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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 11.10.2013, Az. 310 O 111/13
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB; § 22 S. 1 KUG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der Bücher und Kalender im Internet anbietet, für die unautorisierte Verbreitung von Fotos eines Künstlers in einem Kalender haftet. Er könne sich nicht auf die Unkenntnis einer fehlenden Nutzungsberechtigung berufen, so dass zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr die Abgabe einer Unterlassungserklärung erforderlich sei. Ein „Buchhändlerprivileg“ insoweit, dass der Händler von Druckwerken nicht für die Inhalte zur Verantwortung zu ziehen sei, gebe es nicht. Der Buchhändler sei durch Regressansprüche gegen Lieferanten und Regelungen zur Unverhältnismäßigkeit bei Vernichtung und Rückruf ausreichend geschützt. Das OLG München hat dies erst kürzlich anders gesehen (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. August 2012

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.07.2012, Az. 11 U 20/12
    § 3 BuchPrG, § 5 BuchPrG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Rabatt für preisgebundene Bücher in Form einer Gutscheinaktion, bei der der Kunde ab einem Kaufpreis von 20,00 EUR direkt einen Gutschein im Wert von 5,00 EUR einlösen kann, unzulässig ist. Es liege ein unzulässiger Preisnachlass gemäß §§ 3, 5 BuchPrG vor. Dies gelte auch dann, wenn die 5,00 EUR vom in der Anzeige angegebenen/beworbenen Zahlungssystem an den Buchhändler rückerstattet würden. Es sei dem Beklagten jedenfalls nicht gelungen, im Einzelnen darzulegen, dass die Zahlung der xxx AG allein auf den Buchpreis erfolgte, sondern sich nicht vielleicht vielmehr als Entgelt auf die gebotene Werbemöglichkeit darstellte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Mai 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 11.03.2011, Az. 308 O 16/11
    §§ 97 Abs. 1 S.1, 17 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Buchhändler grundsätzlich nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn sich in seinem Sortiment ein Buch befindet, dessen Inhalte Rechte Dritter verletzen. Die Haftung als Verbreiter eines rechtswidrigen Werks sei auf Grund des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) einzuschränken. Da ein Buchhändler nicht mit der Erstellung, sondern lediglich dem Vertrieb der Bücher befasst sei, letzteres allerdings in großen Mengen, habe er keine realistische Kontrollmöglichkeit, einer rechtlichen Inanspruchnahme vorzubeugen. Was wir davon halten? Vorstehendes gilt nur dann, wenn der betreffende Buchhändler vor der Unterlassungsaufforderung keine weitere Post erhalten hat, etwa den Hinweis auf den Rechtsverstoß in einem konkreten Werk oder möglicherweise auch dann, wenn dies der Fachpresse zu entnehmen war. Gerade dieser „Warnschuss“-Hinweis ist für den in seinen Rechten Verletzten allerdings in der Regel zu aufwändig, zumal er die Kosten für die notwendigen tausenden von Hinweisen nicht erstattet bekommt. Vgl. zur Haftung von Buchhändlern für Rechtsverletzungen Dritter auch LG Berlin und LG Düsseldorf.

  • veröffentlicht am 31. März 2009

    LG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2009, Az. 12 O 5/09
    §§ 823 Abs. 1, 2, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1, 2 GG

    Das LG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, inwieweit ein Buchhändler für Inhalte der von ihm vertriebenen Bücher haftet. Die Richter gelangten zu der Auffassung, dass der beklagte Buchhändler weder als Täter noch als Teilnehmer einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts angesehen werden kann, wenn diese Verletzung in einem Buch enthalten sei, welches er vertreibt. Der in seinen Rechten Verletzte müsse sich insoweit an den Verlag des Buches wenden. Auch eine Haftung als Störer lehnte das Gericht ab. Die Düsseldorfer Richter statuierten zwei Fallgruppen, in denen eine Verantwortlichkeit des Händler angenommen werden könnte: Zum einen, wenn ein grober Schutzsrechtsverstoß vorliege, der für den Händlers ohne weiteres zu erkennen sei; zum anderen wenn der Verbreiter von der Rechtsverletzung Kenntnis erlange und keine ausreichenden Maßnahmen treffe, um eine solche Verletzung in Zukunft zu verhindern. Auf den im vorliegenden Fall beklagten Buchhändler treffe keine der Fallgruppen zu, insbesondere habe er keine Prüfungspflichten verletzt, da er nach Information über den rechtsverletzenden Inhalt des Buches sofort Maßnahmen getroffen habe, um den Titel aus seinem Angebot herauszufiltern. Die Entscheidung wurde erstritten von dem Kollegen Stroemer.

  • veröffentlicht am 29. Januar 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.07.2005, Az. 11 U 8/05
    §§ 9 Abs. 1 i.V.m. 3, 7 BuchpreisbindungsG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in dieser Entscheidung gegen einen Buchhändler geurteilt, der als „Mängelexemplare“ gekennzeichnete Bücher zu einem geringeren als dem verlagsseitig vorgegebenen Preis verkaufte.  Besonderheit dieser Bücher war, dass – abgesehen von der Kennzeichnung als Mängelexemplar  auf der äußeren Einbandfolie – keine Mängel erkennbar waren, insbesondere keine Verschmutzungen oder Beschädigungen. Es handelte sich wohl zum großen Teil um Remittenden, d.h. um an den Verlag zurück gesandte Bücher. Diese können, müssen aber nicht zwangsläufig Mängelexemplare sein. Das Gericht erachtete die Vorgehensweise, ein Buch nur deshalb als mangelhaft zu kennzeichnen, um es billiger anbieten zu können, als einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz. Dass der Buchhändler die Kennzeichnung nicht selbst aufgebracht, sondern die Exemplare in dieser Form vom Verlag erhalten hatte, beeinflusste die Entscheidung nicht.  Der Händler sei letztlich derjenige, der unter Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz an den Endverbraucher verkaufe. Insbesondere sei ihm die Praxis einiger Verlage bekannt gewesen, unverkäufliche Bücher als Mängelexemplare zu kennzeichnen, um die Preisbindung zu umgehen. Ob die Verlage für diese Praxis auch zur Verantwortung zu ziehen sind, hatte das OLG Frankfurt nicht zu entscheiden.

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