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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Urteil vom 30.04.2009, Az. 12 U 196/08
    Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Verwertungsverbot für den Zeugenbeweis eines mitgehörten Telefonats dann nicht besteht, wenn der Zeuge lediglich die Äußerungen eines Teilnehmers des Gesprächs wahrgenommen hat. Grundsätzlich werde durch das heimliche Mithören eines Telefonats durch einen Dritten zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht des unwissenden Gesprächspartners verletzt. Habe der Zeuge jedoch lediglich die Worte eines Gesprächsteilnehmers gehört – etwa weil er sich im selben Raum befand – würden die Rechte des anderen Gesprächspartner, dessen Worte nicht wahrgenommen wurden, dadurch nicht verletzt und die Zeugenaussage des Dritten unterliege keinem Beweisverwertungsverbot. Das OLG führte im Einzelnen aus: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. November 2010

    OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.2010, Az. 6 U 14/10
    Art. 5 Abs. 3 GG

    Das OLG Brandenburg hat gemäß einer Pressemitteilung entschieden, dass die Kunstfreiheit dem Urheberrecht vorgehen kann: Der Beklagte hatte in einem Buch, welches sich mit politischen und sozialen Erscheinungen in einem bestimmten Bezirk beschäftigte, Zeitungsartikel und Lichtbilder des klagenden Zeitungsverlages eingefügt. Dieser klagte auf Unterlassung wegen der Verletzung von Urheberrechten. Das OLG nahm zwar einen Eingriff in das Urheberrecht an, sah diesen allerdings als durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt an. Das Buch stelle eine literarische Collage dar, zudem sei der urheberrechtliche Eingriff nur geringfügig. Der wirtschaftliche Wert bei Tagesereignissen sei zudem bei der damaligen Veröffentlichung überwiegend erschöpft gewesen. Der Beklagte habe auch nicht um Erlaubnis fragen müssen; durch eine solche Auflage werde die künstlerische Freiheit zu sehr eingeschränkt. UPDATE: Das Urteil wurde zwischenzeitlich vom BGH aufgehoben (hier).

  • veröffentlicht am 27. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Urteil vom 13.07.2010, Az. 6 U 33/10
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Werbung mit einer Autorisierung (z.B. „autorisierter Goldverkauf“) ohne Hinweis darauf, von wem diese erfolgt ist, irreführend ist, da der Eindruck erweckt wird, dass eine Autorisierung einer staatlichen Stelle vorliegt. Der Hinweis bringe seiner Wortbedeutung nach eine besondere Befähigung des „autorisierenden“ wie auch des „autorisierten“ Unternehmens zum Ausdruck und wecke die Vorstellung, dass das beworbene Unternehmen gewisse Standards in Bezug auf Qualität, Kontrolle und Ausbildung einhalte und insofern auch einer Kontrolle der autorisierenden Stelle unterliege. Der Zusatz „i. A. der G…“ nehme der Anzeige deshalb nicht ihren irreführenden Charakter, zumal die G… keine dem Verkehr bekannte Institution sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Urteil vom 13.07.2010, Az. 6 U 58/09
    § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass eine Werbung, die auf einen gewissen, durch eine „Autorisierung“ gewährleisteten Standard der beworbenen Dienstleistung hinweist, auch erkennen lassen muss, wer die autorisierende Stelle ist, anderenfalls der Tatbestand der Irreführung vorliege. Der Hinweis auf eine „autorisierte“ Tätigkeit seiner Wortbedeutung nach eine besondere Befähigung des „autorisierenden“ wie auch des „autorisierten“ Unternehmens zum Ausdruck bringt. Er wecke nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis die Vorstellung, dass das beworbene Unternehmen gewisse Standards in Bezug auf Qualität, Kontrolle und Ausbildung einhalte und insofern auch einer Kontrolle der autorisierenden Stelle unterliege. Eine derartige, auf besondere Qualität hinweisende Autorisierung kenne der Verkehr z. B. beim Kfz-Handel und der Kfz-Reparatur, bei dem die autorisierten Vertragshändler ihre besondere Vertrauenswürdigkeit vom Ruf und der Kontrolle durch den Kfz-Hersteller ableiteten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Juni 2010

    OLG Brandenburg, Urteil vom 17.02.2009, Az. 6 U 10/07
    § 823 I BGB

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass eine verschuldete, unberechtigte Schutzrechtsabmahnung Schadensersatzpflichten nach sich ziehen kann. Im entschiedenen Fall hatte der Beklagte die Klägerin wegen der Verletzung von Geschmacksmustern abgemahnt. Diese Abmahnung war unberechtigt, da der Beklagte sich auf mangels Neuheit nichtige Geschmacksmuster berufen hatte. Darüber hinaus hatte der Beklagte die angebliche Verletzung seiner Rechte an eBay gemeldet, woraufhin der Account der Klägerin geschlossen worden war. Dies hatte Umsatzeinbußen der Klägerin zur Folge. Das OLG nahm auch ein Verschulden des Beklagten an, da dieser nicht gründlich geprüft habe, ob die von ihm beanspruchten Geschmacksmusterrechte bestehen und er Inhaber derselben sei. Das Gericht bejahte daraufhin einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieser Anspruch beziehe sich allerdings nur auf den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten der Klägerin für ein Unterlassungsverfahren gegen den Beklagten. Den entgangenen Gewinn habe der Beklagte nicht zu erstatten, da die Klägerin keine konkreten Angaben zu ihrem Gewinn vor der Schließung des eBay-Accounts getätigt habe.

  • veröffentlicht am 7. Mai 2010

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2010, Az. 1 W 5/10
    § 42 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Richter noch nicht deswegen abgelehnt werden kann, weil er gegen geltendes Verfahrensrecht verstößt oder Rechtsnormen falsch anwendet. Der „Unfähigkeitsbefangenheit“ wurde damit vom Senat eine Absage erteilt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Mai 2010

    OLG Brandenburg, Urteil vom 15.04.2010, Az. 2 U 26/08
    §§ 283 AO; 434 ff BGB;
    § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass das Finanzamt, wenn es als Verkäufer gepfändeter Möbel im Internet auftritt, nicht für sachlich falsche Angaben verantwortlich zu machen ist und der  Ausschluss der Gewährleistung aus § 283 AO für den Verkauf gepfändeter Gegenstände auch für Internetverkäufe solcher Möbel anwendbar ist. Auf die genaue Art der Veräußerung komme es für § 283 nicht an, sofern Gegenstand des Verkaufs ein gepfändeter Gegenstand sei. Damit solle das Vollstreckungsverfahren von materiellrechtlichen Problemen freigehalten werden. Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt in der Auktion eine inkorrekte Altersangabe eines Sekretärs getätigt. Die Übernahme einer freiwilligen Beschaffenheitsgarantie konnte das Gericht in der getätigten Altersangabe, die in der Auktion als Fettdruck hevorgehoben war, auch nicht erkennen. Der Wille, für diese Eigenschaft des Möbelstücks im Sinne einer Garantie einstehen zu wollen, sei weder ausdrücklich noch konkludent vermittelt worden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass nach den oben dargestellten Umständen für den Kläger deutlich erkennbar gewesen sei, dass der Beklagte nicht über besonderen eigenen Sachverstand bezüglich der Beurteilung des angebotenen Sekretärs verfügt und der Beklagte solchen Sachverstand auch nicht für sich in Anspruch genommen habe. Die Beurteilung des Alters bzw. des Wertes antiquarischer Möbel falle für jeden offensichtlich nicht in den üblichen Aufgabenbereich des Finanzamtes.

  • veröffentlicht am 20. Februar 2010

    OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010, Az. 5 U 12/09, Az. 5 U 3/09 und Az. 5 U 14/09 – aufgehoben!
    § 97 UrhG

    Das OLG Brandenburg hat – in mehreren zwischenzeitlich vom BGH (Urteile vom 17.12.2010, Az. V ZR 44/10, 45/10 und 46/10) aufgehobenen Entscheidungen – für Recht erkannt, dass der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin Brandenburg kein Unterlassungsanspruch gegen gewerbliche Fotografen bzw. Fotoagenturen zusteht, mittels dem sie die Aufnahme und gewerbliche Verwertung von Fotos der Preußischen Schlösser und Gärten verhindern könne. Dementsprechend wurde auch die Schadensersatzforderung abgewiesen. Der Senat führte unter anderem aus, dass derjenige, der nicht wolle, dass sein Eigentum fotografiert werde, den Zugang dazu verbieten und Vorkehrungen dagegen treffen könne, dass es gesehen werde. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Oktober 2009

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2009, Az. 6 W 100/09
    § 8 UWG

    Das OLG Brandenburg hat erneut zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrags auf einstweilige Verfügung entschieden. In vorliegendem Fall ging es um das Fehlen eines Wettbewerbsverhältnisses zum Zeitpunkt der Abmahnung bzw. Antragstellung. Der Antragsteller handelte mit Rechnersystemen und Konsolenzubehör, der Antragsgegner vertrieb ausschließlich Handyzubehör und bestritt ein Wettbewerbsverhältnis zum Abmahner. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung legte der Antragsteller ein aktuell von ihm eingestelltes Angebot über Handyzubehör vor. In der Folge wurde der Antragsteller zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. Das Gericht wies darauf hin, dass weder zum Zeitpunkt der Abmahnung noch bei der Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein Wettbewerbsverhältnis vorgelegen hätte und somit der Antrag an sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – schon unzulässig gewesen sei. Ohne Wettbewerberstellung habe dem Antragsteller schon gar kein Schaden auf Grund von Wettbewerbsverstößen des Antragsgegners gedroht. Darüber hinaus deute die Tatsache, dass ein Gerichtsort weit entfernt vom Sitz des Antragsgegners gewählt wurde, auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hin. Die Abmahnung sei nur ausgesprochen worden, um Kosten für den Antragsgegner zu verursachen und Gebühren zu erzielen. Das OLG Brandenburg hat in jüngerer Zeit häufiger über die Kriterien rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen entschieden (Link: OLG Brandenburg).

  • veröffentlicht am 8. Oktober 2009

    OLG Brandenburg, Urteil vom 17.09.2009, Az. 6 W 141/09
    §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 UWG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der in Form einer GmbH & Co. KG firmiert, nicht dazu angehalten ist, im Rahmen seines Impressums die Komplementär-GmbH und den Namen von deren Geschäftsführer anzugeben. Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Entscheidungsmöglichkeiten der Verbraucher und anderer Marktteilnehmer sei weder ersichtlich noch durch Darlegung besonderer Umstände belegt worden, dass das Fehlen der genannten Angaben das Verbraucherverhalten relevant beeinflussen könne. Dass ein Verbraucher durch die fehlenden Angaben dazu veranlasst werden könne, ein Automobil gerade bei der Antragsgegnerin zu kaufen, erscheine abwegig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führten auch die fehlenden Angaben nicht zu einer relevanten Täuschung über für eine Kaufentscheidung wesentliche Haftungsverhältnisse innerhalb der Antragsgegnerin. (mehr …)

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