMG verneint werden – Daten wie über die dynamische IP-Adresse ohne weiteres an z.B. die Access-Provider übermittelt werden könnten, welche ihrerseits die Möglichkeit hätten, den Nutzer aufgrund der IP-Adresse zu identifizieren. Dies sei mit dem Grundgedanken des Datenschutzrechts nicht vereinbar. Über die Praxistauglichkeit einer solchen Entscheidung lässt sich streiten: Der Content-Provider (Webseiten-Betreiber) selbst hat nicht die Möglichkeit, die IP-Adresse auf den Benutzer zurückzuführen. Er bedarf hierfür unstreitig der Hilfe eines Dritten. Die bloße Möglichkeit rechtswidrigen Verhaltens durch Kollusion mit einem Dritten für einen Unterlassungsanspruch ausreichen zu lassen, halten wir bei derzeitiger Gesetzeslage für im Mindestmaß fragwürdig. Die Entscheidung des AG Berlin-Mitte wurde durch das Landgericht Berlin bestätigt (LG Berlin); im Ergebnis zurückgewiesen wird sie dagegen vom AG München (AG München).
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  • veröffentlicht am 5. Januar 2009

    LG Berlin, Urteil vom 14.11.2008, Az. 15 O 120/08
    §§ 17 Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhG

    Vertreibt ein Buchhändler ein Werk, welches gegen fremde Urheberrechte verstößt, so handelt der Buchhändler nicht, wie es das Urheberrechtsgesetz voraussetzt, als Täter, sondern lediglich als wissensloses Werkzeug des in eigener Verantwortung handelnden Verlags. Damit haftet der Buchhändler durch das Anbieten des fraglichen Buches auch nicht ohne weiteres als Störer für eine Urheberrechtsverletzung. Anmerkung: Ähnlich entschieden haben auch LG Düsseldorf und LG Hamburg.
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  • veröffentlicht am 22. Dezember 2008

    LG Berlin, Urteil vom 23.10.2008, Az. 32 O 501/08
    §§ 935, 938, 936 ZPO, 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2, 263 BGB, 8 Abs. 1 und 2 S. 3 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Eigenbuchungen eines Affiliates im Rahmen eines Affiliate-Programmes als betrügerische Handlung und damit als Vertragsbruch zu bewerten sind. Im zu entscheidenden Fall generierte der Affiliate, ein Reiseveranstalter, Provisionszahlungen des Merchants, indem er Eigenbuchungen (über Mitarbeiter, Freunde, Bekannte) über den Affiliate-Link tätigte, deren Provisionswert den Buchungswert überschritt. Die Gegenleistung wurde nicht erbracht, d.h. die gebuchten Reisen nicht angetreten. Trotz der klaren Bewertung dieses Verhaltens als Straftat sah sich das Gericht im vorliegenden Fall gehalten, den Erlass einer einstweiligen Verfügung abzulehnen. Die Berliner Richter waren der Auffassung, dass die Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, durch eine vor dem Verfahren ausgesprochene Kündigung des Vertrages durch den Merchant bereits gebannt worden sei.  Die für den einstweiligen Rechtsschutz erforderliche Dringlichkeit sei damit nicht mehr gegeben. Seine bestehenden Ansprüche hat der Merchant daher im Hauptsacheverfahren zu verfolgen.

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  • veröffentlicht am 22. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 24.05.2007, Az. 16 O 149/07
    §§ 126 b, 145,
    312 c Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB

    Das LG Berlin hat in diesem Urteil unter anderem deutlich gemacht, dass bei Amazon (www.amazon.de) im Unterschied zu eBay (www.ebay.de) auf Grund der unterschiedlichen Bedingungen des Vertragsschlusses eine Widerrufsfrist von zwei Wochen ausreichend sei. Im vorliegenden Fall sei von einer Belehrung bei Vertragsschluss auszugehen, so dass es bei der Regelfrist verbleibe. Eine unter www.amazon.de abrufbare Offerte, bestehend aus der Artikelbeschreibung nebst Preisangabe und sonstigen Kaufinformationen beinhalte noch keine bindende, auf den Verkauf der Ware gerichtete Willenserklärung im Sinne des § 145 BGB, sondern stellt lediglich eine Aufforderung an den Betrachter dar, seinerseits ein Kaufangebot abzugeben (so genannte invitatio ad offerendum). Der Vertrag komme damit erst mit Annahme dieses Angebotes durch die Antragsgegnerin zustande. Das geschehe nach ihren Angaben in der Widerrufsspruchsschrift durch Versendung einer den Vertragsschluss bestätigenden Email, der eine Widerrufsbelehrung beigefügt ist. Die Verkörperung der Belehrung in einer Email wahre das Textformerfordernis des § 126 b BGB.

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  • veröffentlicht am 19. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 13.02.2007, Az. 5 W 34/07
    §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG; 312c Abs. 1 Satz 1 BGB

    Das Kammergericht hat entschieden, dass die nur unvollständige Namensangabe im Impressum eines Onlinehändlers wettbewerbswidrig ist. Im vorliegenden Fall hatte der abgemahnte Unternehmer seinen Namen lediglich in der Form „M. Mustermann“ angegeben. Er ist jedoch gesetzlich verpflichtet (§ 312 BGB), alle Informationen klar und verständlich zu erteilen, so auch die Angaben über seine Identität. Das Gericht war der Auffassung, dass es sich bei der unvollständigen Namensangabe auch nicht um eine Bagatelle handele, da ein „aus dem Verborgenen heraus“ handelnder Unternehmer sich gegenüber der Konkurrenz Vorteile verschaffe. Er mache es dem Verbraucher schwer, zuverlässige Kenntnis darüber zu erwerben, mit wem er es zu tun hat und gegen wen er nötigenfalls eine Klage würde richten können. Auf diese Weise könnten berechtigte Ansprüche vereitelt werden.

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  • veröffentlicht am 19. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 14.06.2005, Az. 16 O 229/05
    §§ 97, 19 a UrhG, 11 TDG

    Das LG Berlin hat in dieser Entscheidung zu erkennen gegeben, dass der berüchtigte LG-Hamburg-Disclaimer keinerlei schützende Wirkung für seinen Verwender entfaltet. Der Disclaimer findet sich laut Google-Anfrage auf über 400.000 Internetseiten u.a. in folgender Formulierung wieder: „Das Landgericht Hamburg hat mit seinem Urteil vom 12.05.1998 entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite unter Umständen mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Daher möchte ich ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass ich …“ Die Distanzierung darf gerade nicht pauschal erfolgen, sondern muss zu jeder externen Verlinkung gesondert erfolgen. Dabei darf der verlinkenden Partei nicht bereits bewusst sein, dass er auf eine andere Website mit rechtswidrigem Inhalt verweist. Es wird mitunter die Rechtsansicht vertreten, dass ein Pauschal-Disclaimer dafür spreche, dass die verlinkende Partei bereits über ein erhebliches Unrechtsbewusstsein verfüge.

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