IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 18.07.2008, Az. 408 O 274/08
    § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG, §§ 12, 1004 BGB, §§ 3, 4 Nr. 10, 8, 9 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine eingetragene Marke nicht dazu verwendet werden kann, einen Anspruch auf Freigabe der Domain zu begründen. Dieser Anspruch könne auch nicht ohne weiteres daraus hergeleitet werden, dass die fragliche Domain aus einem Gattungsbegriff bestehe. Der Kläger verlangte vom Beklagten die Freigabe der Internetdomain „wachs.de“ gegenüber der DENIC, hilfsweise, die Domain zur Adressierung eines Internet-Angebots zu nutzen, in dessen Rahmen Dritten die Möglichkeit geboten werde, Werbung für Waren und/oder Dienstleistungen zu betreiben. Der Kläger war Träger des bürgerlichen Familiennamens „Wachs“. Weiterhin war er Inhaber der Wortmarke „wachs.de“ mit Priorität vom 05.01.2004, eingetragen am 21.03.2007 für diverse Waren/Dienstleistungen. Der Kläger, so die Hamburger Richter, könne von dem Beklagten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG Unterlassung der Verwendung der Domain „wachs.de“ zur Adressierung eines Internetangebotes verlangen, in dessen Rahmen Dritten die Möglichkeit geboten wird, Werbung für Waren und/oder Dienstleistungen zu betreiben. Denn eine derartige Nutzung falle in den Schutzbereich der Marke des Klägers „wachs.de“. Der Beklagte verwende die Domain „wachs.de“ kennzeichenmäßig, indem er unter der streitgegenständlichen Domain Werbeanzeigen veröffentliche, und zwar für Produkte, die in den Waren- und Dienstleistungsbereich der Marke „wachs.de“ fielen. Das Angebot des Beklagten sei mit den für die identische Marke des Klägers geschützten Dienstleistungen verwechslungsfähig. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDas Markenmagazin weist nach einer WIPO-Meldung (JavaScript-Link: WIPO) darauf hin, dass Ende des Jahres 2008 das Urheberrecht an der Comicfigur Popeye (”I Eats My Spinach”) in Europa erloschen und das Werk damit gemeinfrei sei. Der Schöpfer von Popeye, Elzie Segar, starb 1938 im Alter von nur 43 Jahren. Anders als in Europa bestehe das Urheberrecht an Popeye in den USA noch weitere 25 Jahre, dort betrage die Schutzdauer nicht “nur” 70 Jahre, sondern 95 Jahre. Ob „Poppy“ nun uns allen gehört? Eher nicht. Zumindest nicht ohne weiteres. Popeye wurde nämlich nicht nur von Elzie Segar gezeichnet, sondern nach seinem Tod auch durch Charles „Doc“ Winner (JavaScript-Link: „Popeye„), genausowenig wie die weitere Kultfigur „Prinz Eisenherz“ nur von Harold „Hal“ Foster gezeichnet wurde (JavaScript-Link: „Prinz Eisenherz„). Darüber hinaus wurde die Marke „Popeye“, worauf Kollege Breuer hinweist, zwischenzeitlich auch in Form verschiedenster Marken registriert (JavaScript-Link: Markenmagazin).

  • veröffentlicht am 5. März 2009

    BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az. I ZR 135/06
    §§ 15 Abs. 2, Abs. 4, 5 Abs. 2 MarkenG

    Der BGH hat in der Revision ein Urteil des OLG Hamburg (Link: OLG Hamburg) teilweise aufgehoben. Der Beklagten, die die Geschäftsbezeichnung der Klägerin als .de-Domain registriert hatte, wurde untersagt, die Bezeichnung für von ihr angebotene Dienstleistungen zu verwenden. Dies tat sie erst seit 2002, nachdem zuvor auf der registrierten Domain nur ein „Baustellen-Schild“ gezeigt wurde. Die Klägerin benutzte die Bezeichnung hingegen schon seit 2001 zur Benennung ihres Unternehmens. Hinsichtlich der Nutzung des Namens als Geschäftsbezeichnung bzw. für Dienstleistungen wurden der Klägerin ältere Rechte zugesprochen. Einen Anspruch auf Löschung verneinte der Bundesgerichtshof jedoch – im Gegensatz zum Hanseatischen Oberlandesgericht. Hinsichtlich des Haltens des Domainnamens habe noch keine Kennzeichenverletzung vorgelegen, vor allem da die Klägerin die streitgegenständliche Bezeichnung erst aufgenommen habe, nachdem die Beklagte die Domain habe registrieren lassen. Der Bundesgerichtshof hat zu diesem Urteil eine Pressemeldung herausgegeben (JavaScript-Link: BGH-Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 11. Februar 2009

    LG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2009, Az. 41 O 101/08 KfH
    §§ 12, 823, 826, 1004 Abs. 1 (analog) BGB

    Die missbräuchliche Ausnutzung von populären Domains durch Verwendung von Tippfehler-Varianten der Domain („googel“ statt „google.de“) ist hinlänglich bekannt. Das LG Frankfurt a.M. hatte bereits 1997 über die Zulässigkeit der Registrierung der Tippfehler-Domain „t-offline.de“ zu entscheiden und hat dieses Verhalten für rechtswidrig befunden (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.07.2007, Az. 2/6 O 409/07). Gleichermaßen entschied das National Arbitration Forum im Streit um die Verwechselungsgefahr der Domain „stopzila.com“ mit der eingetragenen US-Marke „Stopzilla“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: NAF) und das LG Hamburg im Jahr 2006 (LG Hamburg, Urteil vom 31.08.2006, Az. 315 O 279/06) hinsichtlich der Domains „bundesliga.de“ und „bundesliag.de“. Nunmehr war das LG Stuttgart gefragt, zu entscheiden, ob der Admin-C einer solchen Tippfehler-Domain haftbar gemacht werden kann, insbesondere, wenn dessen Auftraggeber aus dem Ausland stammt und einem Zugriff entzogen ist. Die Stuttgarter Richter bejahten dies. Dabei könne dahinstehen, ob insoweit eine Markenverletzung gegeben sei. Die Registrierung der sog. Tippfehler-Domain sei jedenfalls ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und verletze das Namensrecht der Klägerin. Darüber hinaus sei eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung anzunehmen. Der Admin-C hafte als Mitstörer, da er willentlich und adäquat kausal zu der Rechtsverletzung beigetragen habe. Dies gelte auch dann, wenn der Admin-C die konkrete Domain nicht gekannt habe, weil er der Kundin eine Blankoeinwilligung erteilt habe. Eine solche Einwilligung erspare dem Admin-C nicht die Prüfung im Einzelfall.

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  • veröffentlicht am 2. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. 5 U 87/05
    §§
    15 Abs. 2, Abs. 4, 5 Abs. 2 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Anmeldung einer Domain sowie die anschließende Platzierung eines so genannten „Baustellen-Hinweises“ noch keine marken- bzw. kennzeichenrechtliche Nutzung darstellt. Wenn ein Dritter nach diesem Zeitpunkt dasselbe Zeichen anmeldet und/oder benutzt, kann für diesen Dritten immer noch Markenpriorität festgestellt werden. Dass der Anmelder der Domain nachträglich Inhalte passend zum Kennzeichen einstellt, wurde vom Gericht als unlauter erachtet. Die eingestellten Inhalte seien rudimentär und wurden vom Gericht als das „Feigenblatt zur Verdeckung einer offensichtlich rechtsgrundlosen bzw. rechtswidrige Nutzung“ bezeichnet. Der Domaininhaber wurde zur Löschung der Domain und zum Schadensersatz verurteilt.

    Hinweis: Die Entscheidung wurde in der Revision teilweise aufgehoben (BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az. I ZR 135/06; Link: Urteil).
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  • veröffentlicht am 27. Januar 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 12.08.2008, Az. 312 O 64/08
    §§
    4 Nr. 10 UWG, 15 Abs. 5 MarkenG, 14 Abs. 6 MarkenG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei rechtswidrigem Domain-Grabbing dem tatsächlichen Rechteinhaber ein Löschungsanspruch in Bezug auf die „gegrabbte“ Domain zusteht. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich, bei Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses, aus § 4 Nr. 10 UWG. Von Domain-Grabbing sei nach herrschender Meinung zu sprechen, wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet sei, sich diese vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen seien, bereichern wolle. Der beklagte Anmelder der Domain habe kein eigenes Interesse an der Nutzung der Bezeichnung „…“ geltend gemacht. Dass er unmittelbar nach Erhalt der auf die Domain …com bezogenen Abmahnung die anderen genannten Domains für sich registrieren ließ, belege seine Schädigungsabsicht. Das Landgericht wies ferner darauf hin, dass das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass der Beklagte behauptet habe, er habe über die Domains nur eine nicht kommerzielle Informationsplattform schaffen wollen. Auch wenn er die Domains in dieser Weise nutze – ohne eigenes Interesse an der Nutzung des Namens – behindere er den Kläger und handelt als Konkurrent des Klägers wettbewerbswidrig. Bei dieser Gelegenheit entschieden die Hamburger Richter ferner, dass der Domaininhaber nicht verpflichtet ist, vor Anrufung eines Streitgerichts zunächst ein ICANN-Schiedsverfahren durchzuführen; dies stelle lediglich einen alternativen Weg zur Streitschlichtung dar.

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  • veröffentlicht am 15. Januar 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 18.09.2008, Az. 315 O 988/07
    §§ 4, 14 MarkenG

    Das LG Hamburg hat in diesem Urteil zu den Umständen ausgeführt, die dazu führen können, dass eine Registermarke hinter der Benutzung einer Domain zurücksteht. Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte seit 1983 ununterbrochen ein bestimmtes Kennzeichen verwendet, und zwar zunächst als Telegrammadresse, später als E-Mail-Adresse und seit 2001 auch in einer entsprechenden Domain, bevor ein früherer Mitarbeiter, der in der Probezeit von der Rechtsanwaltskanzlei entlassen worden war, das Kennzeichen als Marke registrieren ließ und Unterlassungsansprüche gegen seinen früheren Arbeitgeber geltend machte.

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  • veröffentlicht am 12. Dezember 2008

    „Lange war die deutsche Top-Level-Domain ‚.de‘ unangefochten das beliebteste Länderkürzel der Welt und nach ‚.com‘ die zweitbeliebteste Endung überhaupt. Jetzt verweist das chinesische ‚.cn‘ Deutschland auf den dritten Platz.“ berichtet heute die Seite german.china.org.cn unter Verweis auf eine aktuelle Studie des Anbieters von Internet-Infrastrukturdiensten VeriSign (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: TDL).

  • veröffentlicht am 15. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 15.08.2008, Az. 6 U 51/08
    §§
    683 Satz 1, 677, 670 BGB, 14 Abs. 6 MarkenG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG

    Wird eine Domain eingetragen, die den Markennamen eines Dritten beinhaltet und diesen damit in seinen Rechten verletzt, so ist für diese Angelegenheit nach Auffassung des OLG Köln zwar der Inhaber der Domain haftbar zu machen, nicht jedoch der für die Domain zuständige Admin-C. Er ist weder Täter noch Teilnehmer der Markenverletzung, wenn er die Domain weder hat eintragen lassen noch sie selbst nutzt. Darüber hinaus kommt nach Ansicht des OLG Köln auch nicht das Prinzip der Störerhaftung zum Tragen, wonach jemand, der „willentlich und adäquat kausal“ zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Für diese Haftung ist jedoch Voraussetzung, dass zumutbare Prüfpflichten verletzt wurden. Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass es, „soweit der Admin-C erstmals im Zuge der Domainregistrierung befasst wird, … angesichts der solcherart angelegten Funktion und Aufgabenstellung unzumutbar erscheint, ihm in Zusammenhang mit dem einzutragenden Domainnamen stehende Prüfungspflichten auf potentielle (Kennzeichen-)Verletzungen aufzuerlegen.“ Prüfungspflichten können jedoch mit Kenntniserlangung von einer Rechtsverletzung entstehen, was aber im hier entschiedenen Fall nicht relevant war.

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  • veröffentlicht am 2. Oktober 2008

    Die World Intellectual Property Organization (WIPO) bietet auf ihrer Website (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: WIPO-Übersicht) eine Auflistung aller Domain-Streitigkeiten im Volltext mit Suchfunktion und statistischer Auswertung (nach Fällen, geographischer Verteilung etc.), die seit dem Jahr 1999 behandelt wurden. Cui honorem, honorem: Der Hinweis findet sich auf der Website des traditionsreichen Juristischen Internetprojekts Saarbrücken der Universität Saarbrücken (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: JIPS).

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