Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Krefeld: Zur zulässigen Angebotsbeendigung bei eBayveröffentlicht am 7. Februar 2014
AG Krefeld, Urteil vom 07.06.2013, Az. 5 C 352/12
§ 10 Abs. 1 Satz 5 ebay-AGBDas AG Krefeld hat entschieden, dass eine vorzeitige Angebotsbeendigung auf den Internet-Handelsplattform eBay nicht zu vertragsrechtlichen Ansprüchen des zu dem Zeitpunkt Höchstbietenden führt, wenn die Beendigung gemäß den eBay-AGB erfolgte. Demnach berechtigten nicht nur die gesetzlichen Anfechtungsgründe zu einer vorzeitigen Beendigung, sondern auch die Situation, dass ein Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar sei. Vorliegend sei der Kaufgegenstand (ein Handy) während der Angebotslaufzeit beschädigt worden, so dass die Beendigung rechtmäßig gewesen sei. Dies sei vom Verkäufer jedoch nachzuweisen. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Offenbach: Der bloße Verdacht der Beschädigung einer Ware begründet keinen berechtigten Auktionsabbruch nach den eBay-Bedingungenveröffentlicht am 8. Januar 2014
AG Offenbach, Urteil vom 17.12.2013, Az. 38 C 329/13
§ 281 BGB, § 433 BGBDas AG Offenbach hat entschieden, dass der bloße Verdacht einer Beschädigung der zu verkaufenden Ware noch nicht zu einem Auktionsabbruch auf der Handelsplattform eBay berechtigt. Vorliegend hatte der Verkäufer eines Felgensatzes die Auktion vorzeitig beendet, da seine Frau ihm berichtete, dass sie über einen hohen Bordstein gefahren sei und daher möglicherweise ein Schaden an einer Felge vorliegen könne. Der Abbruch der Auktion führte nach Ansicht des Gerichts dazu, dass der zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietende die Felgen zum gebotenen Preis ersteigert habe. Eine berechtigte Angebotsrücknahme hätte nur vorgelegen, wenn mit Sicherheit ein Schaden vorgelegen hätte und dieser Schaden auch erst während der Auktionslaufzeit (und nicht wie vorliegend bereits davor) eingetreten wäre. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Potsdam: Bei Entkorkung einer Flasche Cognac des Jahrgangs 1919 (Preis 695,00 EUR) ist bei Ausübung des Widerrufsrechts Wertersatz zu leistenveröffentlicht am 2. Dezember 2010
LG Potsdam, Urteil vom 27.10.2010, Az. 13 S 33/10
§ 312 b BGBDas LG Potsdam hat entschieden, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht bezüglich einer bei eBay erworbenen Flasche Cognac ausübt, Wertersatz leisten müsste, wenn er diese Flasche vor Ausübung des Widerrufsrechts entkorkt hätte. Zwar hat der BGH kürzlich im Rahmen des Wertersatzes bei Befüllung eines Wasserbetts entschieden, dass auch bei wirtschaftlichem Totalverlust des Händlers kein Wertersatz zu leisten sei, wenn die Ware lediglich zu Prüfzwecken in Gebrauch genommen wurde. Das Urteil des LG Potsdam wurde jedoch kurz vor dieser Entscheidung gefällt. Darin bejahte das Gericht in einem Nebensatz die Wertersatzpflicht im Falle des Entkorkens und führte aus:
- OLG Köln: DHL darf Reklamation einer Warenbeschädigung per E-Mail in ihren AGB nicht ausschließenveröffentlicht am 7. Juni 2010
OLG Köln, Urteil vom 27.04.2010, Az. 3 U 160/09
§§ 307, 309 BGBDas OLG Köln hat entschieden, dass die DHL in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausschließen darf, dass ein Kunde per E-Mail oder Fax reklamiert, wenn ein Paket beschädigt wird oder den Empfänger nicht erreicht. Die Bedingungen dürfen außerdem keine missverständlichen Angaben über die Frist enthalten, in der ein Kunde den Schaden anzeigen muss. Mit diesem Urteil gab das Oberlandesgericht Köln einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) statt. Die Bedingungen der Post-Tochter DHL bestimmten, dass der Absender oder Empfänger den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung schriftlich reklamieren müsse. Das Gericht sah darin eine unzulässige Einschränkung der Kundenrechte. Nach der gesetzlichen Regelung sei lediglich eine Reklamation „in Textform“ erforderlich, so dass zur Formwahrung auch eine E-Mail oder ein Fax des Kunden ausreichend sei. Zudem stelle die streitige Klausel nicht hinreichend klar, dass es zur Fristwahrung ausreiche, die Schadensanzeige innerhalb von sieben Tagen abzusenden. Die Formulierung der Klausel könnten Verbraucher so verstehen, dass die Schadensanzeige bereits nach sieben Tagen bei DHL eingehen müsse. Das würde eine deutliche Verkürzung der gesetzlichen Reklamationsfrist bedeuten.