IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. November 2009

    In einem aktuellen Artikel berichtet Axel Gronen, dass eBay Deutschland auf Anfrage (!) dem Finanzamt die Daten aller Verkäufe eines Mitglieds seit dem Jahr 1995 übermittele. Gronen weiter: „Allerdings war mir bisher neu, dass das Finanzamt auch über alle über eBay getätigten Einkäufe informiert wird. Nun berichtete mir aber ein Leser, dass er im Rahmen einer Betriebsprüfung auch seine privaten Einkäufe erklären sollte: Er hatte unter anderem bei eBay einen Oldtimer für eine fünfstellige Summe ersteigert.“ Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Göttingen, Urteil vom 17.08.2009
    § 263 StGB

    Das LG Göttingen hat erstmalig die Betreiber eine so genannten Abofalle strafrechtlich belangt und diese wegen gewerbsmäßigen Betruges zu Freiheitsstrafen, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die Masche der Abzocker ist bekannt. Auf einer Internetseite wurde ein Gewinnspiel angeboten. Gab ein Nutzer dort seine Daten ein, um teilnehmen zu können, erhielt dieser Nutzer eine Abonnement-Rechnung und sollte für 1 Jahr Mitgliedschaft 84 EUR entrichten. Die Abgründigkeit dieses Vorgehens offenbart sich in der Beschäftigung der drei Verurteilten. Es handelte sich um Jura-Studenten, die möglicherweise bei der Beschäftigung mit dem Studienstoff von diesem weit verbreiteten Betrugsmodell hörten und sich dazu entschlossen, Verbraucher um ihr Geld zu bringen anstatt im Dienste der Rechtspflege genau solches zu verhindern. 130.000 EUR haben die Verurteilten nach eigenen Angaben durch ihre Abofalle eingenommen. Im Vergleich zu anderen Fällen, wo auf Grund des Ausnutzens einer rechtlichen Grauzone Verurteilungen bisher nicht vorgenommen wurden, lag der Unterschied darin, dass die 3 Studenten E-Mails an Personen versandten, deren Daten sie bereits zuvor einer Datenbank entnommen hatte. Betätigten diese Personen dann den Link zu dem Gewinnspiel, wurden die Daten automatisch übernommen, d.h. der Nutzer musste sie nicht selbst eingeben.

  • veröffentlicht am 19. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAch, da kommt der Meister! / Herr, die Not ist groß! / Die ich rief, die Geister / werd ich nun nicht los.“ Bereits Goethe wusste, was der Telekom offensichtlich fremd blieb. Nachdem die Telekom AG unternehmensfremde Callcenter einsetzte, um Ihre Kunden zu bearbeiten, bemerkt sie nun – völlig überrascht -, dass die Datenströme sich verselbständigt hatten und Datensätze ihrer Kunden zu Hunderttausenden bei bisher unbekannten Callcentern in der sonnigen Türkei verweilten. Nun plant die Telekom einen Branchengipfel zu Datendiebstahl (JavaScript-Link: Spiegel). Was wir davon halten? Ein Branchengipfel zum Thema Weitergabe vertraulicher Kundendaten an externe Callcenter wäre angemessener. Daran sollte dann auch die Bundesregierung beteiligt werden. Es ist schon etwas befremdlich, wenn etwa T-Mobile-Kunden von Internetportalen SMS-Werbung für Gewinnspiele bekommen, wie es vor wenigen Tagen der Fall war.

  • veröffentlicht am 8. September 2009

    LG Bamberg, Beschluss vom 22.07.2009, Az. 2 Qs 104/2009
    § 100 g StPO, §§ 96 Abs. 1, 113 a TKG

    Das LG Bamberg hat entschieden, dass ein Anonymisierungsdienst nicht in jedem Fall verpflichtet ist, die gemäß § 113 a Abs. 6 TKG für einen begrenzten Zeitraum gespeicherten Verkehrsdaten zur Ermittlung eines bestimmten Nutzers an die Staatsanwaltschaft herauszugeben. Die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz bejahten Voraussetzungen des § 100 g StPO i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 113 a TKG seien nicht erfüllt, da Anhaltspunkte für ein bandenmäßiges bzw. gewerbsmäßiges Handeln nicht vorlägen. Auch die Tatsache, dass sich der unbekannte Täter eines Anonymisierungsdienstes bedient habe, spreche nicht ohne weitere Anhaltspunkte für ein gewerbsmäßiges bzw. bandenmäßiges Handeln. Des weiteren sei die Kammer angesichts des geringen Schadens (19,99 EUR) der Auffassung, dass die Erhebung der Daten bzw. das Verlangen, diese bis zur Hauptsacheentscheidung des BVerfG zu verwahren, in keinem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehe (vgl. § 100 g Abs. 1 S. 2 StPO).

  • veröffentlicht am 12. August 2009

    Der Branchenverband BITKOM (Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.) hat aktuell eine Studie zum Social Media Marketing veröffentlicht. Gerade in Hinblick auf jüngere Internet-Nutzer könne Marketing in Form von Social-Media-Portalen (Gemeinschaftsnetzwert, „Mitmachnetz“) neue Möglichkeiten bieten (JavaScript-Link: Studie). Das Internet als “Mitmachnetz“ hole auf. So habe die ARD/ZDF Onlinestudie 2008 ergeben, dass zwei Drittel aller Onlinenutzer Wikipedia nutzten. Besonders aktiv seien auch hier die jüngeren “Onliner“, wo die Nutzungszahlen von Web 2.0-Angeboten teilweise über 90 Prozent lägen – so zum Beispiel beim Konsum von “user generated content“ (UGC – Inhalte, die von den Nutzern ins Netz gestellt werden) wie Wikipedia, Weblogs oder Videoportalen (aktiv oder passiv). Ebenso bei der Mitgliedschaft in Communities seien die jungen Onliner weit voraus. Um diese Zielgruppe zu erreichen, sollten Unternehmen zunehmend auf Social-Media-Portale setzen.

  • veröffentlicht am 11. August 2009

    Zu den Veröffentlichungen der Kanzlei Dr. Damm & Partner zählt nunmehr auch das in dem „Steuerberater Branchenhandbuch“ der Firma Stollfuß Medien mit der 110. Lieferung (April 2009) erschienene Kapitel „Onlinehandel“ von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm. Das Kapitel (Bd. 3) gibt anhand repräsentativer statistischer Daten einen guten Überblick über die Marktsituation und -chancen des Onlinehandels in Deutschland. Die Veröffentlichung des Branchenhandbuchs erfolgt in Verbindung mit dem Deutschen Steuerberaterinstitut e.V., dem Fachinstitut des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V., Berlin. Das aus vier Bänden bestehende Gesamtwerk fasst eine Vielzahl von Branchendaten zusammen und ist als Loseblatt-Sammlung zum Preis von 153,00 EUR (ISBN 978-3-08-176200-5) erhältlich (Steuerberater Branchenhandbuch).

  • veröffentlicht am 1. August 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2009, Az. 310 O 39/08
    §§
    87 a Abs. 2, 87 b Abs. 1, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat es einem Unternehmen verboten, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland eine Software anzubieten, zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen, die dazu bestimmt und/oder geeignet ist, automatisiert Daten aus der Datenbank der Klägerin, einer Automobil-Onlinebörse, in der Daten über Gebrauchtfahrzeuge bereitgehalten werden, dergestalt zu entnehmen, dass die Nutzung der Inserate ohne weiteren Zugriff auf den Internetauftritt der Klägerin möglich ist insbesondere die mit „…“ bezeichnete Software. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Juli 2009

    Der nach seinem eigenem Bekunden innovativste Business-Think-Tank Deutschlands, forward2business, lässt seine(n) Auguren über die Entwicklung des Datenschutzes in den nächsten 10 Jahren philosophieren. Bereits der Titel „Das letzte Gefecht des Datenschutzes“ lässt Böses erahnen. Inhaltlich wird es dann auch kaum besser. Die Kapitulation und Auflösung der Medienmarken ARD und RTL vor den reinen Medieninhalten nehmen wir noch hin („Datenschutztrend 1: Elektronischer Assistent“). Die erste Krise bahnt sich dann aber schon bei dem angekündigten Paradigmenwechsel („Datenschutztrend 2“) an. Die Bevölkerung von morgen „will ihre Daten nicht verheimlichen“. Angeblich. Sie will sie demjenigen freigeben, dem sie vertraut und für andere sperren. Unter Berücksichtigung von „Datenschutztrend 3“ stufen wir Werbeunternehmen als „vertraut“ ein. Nein, nicht wirklich. Der Datenschutztrend 3 („Ich will Daten freigeben!“) lässt uns final nach Tamiflu® rufen. Das wollen wir nämlich heute nicht und auch nicht morgen. Selbst dann nicht, wenn wenn „wir statt mit sinnloser Streuwerbung überschüttet zu werden speziell auf unsere Vorlieben und Bedürfnisse ausgewählte Werbung bekommen.“ Ehrlich gesagt wollen wir überhaupt keine Werbung – gerade WEIL uns auch morgen ein ständiger „Informations-Overflow“ umgibt. Datenschutztrend 4 („Trust Center“) lässt Orwell’sche Dimensionen erkennen. Demnach soll es Einrichtungen (Rechenzentren?) geben, welche die Daten aller Nutzer in Deutschland zentral speichern und entsprechend freigeben. Von den weiteren, stark lobbyverdächtigen „Trends“ mögen sich unsere Leser selbst überzeugen. Soviel Zeit muss sein (JavaScript-Link: f2b).

  • veröffentlicht am 14. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Koblenz, Urteil vom 17.04.2008, Az. 1 O 484/07
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das LG Koblenz hat entschieden, dass die Veröffentlichung von persönlichen Schuldnerdaten im Internet rechtswidrig ist und einen Streitwert von 10.000,00 EUR festgesetzt. Die Beklagte, ein Inkassounternehmen, betrieb im Internet eine Webseite. Hierbei handelte es sich laut den Angaben auf der Internetseite um das „große Onlineverzeichnis säumiger Schuldner“. Es hieß dort u. a.: „Keine Chance für Leute mit schlechter Zahlungsmoral bei Anbietern von elektronischen Dienstleistungen per Internet dank …“.  Beim Surfen im Internet gelangte die 12-jährige Tochter der Klägerin zu der Internetseite … . Diese Seite wurde von der Firma I mit Sitz in Dubai betrieben. Einem Vertragsschluss ihrer Tochter mit der Firma I hatte die Klägerin nicht zugestimmt. Unter dem 14.12.2007 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte mit, sie sei von der Firma I mit der Einziehung einer Forderung von 132,49 EUR beauftragt worden. Nähere Informationen zu dieser Forderung erhalte die Klägerin über die Webseite der Beklagten. Von dieser Seite wurde sie unter der Überschrift „Ihre Forderung bei der Deutschen Inkassostelle“ an die vorerwähnte Internetseite weitergeleitet. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Februar 2009

    BGH, Urteil vom 09.12.2008, Az. VI ZR 173/07
    §§ 249 Satz 2 a. F., 251 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB

    Der BGH hatte in diesem Fall zu der Frage Stellung zu nehmen, welcher Schaden zu ersetzen ist, wenn der Datenbestand auf einem gewerblich genutzten PC unwillentlich gelöscht wird. Zentraler Gegenstand der Entscheidung ist die Beweislastverteilung bei derartigen Schäden. Folgendes war geschehen: Der Kläger war Inhaber eines Ingenieurbüros und befasste sich mit der Planung von Steuerungsanlagen im Industriebereich. Der 12-jährige Sohn eines freien Mitarbeiter des Klägers versuchte anlässlich eines Bürobesuchs am 22.03.1997, auf dem Betriebsrechner des Klägers ein Computerspiel zu installieren. Kurze Zeit danach wurde festgestellt, dass der auf der Festplatte des Systems befindliche Datenbestand weitgehend zerstört bzw. unbrauchbar geworden war. Eine Datensicherung war zuvor nicht durchgeführt worden. Für die Datenwiederherstellung und den Ersatz der Festplatte wurde ein Schaden von über 950.000,00 DM ermittelt. Das LG Frankfurt a.M. hatte der Klage stattgegeben; das OLG Frankfurt a.M. hat sie bis auf den Ersatz der Festplatte abgelehnt. (mehr …)

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