Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Selbstbezeichnung als „Dr. …“ ist ein erheblicher Wettbewerbsverstoß, wenn der Betreffende in der Slowakei „nur“ den akademische Grad „doktor práv (JUDr.)“ erworben hatveröffentlicht am 3. März 2011
OLG Köln, Urteil vom 08.10.2010, Az. 6 U 109/10
§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Führung eines Doktortitels einen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn der Betreffende in der Slowakei „nur“ den akademische Grad „doktor práv (JUDr.)“ erworben hat. Zitat: „Der Adressat eines solchen Schreibens nimmt an, dass der Beklagte über den von einer deutschen juristischen Fakultät verliehenen akademischen Grad eines Doktors der Rechte oder über eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation verfügt. Dies mag aus heutiger Sicht unter Umständen auch bei der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation zugeordneten Doktorgraden der Fall sein, die in anderen Staaten der Europäischen Union erworben wurden. (mehr …)
- LG Kiel: Führung des Dr.-Titels bedarf keiner Erläuterung, in welchem Bereich der Titel erworben wurde.veröffentlicht am 11. Juli 2010
LG Kiel, Urteil vom 18.12.2009, Az. 14 O 70/09
§§ 5 Abs. 2 Nr. 3 UWGDas LG Kiel hat entschieden, dass ein Steuerberater einen in der Slowakei erworbenen Doktortitel der Philosophie („doktor filozofie“) führen darf, ohne auf den Fachbereich hinzuweisen. Eine Irreführung sei darin nicht zu erkennen. Diese käme nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs davon ausginge, derjenige, der einen „Dr.“-Titel ohne fachlichen Zusatz führe, über eine höhere fachliche Qualifikation verfüge als derjenige, der den Titel mit einem fachlichen Zusatz führt. Dass dies der Fall sei, sei für die Kammer aber nicht erkennbar. In der Bevölkerung sei bekannt, dass ein „Dr.“-Titel nicht zwangsläufig auf dem Fachgebiet erworben wurde, auf dem der Betreffende beruflich tätig sei. (mehr …)
- RA Dr. Damm ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutzveröffentlicht am 13. März 2009
DR. DAMM & PARTNER dürfen eine erfreuliche Mitteilung in eigener Sache herausgeben: Nahezu ein Jahr nach Erteilung der Berechtigung zum Führen des Titels „Fachanwalt für Informationstechnologierecht“ (IT-Recht) wurde Herrn Rechtsanwalt Dr. Ole Damm von der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer mit Wirkung zum 11.03.2009 die Berechtigung zum Führen des Titels „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ verliehen. Der weitere Fachanwaltstitel ist ein Ergebnis der intensiven Befassung von Herrn Dr. Damm mit den verschiedensten Rechtsfragen des Onlinehandels, dem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei.
Qualifikationsmerkmale
Mit der Verleihung bestätigt die Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwalts- ordnung, dass Herr Dr. Damm innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen war (und ist) und auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutz über besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen verfügt. Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen gemäß § 2 Abs. 2 FAO vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Diese Kenntnisse umfassen gemäß § 14 h FAO folgende Gebiete:
a. das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb (auch Abmahnungen)
b. das Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Sorten- schutzrecht,
c. das Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen,
d. das Recht der europäischen Patente, Marken und Geschmacksmuster sowie des europäischen Sortenschutzrechts,
e. Urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes,
f. das Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts (auch einstweilige Verfügung, Unterlassungsklage).
(mehr …) - LG Düsseldorf: Führt der Rechtsanwalt einen ausländischen Doktortitel ohne entsprechenden Zusatz ist dies irreführendveröffentlicht am 9. März 2009
LG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2009, Az. 12 O 284/06
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG, § 119 Abs. 5 HochschulGDas LG Düsseldorf hat einem deutschen Rechtsanwalt teilweise verboten, sich in diversen Bundesländern mit dem Titel „Dr.“ werblich zu schmücken, soweit es sich um einen im Ausland erworbenen Titel handelt und dem Titel nicht das Ursprungsland (hier: Slowakei) hinzugefügt wird. Dem Beklagten wurde es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere zur Bewerbung anwaltlicher Dienstleistungen, in Verbindung mit seinem Namen die Abkürzung „Dr.“ in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zu benutzen – allerdings nicht in den Ländern Bayern und Berlin. An die Nieren gegangen war das schier unglaubliche Verhalten einem anderen Rechtsanwalt, der durch diesen Verstoß möglicherweise den Untergang seiner Kanzlei bevorstehen sah. Dem Verfahren wurde ein Streitwert von 25.000 EUR zu Grunde gelegt. (mehr …)