IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Januar 2009

    AG Stollberg, Urteil vom 30.03.2006, Az. 3 C 0535/05
    §§ 119 Abs. 1 2. Alt., 122 Abs. 1, 280 Abs. 1, 311 BGB

    Das AG Stollberg hat darauf hingewiesen, dass ein Eingabefehler auf Seiten des Onlinehändlers zur Anfechtung berechtigt. Bei einem üblichen Marktwert der Ware von 69,00 EUR sei ein Erklärungsirrtum bei einem 1,00 EUR-Festpreisangebot offensichtlich. Das Problem der Nachweisbarkeit des Irrtums stelle sich nicht, da der Irrtum auf der Hand liege, also ohne Weiteres angenommen werden könne, dass der Onlinehändler bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles die Staubsauger im Wert von jeweils 69,00 EUR nicht für 1,00 EUR angeboten hätte.
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  • veröffentlicht am 20. Januar 2009

    In den USA hat sich eBay offensichtlich dazu durchgerungen, fremde Anbieter von Zahlungssystemen zur eBay-Plattform zuzulassen. Nach Auskunft des eCommerce-Journals soll Dinesh Lathi, Vizepräsident, Verkäufererfahrung, angekündigt haben, dass ab Februar 2009 Moneybookers und PayMate als PayPal-fremde Zahlungssysteme akzeptiert werden. Bereits im August 2008 soll eBay angekündigt haben, eine Vielzahl weiterer Zahlungssysteme in den eBay.com-Checkout zu integrieren, wozu hierzulande eher unbekannte Zahlservices wie Allpay.net, cash2india, CertaPay, Checkfree.com, hyperwallet.com, Moneybookers.com, Nochex.com, Ozpay.biz, Paymate.com.au, Propay.com oder XOOM gehören. In der Vergangenheit hatte sich eine andere Entwicklung angekündigt. So war die Payment Networks AG, welche die Bezahlungsform „sofortueberweisung.de“ anbietet, von eBay ohne Begründung auf die Liste der nicht gestatteten Zahlungssysteme gesetzt worden (onlinemarktplatz.de).

  • veröffentlicht am 19. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 12.09.2007, Az. 5 W 129/07
    §§
    312 c Abs. 1 S. 1 BGB, 1 Abs.1 Nr. 10 BGB-InfoV i.V.m. §§ 3,4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Beschluss konstatiert, dass die Verwendung des eBay-Logos „Transparenz für Käufer! Verkäufer trägt eBay-Gebühren!“ wettbewerbswidrig ist. Dass die eBay-Gebühren immer vom Verkäufer zu tragen sind, ist in den eBay-AGB festgelegt. Aus diesem Grund handele es sich bei Verwendung des Logos, das zudem noch durch die Farbe und grafische Gestaltung hevorgehoben ist, um eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Auch wenn eBay selbst dieses Logo zur Verfügung stellt, ist von einer Verwendung desselben abzuraten, damit eine Abmahnung deswegen vermieden wird. Des Weiteren konstatierte das OLG Hamburg noch einige weitere „Abmahnklassiker“ als wettbewerbswidrig, unter anderem, dass die Widerrufsfrist bei eBay einen Monat statt zwei Wochen betragen muss und der Verkäufer die Annahme unfrei zurück gesandter Pakete nicht per AGB verweigern darf.

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  • veröffentlicht am 15. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. DammLG Dortmund, Beschluss vom 19.07.2007, Az. 10 O 113/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV; 355 Abs. 1 und 2 BGB

    Das Landgericht schloss sich in diesem Beschluss der bereits vom LG Berlin (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: LG Berlin) vertretenen Rechtsauffassung bezüglich der Wertersatzklausel in Widerrufsbelehrungen bei eBay an. Es verneinte eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme von Waren. Um eine solche Pflicht konstatieren zu können, sei erforderlich, dass dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung bereits vor Vertragsschluss in Textform zugeleitet werde. Gerade dies sei bei eBay aber nicht möglich. Die Wiedergabe der Belehrung in der Artikelbeschreibung wird nach vorherrschender Auffassung der Gerichte nicht als Erfüllung des Textformerfordernisses angesehen; bei Versendung der Bestätigungs-E-Mail nach dem Kauf sei der Vertrag bereits geschlossen. Aus demselben Grund müsse die Widerrufsfrist bei eBay einen Monat betragen.

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  • veröffentlicht am 13. Januar 2009

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)Neben dem eBay-Tochterunternehmen PayPal mit dem gleichnamigen Bezahlservice zieht jetzt Amazon mit den hauseigenen Bezahlsystemen Checkout (? Amazon Checkout) und Simple Pay (? Amazon Simple Pay) zu Felde – im Jahr 2007 war von Amazon bereits „Flexible Payments Service“ (? klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: FPS) vorgestellt worden – und leistet damit nicht nur eBay (mit PayPal, ? klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: PayPal), sondern auch Google (mit Checkout, ? klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Google Checkout) ernsthafte Konkurrenz. Der Vorteil von Amazon bei der Einführung eines eigenen Bezahlsystems liegt auf der vorhandenden Klientel, die nach Aussagen von Amazon bei über 68 Mio. aktiven Kunden liegen soll. Vor allen Dingen häufige Kundenvorwürfe wie willkürlich anmutende Kontensperrungen, hohe Gebühren, eine „finanzielle Geiselhaft“ von Kundenverwandten und „Bußgelder“  haben dem Ruf von PayPal zuletzt zugesetzt. Nähere Informationen finden Sie unter onlinemarktplatz.de (? klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Onlinemarktplatz.de und Onlinemarktplatz.de (2))

  • veröffentlicht am 7. Januar 2009

    Die Betreiberin der Internethandelsplattform eBay.de verpflichtet dort handelnde Verkäufer, soweit diese bestimmte Festpreisangebote vorhalten, zur Verwendung der Zahlungsform PayPal. Die Firma PayPal ist bekanntlich ein Tochterunternehmen der Firma eBay; zudem hat die Firma eBay im Oktober 2008 die in der Vergangenheit populäre Zahlungsweise „Sofortüberweisung“ des PayPal-Konkurrenten Payment Network AG auf die Liste der nicht gestatteten Zahlungssysteme gesetzt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: PN). Honi soit, qui mal y pense. Jetzt hatte sich dem Vernehmen nach das Kartellamt mit der PayPal-Zwangsverpflichtung von eBay beschwerdehalber auseinandergesetzt. Das Kartellamt kam zu dem Schluss, dass (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Potsdam, Beschluss vom 16.12.2008, Az. 2 O 369/08
    § 888 ZPO

    Dem folgenden Beschluss des LG Potsdam ging zunächst eine einstweilige Verfügung des OLG Brandenburg voraus, mit welcher das Oberlandesgericht – das LG Potsdam insoweit korrigierend – die ausländische Betreiberfirma der Internethandelsplattform eBay.de zwang, das unvermittelt und ohne wirkliche Begründung gesperrte eBay-Mitglied zum Handel wieder zuzulassen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Brandenburg). Der Onlinehändler hatte wenig mehr als eine textbausteinartige Begründung erhalten, welche den Richtern am Oberlandesgericht nicht ausreichte. eBay hob die Sperrung des Mitglieds zwar auf, legte dem Mitglied allerdings unverzüglich ein sog. Handelslimit auf, mit dem diesem verboten wurde, bestimmte Artikel auf der eBay-Plattform anzubieten. Das LG Potsdam sah hierin eine de-facto-Sperrung und erließ gegen eBay ein Zwangsgeld, um eine endgültige Entsperrung des Onlinehändlers zu ermöglichen. Cui honorem, honorem: Das gesamte Verfahren auf Klägerseite einschließlich der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, wurde von den Kollegen der Kanzlei Lampmann, Behn & Rosenbaum, Köln, geführt.
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  • veröffentlicht am 29. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 15.06.2007, Az.  232 C 15715/07
    §§ 823, 1004 BGB

    Das AG München hat mit diesem kurzen Urteil deutlich gemacht, dass nicht nur den Tatsachen zuwider lautende negative Bewertungen per gerichtlichem Entscheid gelöscht werden können, sondern – selbstverständlich – auch unwahre Behauptungen, die auf der „mich“-Seite bei eBay vorgehalten werden. Der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2008

    Der Shoplupen-Blog führt fünf Gründe auf, der Internethandelsplattform in Zeiten, in denen eBay-Chef Donahue grundlegende Änderungen ankündigt, den Rücken zu kehren. Natürlich gibt es auch Gründe bei eBay zu bleiben:
    (1) eBay ist noch immer die größte Internethandelsplattform der Welt mit einer beträchtlichen Werbungs-Reichweite.
    (2) eBays Änderungen führen zu mehr Kundenvertrauen und damit einer attraktiveren, umsatzstärkeren Verkaufsplattform.
    (3) Seriöse Händler werden gegenüber „schwarzen Schafen“ zunehmend bevorzugt.
    (4) eBay verfolgt die Konsequenzen eigener Entwicklungen – und zwar auch der kritischen (Beispiel: Suchfunktion) – sehr genau und reagiert hierauf auch zu Gunsten benachteiligter eBay-Händler.
    (5) Handeln bei eBay kann zugleich Werbung für den eigenen Shop bedeuten.

  • veröffentlicht am 22. Dezember 2008

    Nach einem  Interview des Manager Magazins mit John Donahue, CEO von eBay, soll das Auktions-Business eine grundsätzliche Veränderung und Neuausrichtung erhalten. Der 48-Jährige Lenker von eBay wird mit der Feststellung zitiert: „Wir stecken hier mitten in einem Turnaround-Prozess, der noch 1 oder 2 Jahre dauern wird.“ Zu den weiteren Einzelheiten der eBay-Veränderungen klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: onlinemarktplatz.de). Donahue trat im April 2008 die Nachfolge von Meg Whitman an und arbeitet seit dieser Zeit daran, die Käufer-Erfahrung zu verbessern, indem die Belange der Käufer stärker als bisher einbezogen werden sollen. Ein weitere grundlegende Änderung ist die Fokussierung auf den Online-Handel mit Produkten zu Festpreisen anstatt, wie früher, das althergebrachte Auktions-Business.

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