IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. November 2008

    AG Koblenz, Urteil vom 21.06.2006, Az. 151 C 624/06
    §§
    433 Abs. 1 Satz 1, 440 Satz 1, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB; 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog

    Das AG Koblenz hat entschieden, dass Kunden, die Waren über die Internethandelsplattform eBay erwerben, das Recht haben, diese Ware direkt beim Verkäufer abzuholen. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese Möglichkeit durch explizite Vereinbarung ausgeschlossen wurde. Im zu entscheidenden Fall hatte der Verkäufer lediglich Versandkosten in Höhe von 8,00 EUR angegeben, sich zu der Möglichkeit einer Selbstabhholung jedoch nicht geäußert. Als der Käufer nach Zahlung des Kaufpreises vor seiner Tür stand, verweigerte der Verkäufer die Herausgabe unter Berufung auf die von ihm genannten Versandkosten und verlangte die Zahlung derselben. Das Gericht beschied ihm, dass die bloße Nennung von Versandkosten keine abweichende Vereinbarung über den Leistungsort darstelle, der grundsätzlich am Wohnsitz des Schuldners liege.

    Weiterhin war das Gericht der Auffassung, dass der Bewertungskommentar des Verkäufers „Vorsicht Spaßbieter. Bietet erst und zahlt dann nicht!!!!“ das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Käufers verletze. Da eine Zahlung nachweislich erfolgt war, stellte der Kommentar eine Verunglimpfung und unwahre Tatsachenbehauptung dar, die den Käufer ohne sachlichen Grund in seinen wirtschaftlichen Belangen bei der Teilnahme an Auktionen auf der Internethandelsplattform eBay verletze. Dem Käufer wurde ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden.

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  • veröffentlicht am 27. November 2008

    AG Neumünster, Urteil vom 03.04.2007, Az. 31 C 1338/06
    §§
    280 Abs. 1, 249, 252 BGB i. V. m. § 128 HGB

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas AG Neumünster hat entschieden, dass die Sperrung eines eBay-Accounts, nachdem dieser durch den Accountinhaber an einen Dritten gegen Gebühr „vermietet“ wurde und der Dritte durch gehäufte Negativbewertungen einen Sperre des Accounts verursacht hatte, auch nach Rückgabe an den Accountinhaber zulässig ist. Das Gericht stellt fest, dass der Accountinhaber für die über seinen Account getätigten Rechtsgeschäfte verantwortlich ist. Er wird Vertragspartner bei den über die Internethandelsplattform getätigten Geschäften, da der eigentlich tätige Dritte im Außenverhältnis nicht sichtbar wird. Im vorliegenden Fall verlangte der Accountinhaber Schadensersatz von seinem ehemaligen Vertragspartner, da dieser die Sperrung des Accounts zu verantworten hatte und dieser nun nicht abermals „vermietet“ werden konnte. Dadurch würde dem Accountinhaber Gewinn in Höhe der von ihm veranschlagten Leihgebühr entgehen. Das Gericht war der Ansicht, dass ein Schadensersatzsanspruch des Accountinhabers nicht bestehe. Zwar habe der Dritte im internen Verhältnis Vertragspflichten verletzt und nicht die erforderliche Rücksicht genommen, jedoch sei der geltend gemachte Schadensanspruch nicht ersatzfähig, da der erwartete Gewinn aus einer sittenwidrigen erneuten „Vermietung“ des Accounts gestammt hätte.

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  • veröffentlicht am 26. November 2008

    KG Berlin, Beschluss vom 07.10.2008, Az. 5 W 267/08
    §§ 14 Abs. 2, 5 MarkenG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen bereits der Verkauf von 3 gleichartigen T-Shirts auf der Auktionsplattform eBay als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Es handelte sich im entschiedenen Fall um 3 identische T-Shirts, die Plagiate einer bekannten Marke darstellten. Das Gericht sah es als „überwiegend wahrscheinlich“ an, dass ein Posten gleichartiger Plagiate erworben worden war, um diese sukzessiv zur Gewinnerzielung zu verkaufen.  Die Version des Antragsgegners, die T-Shirts für eine Skatrunde gekauft und sie bei Nichtgefallen zur Schadensminderung weiter verkauft zu haben, erachtete das Gericht als nur „denkbar“. Die Selbsteinstufung des Verkäufers als privater Anbieter wurde  ebenfalls als unerheblich angesehen. Diese Entscheidung verschärft die bereits vom LG Frankfurt aufgestellten Voraussetzungen, nach der gewerbliches Handeln bei 10 Verkäufen bejaht wurde (? bitte klicken Sie auf diesen Link: LG Frankfurt).
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  • veröffentlicht am 19. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2008, Az. 6 W 138/08
    §§
    935, 938 Abs. 1 940 ZPO, §§ 858 ff. BGB

    Das OLG Brandenburg hat mit diesem Beschluss deutlich gemacht, dass die unverzügliche Sperrung eines eBay-Mitglieds, hier eines Online-Händlers, nicht in jedem Fall nach dem Gutdünken von eBay erfolgen kann. eBay hatte den Händler gesperrt, weil dessen eBay-Name gegen die eBay-AGB verstoßen habe. Dass eBay hieraus ein Recht zur sofortigen Sperrung des Kontos der Antragstellerin zustehen sollte, sei jedoch nicht ersichtlich, so das Oberlandesgericht. Der Handler hatte zuvor täglich über eBay einen Umsatz von 8.000,00 EUR getätigt. Das OLG Brandenburg nahm mit diesem Beschluss die Hauptsache vorweg, erklärte dies jedoch zugleich für zulässig. eBay habe nämlich dem Onlinehändler eine zuvor tatsächlich eingeräumte Marktzugangsmöglichkeit faktisch durch eine einer Zwangsvollstreckung ähnliche eigene Maßnahme entzogen, ohne dass eine Rechtfertigung für diese Maßnahme erkennbar sei. Auch in einem solchen Fall müsse daher bis zum Beleg eines zu sofortiger Sperrung zwingenden Grundes die Herstellung des ursprünglichen Zustandes zunächst wieder angeordnet werden.
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  • veröffentlicht am 18. November 2008

    Frank Weyermann„Gutscheine und Rabattcodes sind ein ideales Mittel, um neue Kunden zu gewinnen, bestehende Kunden zu halten und vor allem zufriedene Kunden zu haben. FixRabatt ist das erste Tool, mit dem Sie Rabattgutscheine direkt für Ihre eBay-Angebote erstellen können, um Sie an Ihre Kunden weitergeben zu können. Dabei ist FixRabatt komplett kostenlos. Sie können …“ berichtet www. onlinemarktplatz.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: FixRabatt).

  • veröffentlicht am 15. November 2008

    Frank Weyermann„Nach einer erfolgreichen Testphase können ab jetzt alle gewerblichen Händler auf eBay das neue Anzeigenformat [AdCommerce] von eBay nutzen und in allen Kategorien individuell auf ihre Angebote oder Shops aufmerksam machen. Der Clou: Die Anzeigen erscheinen direkt auf der Seite mit den Suchergebnissen. Die Verkäufer können dabei über die Wahl der Kategorien und Suchbegriffe selber festlegen, wo und in welchen Fällen die Anzeige eingeblendet wird. Genauer und effizienter können Werbetreibende ihre Zielgruppe kaum erreichen.“ berichtet onlinemarktplatz.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: AdCommerce).

  • veröffentlicht am 15. November 2008

    „Das Institut Marketagent hat im Auftrag von eBay 500 Österreicher/innen zwischen 20 und 59 Jahren zu ihren diesjährigen Weihnachtseinkäufen befragt. Demnach wird das Internet eine immer bedeutsamere Quelle für Weihnachtsgeschenke. So werden auf den Online-Handel Weihnachten 2008 etwa 320 Millionen Euro entfallen.  … Während der stationäre Handel mit Umsatzeinbußen im Weihnachtsgeschäft rechnet, zeigt sich im Internet eine andere Entwicklung. Die Umfrage ergab, dass 23,6% der Internet-Käufer im Jahr 2008 mehr für Weihnachtsgeschenke im Internet ausgeben als noch im Jahr zuvor.“ berichtet onlinemarktplatz.de

  • veröffentlicht am 14. November 2008

    LG Karlsruhe, Urteil vom 28.09.2007, Az. 18 AK 136/07Ns 84 Js 5040/07
    § 259 Abs. 1 StGB

    Zunächst hatte das AG Pforzheim den Käufer eines fabrikneuen VW-Navigationsgerätes (Neuwert: über 2.000,00 EUR) zu einem Preis von 671,00 EUR über die Internethandelsplattform eBay wegen Hehlerei zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt (Klicken Sie bitte auf diesen Link: AG Pforzheim). Das Amtsgericht war der Überzeugung, dass beim Kauf eines Neugeräts zu einem Drittel des Herstellerpreises von einem in Polen ansässigen Händler für den Angeklagten auf der Hand gelegen hätte, dass es sich um Diebesgut handelte. In der zweiten Instanz revidierte das Landgericht Karlsruhe jedoch diese Auffassung. Dabei bezog das Landgericht insbesondere die speziellen Gegebenheiten auf der Auktionsplattform eBay in seine Beurteilung mit ein. Es gelangte zu der Auffassung, dass ein Startgebot von 1,00 EUR auch bei wertvollen Geräten nicht unüblich ist, da der Verkäufer auf diese Weise Gebühren gegenüber einem höheren Startgebot spare. Auch sei der gegenüber dem Herstellerpreis niedrige Endpreis kein Indiz für eine vorliegende Straftat. Gerade die Möglichkeit, ein „Schnäppchen“ zu erlangen, sei Motivation vieler Käufer, bei eBay etwas zu ersteigern, was auch von den Verkäufern berücksichtigt würde. Auch gehört der Verkauf so genannter „B-Ware“, d.h. Ware, die nicht mehr original verpackt ist, aus Retouren stammt oder aufbereitet ist, zu niedrigen Preisen bei eBay zum Alltag. Schließlich sei auch die Tatsache, dass der Verkäufer aus Polen stamme, kein Hinweis auf eine Straftat, zumal dieser Verkäufer über eine 99% positive Bewertungsbilanz verfügte. Im Ergebnis wurde der zuvor vom Amtsgericht Pforzheim verurteilte Angeklagte freigesprochen.

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  • veröffentlicht am 12. November 2008

    eBay hat eine neue Liste von Verhaltensweisen zusammengestellt, die für Onlinehändler auf der Internethandelsplattform eBay.de ab sofort verboten sind. Hierzu gehören u.a. die Kreditkartenauf- bzw. Kreditkartenzuschläge, Umlagen von eBay- und PayPal-Gebühren, Aufschläge, zusätzliche Service- oder Bearbeitungskosten für die Bezahlung mit einer bestimmten Zahlungsmethode. Weitere Verbote finden sich bei eBay (? Bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript enthält: Gebühren). Befremdlich wirkt das Verbot der „Umlegung der Mehrwertsteuer auf den Käufer“, da der Preis einer Ware, soweit nicht gegenüber einem Unternehmer angeboten, grundsätzlich auf Grund der gesetzlichen Vorgaben die Mehrwertsteuer zu enthalten hat (§ 1 Abs. 1 UStG) und hierauf vom Onlinehändler ausdrücklich „unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren“ hinzuweisen ist (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 4 Abs. 4 PAngV). Die Ausweisung der Mehrwertsteuer entspricht auch dem Ansinnen eBays, mit der neuen Reglementierung auf dem Marktplatz eBay für mehr „Preisklarheit und -transparenz“ zu sorgen. Verstöße gegen die Weisung eBays führen zur Löschung der betreffenden eBay-Auktion bis hin zum vorläufigen oder endgültigen Ausschluss vom eBay-Marktplatz.

  • veröffentlicht am 7. November 2008

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)“eBay ruft mit den WOW! Wochen eine Preisoffensive aus. Bis kurz vor dem Fest gibt es auf dem deutschen Online-Marktplatz jeden Donnerstag ein neues Top-Produkt zum Tiefstpreis – selbst große Einzelhandelsketten liegen mit ihren Schnäppchen-Angeboten über dem ausgerufenen Preis.” berichtet Onlinemarktplatz.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: WOW!-Wochen). Anbieter der Produkte sind ordentliche Onlinehändler, die sich als Mitglieder auf der Internethandelsplattform eBay registriert haben. eBay tritt anders als Amazon, wie auch in der Vergangenheit, nicht selbst als Anbieter auf.

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