IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAus gewöhnlich verlässlicher Quelle ist zu vernehmen, dass es derzeit auf der Auktionsplattform eBay vereinzelt zu technischen Pannen kommen soll, die bewirken, dass Widerrufsbelehrungen, die in dem von eBay dafür vorgesehenen Feld „Rücknahmebedingungen“ hinterlegt wurden, nicht angezeigt werden. Haben die davon betroffenen Verkäufer ihre Widerrufsbelehrung nicht an anderer Stelle in der Artikelbeschreibung hinterlegt oder einen sprechenden Link auf die „Mich“-Seite eingerichtet, so halten sie derzeit keine Widerrufsbelehrung vor. Dies ist ein – sehr beliebter – Abmahngrund und eine akute Gefahr für alle von der Panne betroffenen Verkäufer. Der Onlinehändler kann sich in derartigen Fällen nicht mit einer „Panne bei eBay“ entschuldigen, da es seine Entscheidung ist, Warenangebote auf einer Internethandelsplattform zu unterbreiten, welche die Widerrufsbelehrung in einer bestimmten, möglicherweise angreifbaren Art darstellt. DR. DAMM & PARTNER raten Mandanten daher seit jeher an, die Widerrufsbelehrung zusätzlich auf andere Art und Weise einzubinden. Diesbezüglich stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.

  • veröffentlicht am 13. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Krefeld, Urteil vom 01.02.2008, Az. 1 S 119/07
    §§
    434 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 2 Alt. 1, 323, 346 Abs. 1, 348 BGB

    Das LG Krefeld beschäftigt sich mit der Frage, ob genau bestimmte Eigenschaften eines Kaufgegenstandes zur  Unanwendbarkeit eines Gewährleistungsausschlusses für diesen Kaufgegenstand führen können. Bloße Anpreisungen wie „Top Zustand“ sowie „sieht echt klasse aus“ erzielten diesen Effekt noch nicht. Würden jedoch einzelne Teile des Kaufgegenstandes (so wie im vorliegenden Fall das Display eines Plasmabildschirms) beispielsweise mit den Worten „keine nennenswerten Fehler und funktionierte immer“ so beschrieben, dass der Käufer erwarten könne, dass keine über den normalen Gebrauch hinausgehenden Fehler vorhanden sein sollten, sei nach Ansicht des Gerichts der Gewährleistungsausschluss so auszulegen, dass er nicht für das Fehlen dieser vereinbarten Beschaffenheit gelten solle. Diese Entscheidung zeigt erneut, dass bei der Formulierung von Artikelbeschreibungen, sowohl bei eBay als auch auf jeder anderen Handelsplattform, viele Fehlerquellen bestehen, die sich dem Onlinehändler nicht ohne Weiteres erschließen.

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  • veröffentlicht am 25. September 2008

    Alle Onlinehändler sollten ihre bisherige Gewohnheiten bei der Neueinstellung von Artikeln auf der Internethandelsplattform eBay unverzüglich überprüfen, um sich vor überraschenden Rechnungssummen zu schützen. Ab dem heutigen Tage unterliegen Onlinehändler, die bei eBay einen sog. Shop unterhalten, neuen und höheren Gebühren für die Inanspruchnahme von Zusatzoptionen bei der Einstellung von neuen Artikeln. Insbesondere bei den Festpreisformaten im eBay-Shop bei Laufzeiten von bis zu 30 Tagen sollen nach einer neutralen Ansicht Preissteigerungen bis zu  über 4.000 % entstehen.

  • veröffentlicht am 27. August 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 29.11.2007, Az. 315 O 347/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 Abs. 2, Abs. 4 UWG, § 1 Abs. 1 PAngV

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass, soweit ein Onlinehändler die Kaufpreiszahlung per PayPal anbietet, er Verbraucher auch darauf hinweisen muss, dass und in welcher konkreten Höhe mit der Inanspruchnahme des Internetzahlsystems zusätzliche Kosten für einen Verbraucher ausgelöst werden. Geschieht dies nicht, werde der Verbraucher dadurch in die Irre geführt; hierin liege zugleich ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV).

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  • veröffentlicht am 21. August 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2008, Az.12 O 416/06
    §§ 31, 43, 97 UrhG

    Das Landgericht Düsseldorf hat – im Einklang mit der übrigen Rechtsprechung – erneut entschieden, dass bei der rechtswidrigen Benutzung fremder Lichtbilder in eBay-Auktionen ohne Einwilligung des Urhebers und/oder Nutzungsberechtigten sowohl die Kosten der Abmahnung durch den Berechtigten als auch fiktive Lizenzgebühren zu tragen sind. Diese Lizenzgebühren richten sich nach der „angemessenen und üblichen Vergütung bei der Verwertung von Lichtbildern“. Wird bei der Benutzung fremder Fotos der Urheber nicht genannt, wird auf die zu entrichtende fiktive Lizenzgebühr noch ein Zuschlag in Höhe von 100% als Vertragsstrafe angerechnet. Der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde die jährlich neu erscheinende „Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte“ der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM).

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  • veröffentlicht am 19. August 2008

    LG Berlin, Urteil vom 24.06.2008, Az. 16 O 894/07
    §§ 312 c Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 8 u. Nr. 10 BGB-InfoV, 1 Abs. 2 S. 2 PAngV, 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das Landgericht hat entschieden, dass die Angabe von Versandkosten für den Versand ins Ausland auf der Internet-Handelsplattform eBay vollständig sein muss und nicht in Form einer externen Grafikdatei vorgehalten werden darf. Im entschiedenen Fall hatte der Antragsgegner bei den Versandoptionen „Versand nach: Europäische Union“ eingegeben. Er teilte jedoch lediglich die Versandkosten für einen Teil der Länder, in die er besonders häufig verkaufte, mit. Das Gericht ist der Auffassung, dass bei der Angabe „Versand nach: Europäische Union“ die Versandkosten für alle damit umfassten Länder aufzuführen sind bzw. die Angaben so vorzuhalten sind, dass der Verbraucher die jeweiligen Versandkosten leicht selbst ausrechnen kann. Bei Nichtbeachtung würde eine wettbewerbliche Informationspflicht verletzt.

    Die Vorhaltung einer Versandkostendarstellung in einer externen Grafikdatei reicht nach Ansicht des Gerichts für die Angabe der Versandkosten nicht aus. Der Grund ist, dass diese Dateien nicht mit jedem Browser und insbesondere nicht über das WAP-Portal von eBay dargestellt werden können und darüber hinaus der Inhalt jederzeit vom Verkäufer geändert werden kann, ohne dass dies dem Verbraucher bewusst wird. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. August 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankenthal, Urteil vom 14.02.2008, Az. 2 HK O 175/07
    §§
    3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 2 Nr. 1 UWG, 312, 312 b, 312 c, 312 e BGB i.V. mit 1, 3 BGB-lnfoV, 1 Abs. 1 TextilKennzG

    Das LG Frankenthal hat entschieden, dass die gewerblichen Verkäufer auf der Internethandelsplattform eBay einige der sie treffenden Informationspflichten nicht selbst im Rahmen ihres Angebots erfüllen müssen, da diesen Pflichten zum Teil schon durch die eBay-AGB Genüge getan wird. Dies betrifft insbesondere die Pflichten zur Information über die technischen Schritte, die zum Vertragsabschluss führen, darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unterneh­mer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, und die Information, wie der Käufer mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann. Das Gericht ist der Ansicht, dass diese Pflichten bereits dadurch erfüllt sind, dass der Kunde auch Mitglied bei eBay ist und sich als solches den eBay-AGB, deren Bestandteil die genannten Informationen sind, unterworfen hat. Eigene Informationspflichten von eBay-Verkäufern bestehen nach Auffassung des Gerichts nur in den Bereichen, die von den eBay-AGB nicht erfasst werden. Neben dieser verkäuferfreundlichen Betrachtungsweise bestätigte das Gericht aber auch einmal mehr, dass Verstöße gegen das Textilkennzeichnungsgesetz abmahnungsfähige Wettbewerbsverstöße darstellen.

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  • veröffentlicht am 14. August 2008

    LG Mannheim, Urteil vom 14.03.2008, Az. 7 O 263/07 Kart.
    §§ 1, 2 Abs. 2 S. 1, 19, 20, 33 GWB, EG-Gruppenfreistellungsverordnungen VO 2790/1999

    Das LG Mannheim hatte in einer Neuauflage einer Kartellsache, die bereits vor dem LG Berlin ausgefochten wurde, darüber zu entscheiden, inwieweit ein Hersteller einem Onlinehändler untersagen kann, seine Produkte auf einer Internethandelsplattform wie eBay zu veräußern. Im vorliegenden Fall ging es u.a. um die Veräußerung von SCOUT-Produkten. Das Landgericht entschied, dass die Belieferung mit durch den Hersteller gefertigten Produkten durch die Vertragsbedingungen des Herstellers davon abhängig gemacht werden kann, dass der Onlinehändler die Ware nicht über eBay oder gleichartige Auktionsplattformen anbietet und verkauft. Nur 8 Monate zuvor hatte das LG Berlin einen ganz ähnlichen Sachverhalt, der dieselben Marken betraf , gegenteilig beschieden (JavaScript-Link: LG Berlin)

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  • veröffentlicht am 11. August 2008

    LG Berlin, Urteil vom 24.07.2007, Az. 16 O 412/07 Kart
    §§ 1, 2 Abs. 2 S. 1, 33 GWB, EG-Gruppenfreistellungsverordnungen VO 2790/1999

    Das LG Berlin hatte in einer Kartellsache darüber zu entscheiden, inwieweit ein Hersteller einem Onlinehändler untersagen kann, seine Produkte auf einer Internethandelsplattform wie eBay zu veräußern. Im vorliegenden Fall ging es u.a. um die Veräußerung von SCOUT-Produkten. Das Landgericht entschied im Ergebnis, dass die Belieferung entsprechend den Bestellungen des Onlinehändlers mit von dem Hersteller gefertigten Produkten nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass der Onlinehändler die Ware nicht über eBay oder gleichartige Auktionsplattformen anbietet und verkauft. Das LG Mannheim sah einen ganz ähnlichen Sachverhalt, der die selben Marken betraf, jedoch anders. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Juli 2008

    AG Pforzheim, Urteil vom 26.06.2007, Az. 8 Cs 84 Js 5040/07 – aufgehoben
    §
    259 Abs. 1 StGB

    Das AG Pforzheim hat den Käufer eines fabrikneuen VW-Navigationsgerätes (Neuwert: über 2.000 EUR) zu einem Preis von 671,00 EUR über die Internethandelsplattform eBay wegen Hehlerei zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt. Das Gericht war davon überzeugt, dass „der Angeklagte es als möglich und nicht ganz fernliegend erkannte, dass das Gerät aus einer rechtswidrigen Vortat stammte, und dies billigend in Kauf nahm“. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass der Angeklagte wusste, dass das Neugerät mindestens dreimal so viel gekostet hätte. Dieser eklatante Unterschied zwischen üblichem Neupreis und Verkaufspreis sei geeigenet, den Kaufer hinsichtlich der Herkunft der Waren misstrauisch zu machen. Daran ändere auch der Charakter des vorliegenden Kaufs im Rahmen einer Verkaufsauktion nichts. Zwar würden bei einer solchen auch Waren unter ihrem Wert verkauft; hier jedoch läge das Mindestgebot bei 1 Euro. Nach der eigenen Einlassung des Angeklagten hatte dieser sich auch aufgrund des Hinweises im Angebot „toplegales Gerät“ zumindest die Frage nach der rechtmäßigen Herkunft der Ware gestellt. Außerdem sei für den Angeklagten ersichtlich gewesen, dass das Gerät von Polen aus verkauft wurde, was eine Rechtsverfolgung zumindest erschwert habe. Weiter war für ihn erkennbar, dass das Gerät als „nagelneu“ verkauft wurde und nach Erhalt der Ware auch neuwertig war. Nach seiner eigenen Einlassung hatte der Angeklagte sich mit den Verkaufpreisen beschäftigt und war daher in der Lage, das Angebot richtig einzuschätzen. Das Urteil wurde in der Berufungsinstanz vom Landgericht Karlsruhe aufgehoben. (mehr …)

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