IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Dezember 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 08.10.2010, Az. 308 O 710/09
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass für einen 12 bzw. 18 Jahre alten Musiktitel, dessen Vorhaltungszeit im Internet durch einen Filesharer (Upload) unklar ist, lediglich 15 EUR beträgt. Bei der Schadensersatzberechnung sei grundsätzlich maßgeblich, wie aktuell der jeweilige Musiktitel sei und wie lange der Upload im Internet habe genutzt werden können. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Dezember 2010

    AG Zittau, Urteil vom 16.02.2010, Az. 5 C 0219/09
    §§
    119 Abs. 1, Abs. 2; 133; 142 Abs. 1; 143 Abs. 1; 157; 433 BGB

    Das AG Zittau hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der bei eBay Ware, welche einen Wert von ca. 1.000 EUR hat, zu einem Sofortkaufpreis von 1,00 EUR anbietet, diesen Vertrag zu erfüllen hat. Die Anfechtungserklärung hielt das Amtsgericht nicht für wirksam. Der Beklagte habe lediglich behauptet, dass ihm beim Einstellen des Artikels ein Fehler unterlaufen sei. Dies allein sei jedoch nicht ausreichend. Ein Anfechtungsgrund seien insbesondere Erklärungs- und Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB sowie ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 Abs. 2 BGB. Deren Voraussetzungen seien jedoch nicht dargetan, worauf der Beklagte bereits mit Verfügung vom 06.07.2009 hingewiesen worden sei. Auf das Urteil hingewiesen hat der Kollege Andreas Gerstel.

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  • veröffentlicht am 17. Dezember 2010

    EuGH-Generalanwalt Niilo Jääkinen, Schlussanträge vom 09.12.2010, Az. C?324/09
    Art. 14 Abs. 1 EU-RL 2000/31
    – Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr

    Das Problem ist alt: Markeninhaber wehren sich gegen den rechtswidrigen Vertrieb ihrer Markenprodukte oder sogar gegen Plagiate durch eBay-Mitglieder, indem sie eBay direkt angreifen und verlangen, dass auch zukünftige, ähnliche Rechtsverletzungen anderer Mitglieder unterbunden werden. Der BGH hat hierfür ein Modell der Störerhaftung entwickelt, welches u.a. eine Haftung erst „ab Kenntnis“ vorsieht. Der Generalanwalt beim EuGH Jääkinen hat nun in einem Rechtsstreit zwischen der L’Oréal SA und ihren Tochtergesellschaften einerseits und drei Tochtergesellschaften der eBay Inc. sowie bestimmten natürlichen Personen andererseits empfohlen, auf die Vorlage des High Court of Justice [England and Wales] zu entscheiden, dass eine „tatsächliche Kenntnis“ von einer (marken-) rechtswidrigen Tätigkeit oder Information oder ein „Bewusstsein“ von Tatsachen oder Umständen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 vorliegen, wenn der Betreiber des elektronischen Marktplatzes davon Kenntnis hat, dass Waren unter Verletzung eingetragener Marken auf seiner Website beworben, zum Verkauf angeboten und verkauft wurden und dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Verletzungen der in Rede stehenden eingetragenen Marken hinsichtlich derselben oder ähnlicher Waren durch denselben Nutzer der Website andauern werden. Was wir davon halten? Mit dieser Empfehlung, welcher der EuGH in der Regel in seiner späteren Entscheidung folgt, wird die Störerhaftung (eBays), wie sie vom BGH in mehreren Entscheidungen entwickelt wurde, ganz erheblich eingeschränkt: Voraussetzung dürfte nämlich zukünftig sein, dass eine Wiederholung der Verletzung durch denselben Nutzer wahrscheinlich sein muss.  Die Schwierigkeiten eBays, nach einem erstmaligen Hinweis auf einen Markenrechtsverstoß mittels hochkomplexer, technisch noch unausgereifter Wortfilter weiteren Markenrechtsverstößen durch andere Mitglieder auf der gesamten Internethandelsplattform vorzubeugen, dürften damit erheblich reduziert, um nicht zu sagen gelöst worden sein. Zum Volltext der Schlussanträge (ohne Fußnoten): (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 21.07.2010, Az. 9 U 353/10
    § 4 Nr. 5 UWG

    Das OLG Koblenz teilt mit, dass bei einem Preisausschreiben eine pauschal ausgeschriebene Flugreise als Hauptgewinn wettbewerbswidrig ist. Ein unlauteres Handeln liege bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter immer dann vor, wenn die Teilnahmebedingungen fehlten oder nicht ausreichend klar seien. Bei der Auslobung einer Flugreise als Gewinn sei es deshalb erforderlich, dass nähere Angaben zu Zeitpunkt, Abflugort und weiteren Kosten am Urlaubsort gemacht würden. Diese Informationen seien für den Teilnehmer des Preisausschreibens und möglichen Gewinner von großer Bedeutung, da sich die Teilnahme bei zu hohen Kosten oder ungünstigem Zeitpunkt erübrigen könne. Seien Zeitpunkt und/oder Abflugort der Flugreise frei wählbar, so müsse darauf hingewiesen werden.

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2010

    OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2010, Az. I-4 W 119/10
    § 101 Abs. 1, 10 UrhG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Antrag eines Rechteinhabers für einen Musiktitel gegen einen Provider, IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte für künftige Rechtsverletzungen zu speichern, zurückzuweisen ist. Ebenso hatte bereits das OLG Frankfurt vor knapp einem Jahr entschieden. Für den geltend gemachten Anspruch bestehe keine gesetzliche Grundlage. Zwar sei zu befürchten, dass Auskunftsansprüche von Rechteinhabern an Hand bereits ermittelter IP-Adressen ins Leere laufen können, wenn die relevanten Daten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gelöscht wurden. Dies rechtfertige jedoch nicht, den Provider zu einer Datenspeicherung „auf Zuruf“ zu verpflichten. Die Antragstellerin begehre vorliegend nicht eine Sicherung der Verkehrsdaten nach bereits festgestellten Verstößen auf der Grundlage entsprechend ermittelter IP-Adressen, sondern – wenn auch wegen vorheriger Verstöße gewissermaßen anlassbezogen – bereits zuvor im Hinblick auf erst zukünftige und erwartete Rechtsverletzungen in Bezug auf bestimmte Tonaufnahmen, um so Löschungen prophylaktisch zu verhindern. Eine solche Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzrechts könne gerichtlich nicht bestimmt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 26.08.2010, Az. 3 U 118/08
    §§ 5, 8, 3 UWG

    Das OLG Hamburg hat darauf hingeweisen, dass der (in diesem Fall im Bereich Flugreisen) angesprochene Verkehr die Preisangabe „ab … EUR“ so versteht, dass der Preis des jeweiligen Fluges je nach dem Abflugort und/oder möglicherweise abhängig vom Buchungszeitpunkt unterschiedlich sein wird, und dass nur im günstigsten Fall der an­gegebene „ab Preis“ verlangt wird. Entsprechendes gelte, so der Senat, für die Internetwerbung.

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2010

    Am 07.05.2010 forderte der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) in einer Pressemitteilung ein neuartiges Leistungsschutzrecht, da „sich die Presseunternehmen gegen eine unentgeltliche Ausnutzung ihrer Angebote im Internet zur Wehr setzen müssten“. Am 26.10.2009 beschloss die gegenwärtige Regierungs-Koalition aus CDU, CSU und FDP in ihrem Koalitionsvertrag (S. 104): „Verlage sollen im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sein als andere Werkvermittler. Wir streben deshalb die Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage zur Verbesserung des Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet an.“ Mit diesem eigenen Leistungsschutzrecht will man Behörden, Unternehmen, Journalisten, Blogger usw. zwingen, für derzeit noch kostenlos zugängliche Inhalte, und zwar selbst kleinste Textbausteine (sog. Snippets) Entgelte an die Verlagsbranche zu zahlen, ähnlich der GEMA-Gebühren für Tonwerke. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNach einer Umfrage des EHI-Retail Institute läuft die von Händlern gebuchte Onlinewerbung der Printwerbung langsam aber sicher den Rang ab. So sollen die Investitionen in Flyer, Kataloge und Anzeigen in Zeitschriften, Zeitungen etc. von 2007 auf 2013 auf ca. 50 % des Gesamtwerbebudgets der Händlerschaft absinken, wohingegen die Onlinewerbung eine Steigerung um über 80 % erfahren soll. Aus unserer Sicht überraschend: Das sog. Mobile Marketing, also die Gesamtheit an Marketingmaßnahmen, welche auf die Nutzer von Handies, Smartphones und andere tragbare Kommunikationsgeräte abzielen, sowie das Social Marketing über soziale Netzwerke wie Facebook oder StudiVZ oder Kommunikationsdienste wie Twitter, wird überaus zurückhaltend bewertet. Gerade einmal ein niedriger einstelliger Prozentanteil des Werbegesamtbudgets soll auf diesen als „temporäre Erscheinung“ bewerteten Marktbereich entfallen.

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2010

    BGH, Urteil vom 11.03.2010, Az. I ZR 35/08
    §
    812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Berechtigungsvertrag zwischen einem Urheber und der GEMA, der auch die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton umfasst, so auszulegen ist, dass alle Bearbeitungen des Musikwerks zur Umgestaltung zum Klingelton erfasst sind, die bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar waren. Der Urheber könne kein Zustimmungsrecht für eine Verwertung geltend machen, wenn das in Rede stehende Musikstück zur Herstellung eines so genannten „realtones“ lediglich gekürzt werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 10.06.2010, Az. I ZR 42/08
    § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Marke – auch wenn sie vom eingetragenen Markeninhaber verwendet wird – in der konkreten Verwendung irreführend sein kann, wenn sie ein nicht vorhandenes Kooperationsverhältnis mit einer namhaften Organisation suggeriere. Der beklagte Fachverlag gab in Zusammenarbeit mit der Krankenkasse AOK ein Magazin „Praxis Aktuell“ heraus. Der Verlag besaß auch zwei eingetragene Marken, die die Bestandteile „Praxis Aktuell“ enthielten. Die Klägerin, ein Vertriebsunternehmen für kaufmännische Software, wandte sich gegen die Herausgabe einer Software „Praxis Aktuell Lohn + Gehalt“ durch die Beklagte und wurde vom BGH bestätigt. Das Gericht erachtete diese Verwendung des Bestandteiles „Praxis Aktuell“ als Name der Software für irreführend, weil damit der Eindruck erweckt werde, dass die Software ebenfalls in Kooperation mit der AOK entstanden sei. Dies sei aber gerade nicht der Fall.  Die Beklagte nehme damit die Autorität der AOK für sich in Anspruch und bringe zum Ausdruck, dass sich ihre Software für die von Arbeitgebern an die AOK zu übermittelnden Meldungen und Beitragsnachweise besonders eigne. Zum Volltext der Entscheidung:

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