IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. April 2010

    OLG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2010, Az. 5 W 17/10
    §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG; § 12 BGB

    Das OLG Hamburg hat einem Unternehmen untersagt, die Bezeichnung „… GmbH“ im Quelltext einer Internetseite als Titel oder unter der URL http:/…-gmbh zu verwenden, soweit diese Seiten keinen Bezug zu Antragstellerin haben. Es stelle bereits eine kennzeichenmäßige Benutzung da, wenn der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbare Quelltext ein fremdes Kenzeichen als Suchwort verwende, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts zu erhöhen (Metatag). Der kennzeichenmäßigen Benutzung stehe dabei nicht entgegen, dass ein Metatag für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar sei (BGH WRP 2006, 1513, 1515 – Impuls). Maßgeblich sei, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt werde; die kennzeichenrechtliche Identifizierungsfunktion werde ausgenutzt (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einl G [Domainrecht] Rz. 84; BGH WRP 2006, 1513, 1515 – Impuls; GRUR 2007, 784 – AIDOL; BGH WRP 2009, 1512, 1522, – Partnerprogramm). (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. März 2010

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2005, Az. I-20 U 14/05
    § 12 BGB; § 15 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf hat einem Unternehmen untersagt, die Internet-Domain www.afilias.de „zu nutzen und/oder reserviert zu halten.“ Hierin eine Beeinträchtigung berechtigter Interessen im Sinne des § 12 BGB, weil das Unternehmen als Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „de“ benutzt und sich damit unbefugt ein Recht an diesem Namen angemaßt habe. Geklagt hatte die Firma Afilias LLC. Ein derartiger unbefugter Namensgebrauch liege grundsätzlich schon in der Registrierung, weil bereits damit die den berechtigten Namensträger ausschließende Wirkung einsetze. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne nicht darauf abgestellt werden, dass der Beklagte als erster die fragliche Domain habe registrieren lassen. Durch die Registrierung als solche habe der Beklagte kein „Eigentum“ an der Internet-Adresse erworben, selbst noch ein sonstiges absolutes Recht an der Domain, insbesondere kein Kennzeichenrecht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. März 2010

    BGH, Urteil vom 18.06.2009, Az. I ZR 47/07
    § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass Titelrechte gemäß § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG an der Bezeichnung „eifel-zeitung“ in der Schreibweise mit und ohne Bindestrich erworben werden können, wenn unter den gleichlautenden Domainnamen seit mehreren Jahren eine Internetzeitung verbreitet wurde. Grundsätzlich könne durch die Benutzung eines Domainnamens eine geschäftliche Bezeichnung erworben werden, wenn der Verkehr in der als Domainnamen gewählten Bezeichnung bei einem Unternehmenskennzeichen einen Herkunftshinweis und bei einem Werktitel ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen und nicht nur eine Adressbezeichnung sehe (zum Unternehmenskennzeichen BGH, Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 – soco.de; Urt. v. 24.2.2005 – I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 873 = WRP 2005, 1164 – Seicom; zum Werktitel OLG München GRUR 2001, 522, 524; Baronikians, Der Schutz des Werktitels, Rdn. 20; Bettinger in Bettinger, Handbuch des Domainrechts, DE 754 f.; Brockmann in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, Teil 2, Kap. 2 Rdn. 457; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 5 Rdn. 84).

  • veröffentlicht am 27. Januar 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 24.09.2009, Az. 3 U 43/09
    §§ 12, 823 BGB; 5, 15 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Registrierung einer Domain auf den Namen „www.stadtwerke-uetersen.de“ eine unberechtigte Namensanmaßung darstellt, auch wenn das gleichnamige kommunale Versorgungsunternehmen erst mehrere Monate nach Domain-Registrierung gegründet und eingetragen wird. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Registrierung der Domain lediglich den Zweck habe, eine Vorratsdomain zu erlangen, die bei Bedarf an das gleichnamige Unternehmen verkauft werden könne. Der beklagte Domaininhaber habe schutzfähige Interessen der Klägerin verletzt. Die Behauptung, der Beklagte habe auf der Domain die Geschichte der ehemaligen Stadtwerke sowie Bauwerke der Stadt Uetersen präsentieren wollen, erachtete das Gericht als vorgeschoben, da sich aus der vorgerichtlichen Korrespondenz bereits der Verkaufswille ergebe.

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  • veröffentlicht am 18. Januar 2010

    OLG München, Urteil vom 13.08.2009, Az. 6 U 5869/07
    §§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2; 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG

    Das OLG München hat entschieden, dass der Betreiber von sedo.de, einem Domain-Handelsplatz mit im Jahre 2006 mehr als sechs Millionen zum Verkauf stehender Domains, nicht ohne Weiteres für Markenrechtsverletzungen (hier: der Marke „Tatonka“) in Anspruch genommen werden kann, die Dritte bei Registrierung der geparkten Domain begehen. Dies käme erst ab Kenntnis des Rechtsverstoßes in Betracht, nach Entstehen einer dadurch erwachsenden Prüfungspflicht. Die (rechtsanwaltlichen) Kosten der Erstabmahnung trägt demnach der Abmahner selbst. Sedo erzielt mit dem Hosting der Domains über geschaltete Werbeeinblendungen erhebliche Erlöse. Sobald die Betreiber indes von Dritten darauf hingewiesen werden, dass ein Domainverkäufer durch sein Verkaufsangebot oder im Rahmen des Domain-Parking-Programms Rechte Dritter verletzt, entfernt sie die Domain und setzt sie auf eine sog. „Blacklist“, die eine nochmalige Registrierung verhindert. (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Dezember 2009

    LG Köln, Urteil vom 03.09.2009, Az. 81 O 128/09
    §§ 4; 14; 19 MarkenG

    Das LG Köln hat entschieden, dass eine Domain, die zum gewerblichen Betrieb einer Website benutzt wird, mittels derer Textilien verkauft werden, Markenrechte entwickeln kann, selbst wenn die Domain nicht als Marke eingetragen worden ist. Im vorliegenden Fall stritten sich die Inhaber um die Domain joesnyder.de. Der Verfügungskläger hatte eine Marke „Joe Snyder“ für Textilwaren angemeldet, während der Verfügungsbeklagte bereits deutlich früher begonnen hatte, unter der Domain „Joe Snyder“ Textilwaren anzubieten und zu bewerben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Dezember 2009

    BGH, Urteil vom 18.06.2009, Az. I ZR 47/07
    §§ 5, 15 MarkenG; 16 UWG

    Der BGH hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die Benutzung eines Domainnamens den Erwerb einer geschäftlichen Bezeichnung generieren könne, wenn der Verkehr in der gewählten Bezeichnung bei einem Unternehmenskennzeichen einen Herkunftshinweis und bei einem Werktitel ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen sehe. Jedoch setze der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen nach dem Markengesetz einen befugten Gebrauch dieser Bezeichnung voraus. Im streitigen Fall war es der Klägerin in einem vorherigen Rechtsstreit mit der Beklagten verboten worden, Druckerzeugnisse unter dem Namen „Eifel-Zeitung“ herauszugeben. Dieses Urteil war noch in Kraft und vollstreckbar, als die Domain „www.eifel-zeitung.de“ angemeldet und für eine Onlinezeitung genutzt wurde. Erst durch eine spätere Entscheidung wurde die Verbotswirkung des Urteils aufgehoben worden, als die Vollstreckung für unzulässig erklärt wurde.

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  • veröffentlicht am 27. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.11.2009, Az. 2-21 O 139/09
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die DENIC selbst zur Aufhebung von Internetregistrierungen in Anspruch genommen werden kann, wenn eine rechtsmissbräuchliche Anmeldung offensichtlich vorliegt. Grundsätzlich unterliege die DENIC nur einer äußerst eingeschränkten Prüfungspflicht bei der Eintragung von Internetadressen, die sich auf offenkundige Eingriffe in Rechte Dritter oder auf dokumentierte Vorgänge beziehe. Im vorliegenden Fall würden jedoch mehrere Umstände für einen Rechtsmissbrauch sprechen, die in ihrer Gesamtheit dazu führten, dass die Registrierungen aufzuheben gewesen seien: Es ging um Domainnamen wie „regierung-mittelfranken.de“ und andere Verbindungen mit den Bestandteilen „Regierung“ und bayerischer Gebietsbezeichnung. Der Freistaat Bayern, der hier gegen die DENIC klagte, habe richtigerweise darauf hingewiesen, dass eine anderweitige, sinnvolle Verwendung durch Dritte nicht in Betracht komme. Die Bemühungen um die Aufhebung dieser Registrierungen sei durch zwei Versäumnisurteile gegen den ehemaligen Admin-C und den aktuellen Inhaber der Domains dokumentiert.

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  • veröffentlicht am 30. Oktober 2009

    Verstößt eine deutsche Domain gegen geltendes Markenrecht, so kann der betroffene Domaininhaber auf Unterlassung/Löschung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Um während eines anhängigen Rechtsstreits zu verhindern, dass die fragliche Domain auf einen Dritten übertragen wird, bietet die DENIC e.G. einen sog. Dispute-Eintrag (Dispute). Der Inhaber des DISPUTE-Eintrags wird neuer Domaininhaber, sobald die Domain freigegeben wird. Der Dispute-Eintrag blockt jedoch lediglich deutsche Domains (.de), nicht aber eine .com-Domain. Für sog. generische Top-Level-Domains (gTLDs, z.B. .com, .net, .org, .biz, .info, .name ), nicht aber country code Top-Level-Domains (ccTLD, z.B. co.uk), sieht die Uniform Dispute Resolution Policy (UDRP) den sog. Registrar-Lock vor. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Oktober 2009

    LG Köln, Urteil vom 16.06.2009, Az. 33 O 45/08
    §§ 4 k UDRP, 826 BGB

    Das LG Köln hat im Rahmen einer gegen den Anspruch auf Übertragung einer .com-Domain gerichteten negativen Feststellungsklage darauf hingewiesen, dass die Regeln der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (JavaScript-Link: UDRP) der Erhebung einer Klage nicht entgegegenstünde. Die Frage, ob diese Regeln im Verhältnis der Parteien als Vertrag zugunsten Dritter zu berücksichtigen seien, bedürfe nicht der Entscheidung. Denn die auch in diesem Fall vereinbarte Regelung in § 4 (k) UDRP lasse die alternative oder parallele Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausdrücklich zu. Gegenstand einer solchen gerichtlichen Überprüfung sei aber ausschließlich die Frage, ob die Registrierung oder Benutzung der streitgegenständlichen Domain gegen kennzeichenrechtliche, wettbewerbsrechtliche oder deliktsrechtliche Bestimmungen des im Streitfall zur Anwendung kommenden nationalen Rechts verstoße. (mehr …)

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