Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Celle: Zuwarten von 6 Wochen nach Abmahnung lässt ohne besondere Umstände die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Verfügung entfallenveröffentlicht am 2. April 2014
OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2014, Az. 13 W 100/13
§ 12 Abs. 2 UWGDas OLG Celle hat entschieden, dass die Dringlichkeit für die Geltendmachung eines Verfügungsanspruchs nicht gegeben ist, wenn der Antrag auf Erlass der Verfügung erst mehrere Wochen nach Abmahnung und einer dort gesetzten kurzen Frist erfolgt. Vorliegend hatte die Antragstellerin unter dem 25. Oktober mit Fristsetzung zum 31. Oktober abgemahnt, einen Verfügungsantrag jedoch erst am 05. Dezember gestellt. Dies sei bei einer nicht komplexen Materie zu lang. Das Warten auf die Zusage eines Rechtsschutzversicherers rechtfertige das lange Zuwarten ebenfalls nicht, soweit keine wirtschaftliche Notlage vorliege. Zitat:
- LG Itzehoe: Anwaltliche Kosten für die Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung nach Deckungsschutz sind nicht erstattungsfähigveröffentlicht am 6. Juli 2011
LG Itzehoe, Urteil vom 15.03.2011, Az. 7 O 318/10
§ 249 BGBDas LG Itzehoe hat entschieden, dass die anwaltlichen Kosten für die Einholung einer Deckungszusage bei einer Rechtsschutzversicherung keinen erstattungsfähigen Schadensersatz darstellen. Zitat:
- AG Schwandorf: Für die anwaltliche Deckungsanfrage bei der Rechtschutzversicherung kann durchaus eine gesonderte Geschäftsgebühr gefordert werdenveröffentlicht am 29. Mai 2009
AG Schwandorf, Urteil vom 11.06.2008, Az. 2 C 0189/08
§ 288 BGB, Nr. 2300 RVG VVDas AG Schwandorf hat darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einholt, für diese Angelegenheit grundsätzlich eine Geschäftsgebühr geltend machen kann. Zu berechnen sei die Geschäftsgebühr grundsätzlich nach dem Gegenstandswert des Deckungsbetrages. Offen geblieben ist, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr zu berechnen ist. Der Kläger hatte wohl eine 0,5-fache Geschäftsgebühr geltend gemacht. Hierüber wurde nicht entschieden. Eine Erstattung von der Gegenseite kann nur gefordert worden, wenn sich diese mit der Zahlung der Geschäftsgebühr im Verzug befindet, da die Geschäftsgebühr für die Deckungsanfrage als Verzugsschaden gemäß § 288 BGB eingestuft wird. Eine gesonderte Geschäftsgebühr für die Deckungsanfrage bejaht auch das AG Arnsberg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 2 C 1232/08 (Link: AG Arnsberg) und das LG München I, Urteil vom 06.05.2008, Az. 30 O 16917/07 (Link: LG München I).
- LG München I: Für die anwaltliche Deckungsanfrage bei der Rechtschutzversicherung kann eine 0,8-fache Geschäftsgebühr berechnet werdenveröffentlicht am 28. Mai 2009
LG München I, Urteil vom 06.05.2008, Az. 30 O 16917/07
§ 288 BGB, Nr. 2300 RVG VVDas LG München I hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einholt, für diese Angelegenheit eine Geschäftsgebühr geltend machen kann. Zitat: „Das Einholen einer Deckungszusage gegenüber der Rechtsschutzversicherung stellt eine eigene Angelegenheit dar. Die geltend gemachte Gebühr von 46,41 EUR steht dem Kläger somit zu.“ Unklar ist, ob es sich insoweit um eine 1,3-fache Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert bis zu 300,00 EUR oder um die 0,5-fache Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert bis zu 900,00 EUR handelte. Zu berechnen ist die Geschäftsgebühr grundsätzlich nach dem Gegenstandswert des Deckungsbetrages. Die Geschäftsgebühr ist in diesem Fall als Verzugsschaden gemäß § 288 BGB zu ersetzen. Eine gesonderte Geschäftsgebühr für die Deckungsanfrage bejaht auch das AG Arnsberg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 2 C 1232/08 (Link: AG Arnsberg).
- AG Arnsberg: Für die anwaltliche Deckungsanfrage bei der Rechtschutzversicherung kann 0,8-fache Geschäftsgebühr anfallenveröffentlicht am 28. Mai 2009
AG Arnsberg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 2 C 1232/08
§ 288 BGBDas AG Arnsberg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einholt, für diese Angelegenheit eine 0,8-fache Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen- pauschale (nach Gegenstandswert) und ggf. Mehrwertsteuer fordern kann, die in einem gerichtlichen Verfahren von der Gegenseite zu erstatten ist, wenn sich die Gegenseite mit der streitgegenständlichen Leistung im Schuldnerverzug befindet. Die Geschäftsgebühr ist in diesem Fall als Verzugsschaden gemäß § 288 BGB zu ersetzen. Anmerkung: Zu berechnen ist die Gebühr nach dem Gegenstandswert des Deckungsbetrages. Überdies muss, soweit sich die Gegenseite bei Einholung der Deckungszusage nicht im Verzug befindet, der Mandant über die Kostenpflichtigkeit der Deckungsschutzanfrage zuvor informiert werden.