IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Juli 2008

    Die Internethandelsplattform eBay hat bekannt gegeben, dass seit dem 20.07.2008 neue nationale und internationale Versandarten auf eBay.de gelten (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Versandservices). Diese Änderungen sind indes auf die deutsche Plattform beschränkt; die Plattformen ebay.ch und ebay.at in der Schweiz und Österreich bleiben demnach unverändert.

    Bis zum 20.07.2008 existierten bei ebay.de achtzehn nationale und elf internationale Versandarten. Diese Versandarten werden gelöscht, umbenannt oder durch neue Versandarten ergänzt. Seit dem 20.07.2008 gibt es lediglich noch zwölf nationale und acht internationale Versandarten. Unter obigem Link findet sich die Gegenüberstellung der neuen und alten Versandarten.

    Insbesondere wurden die Versandarten „Unversicherter Versand“ und „Versicherter Versand“ abgeschafft, welche in der Vergangenheit noch kostenpflichtig abgemahnt wurden. Beispielsweise hatte das LG Hamburg mit Beschluss vom 06.11.2007, Az. 315 O 888/07 und das LG Stuttgart (Beschluss vom 26.06.2008, Az. 35 O 66/08) noch entschieden, dass es irreführend sei, Verbrauchern die Versandart „versicherter Versand“ anzubieten, da der Online- händler gemäß § 474 Abs. 2 BGB im Versandhandel mit Verbrauchern ohnehin das Versandrisiko trage.

  • veröffentlicht am 12. Juli 2008

    LG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2007, Az. 2/03 O 192/07
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG, §§ 257, 683, 677, 670 BGB

    Das Landgericht Frankfurt ist der Ansicht, dass bereits bei zehn Angeboten über fabrikneue oder neuwertige Ware ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, also kein privates Handeln mehr vorliegt. Eine solche Anzahl verkaufter neuer oder neuwertiger Bekleidungsstücke ließe sich nach der Lebenserfahrung mit einem privaten Gelegenheitsverkauf nicht erklären. Dies wiederum begründe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verkaufstätigkeit den privaten Bereich verlassen hat und als geschäftlich zu qualifizieren ist. Das Landgericht wies darauf hin, dass allgemein auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen sei, wobei deren Bewertung sich jeder schematischen Betrachtungsweise entziehe. Abzustellen sei auf die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Zahl der Verkaufs- bzw. Angebotshandlungen im fraglichen Zeitraum, die Art der zum Verkauf gestellten Waren, deren Herkunft, der Anlass des Verkaufs und die Präsentation des Angebots. Die Folgen der Entscheidung sind für den Verkäufer weitreichend. Unter anderem hat der Onlinehändler eine ganze Reihe gesetzliche Informationspflichten zu beachten, z.B. die Widerrufsbelehrung von Verbrauchern oder eine Auflistung der Vertragsschritte, die erforderlich sind, um ein bestimmtes Produkt käuflich zu erwerben. Darüber hinaus kann der betreffende Anbieter, wie vorliegend, kostenpflichtig auf Unterlassung von Markenrechsverstößen und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Das Urteil des Landgerichts weicht von einer vorausgehenden Entscheidung des OLG Frankfurt ab (Beschluss vom 27.07.2004, Az. 6 W 54/04). Dieses hatte entschieden, dass bei fünfzig Auktionen, der Vorhaltung eigener AGB und dem Powersellerstatus ein Handeln im geschäftlichen Verkehr gegeben sei. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts bedeutet aber weniger eine Mindestregelung, als eine Festlegung, wann jedenfalls von einem geschäftlichen, und nicht mehr privaten Verhalten auszugehen ist. Der Bundesgerichtshof hat sich darauf beschränkt, zu erklären, dass ein unternehmerisches Verhalten auch dann vorliegen kann, wenn keine Absicht besteht, mit der Verkaufstätigkeit Gewinn zu erzielen (BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az. VIII ZR 173/05).

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  • veröffentlicht am 1. Juli 2008

    Das Bundesjustizministerium plant, das Fernabsatzrecht zum Widerrufs- und Rückgaberecht umfassend zu reformieren. Mit einem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ soll mehr Rechtssicherheit für Onlinehändler geschaffen werden. Mit einem ersten Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 17.06.2008 wurde auch ein neues Muster für die Rückgabebelehrung vorgestellt, welches dann zukünftig Gesetzesrang haben soll. Es soll wie folgt aussehen:

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  • veröffentlicht am 1. Juli 2008

    Das Bundesjustizministerium plant, das Fernabsatzrecht zum Widerrufs- und Rückgaberecht umfassend zu reformieren. Mit einem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ soll mehr Rechtssicherheit für Onlinehändler geschaffen werden. Mit einem ersten Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 17.06.2008 wurde auch ein neues Muster für die Widerrufsbelehrung vorgestellt, welches dann zukünftig Gesetzesrang haben soll. Es soll wie folgt aussehen:

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  • veröffentlicht am 30. Juni 2008

    Das Bundesjustizministerium plant, das Fernabsatzrecht zum Widerrufs- und Rückgaberecht umfassend zu reformieren. Mit einem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht” soll mehr Rechtssicherheit für Onlinehändler geschaffen werden, nachdem bereits am 01.04.2008 ein neues gesetzliche Muster für eine Widerrufsbelehrung in Kraft getreten war. Das Gesetz soll am 31.10.2009 in Kraft treten. Zukünftig wird das (überarbeitete) gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung Gesetzesrang haben; die Musterverwendung bietet dann die lang geforderte Rechtssicherheit für Onlinehändler. Die Widerrufsfrist / Rückgabefrist für eBay und Onlineshops wird einheitlich 14 Tage betragen, wenn unverzüglich nach Vertragsschluss über die jeweiligen Rechte informiert wird. Auf der Internetplattform eBay können zukünftig wieder ein Rückgaberecht angeboten und Wertersatz für bestimmungsgemäßen Gebrauch gefordert werden. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den ersten Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 17.06.2008.

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  • veröffentlicht am 25. Juni 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Beschluss vom 19.02.2008, Az. 1 BvR 1886/06
    §§ Art. 12 Abs. 1 GG, § 14 RVG, § 43b BRAO, §§ 3, 6 Abs. 1 BORA,
    §§ § 34a Abs. 2, 93a Abs. 2 Buchstabe b, 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG

    Das BVerfG ist der Ansicht, dass ein Rechtsanwalt auf der Handelsplattform eBay Startpreisauktionen (ab 1,00 EUR) über seine anwaltlichen Leistungen einstellen darf. Es wies die Rechtsauffassung zurück, mit der Versteigerung anwaltlicher Dienstleistung betreibe der Rechtsanwalt unter Verletzung seiner Berufspflichten aus § 43b BRAO gezielt Werbung um ein Mandat im Einzelfall.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zu begrüßen. Sie gibt allerdings auch Anlass, zu Anwaltsangeboten mit Niedrighonoraren Stellung zu nehmen. Entspricht dieses einerseits nur den Mechanismen einer funktionierenden Marktwirtschaft, will sich der Onlinehändler andererseits sorgfältig überlegen, inwieweit seine vielfach höchst haftungsträchtigen Mandate zu „Dumpingpreisen“ sach- und fachgerecht sowie zeitnah bearbeitet werden können. Eine Sparmentalität, die durch Anrufung eines unerfahrenen Allgemeinanwalts zum Ausdruck kommen kann, rächt sich später vielfach in den empfindlichen finanziellen Folgen einer unzureichenden Beratung. Für diese kommt in vielen Fällen der Onlinehändler selber auf, möglicherweise auch für den fachlich spezialisierten Rechtsanwalt, der sich dann mit der Bereinigung des entstandenen “Flurschadens” zu befassen hat. DR. DAMM & PARTNER empfehlen daher, billige Honorarangebote auf Qualität und Rechtssicherheit kritisch zu überprüfen, und im Zweifel zu Beginn das Geld richtig und preiswert in fachkompetente Anwaltsleistung zu investieren.

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  • veröffentlicht am 24. Juni 2008

    LG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2008, Az. 12 O 416/06
    §§ §§ 13 S. 1, 31 Abs. 1 und 3, 43, 72 Abs. 1, 97 Abs. 1 S. 1, 101a Abs. 1 UrhG, § 242, 276 Abs. 2, 288 Abs. 1 S. 2, 291, 677, 670 BGB, §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 287, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO

    Das LG Düsseldorf hatte über die doch zunehmende rechtswidrige Übernahme von Fotografien aus fremden Artikelbeschreibungen bei eBay-Auktionen zu entscheiden. Das Landgericht war der Auffassung, dass dies rechtswidrig sei. Der Händler sei zur Unterlassung und Schadensersatz verpflichtet. Hinsichtlich des erforderlichen Verschuldens wies das LG Düsseldorf darauf hin, dass der Verwerter sich grundsätzlich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten zu erkundigen habe. Zur Berechnung des Schadensersatzes in solchen Fällen könnten im Rahmen der Schadensbemessung die Honorarempfehlungen der MFM zu Grunde gelegt werden. Auf diese fiktiven Lizenzgebühren wäre zudem ein Aufschlag von 50 % zu zahlen, da die Lichtbilder für zwei Auktionen verwendet worden seien. Zwar sehe die MFM-Honorartabelle für die Mehrfacheinblendung von ein und demselben Lichtbild keine feste Vergütung vor, sondern spreche von einer Zahlung „nach Vereinbarung“. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Juni 2008

    Seit dem 15. Juni 2008 gelten auf der Internethandelsplattform eBay Versandkostenlimits für Verkäufer.

    Betroffen sind die Kategorien Audio & Hi-Fi, Beauty & Gesundheit, Computer, Filme & DVDs, Foto & Camcorder, Garten, Handy & Organizer, PC- & Videospiele, Sammeln & Seltenes, Software, TV, Video & Elektronik sowie Uhren & Schmuck. Beispielsweise gelten in der Kategorie Audio & Hi-Fi für Kopfhörer nunmehr maximale Versandkosten von 6,00 EUR, in der Kategorie Computer für Festplatten 8,00 EUR und in der Kategorie Uhren & Schmuck für Modeschmuck 5,00 EUR. Weitere Informationen finden Sie bei eBay (Klicken Sie auf diesen Link, der Java-Script verwendet: Versandkosten).

    Damit ist es nicht mehr möglich, Angebote einzustellen, welche die von eBay vorgegebenen Höchstgrenzen für Versandkosten übersteigen. Diese Maßnahme ist ein weiterer Schritt aus einem ganzen Maß- nahmenkatalog eBays, die Handelsplattform eBay für Käufer attraktiver zu machen, indem an die privaten wie gewerblichen Verkäufer (Onlinehändler) höhere Qualitätsanforderungen gestellt werden.
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  • veröffentlicht am 20. Juni 2008

    Seit dem 22. Mai 2008 ist auf der Internethandelsplattform eBay ein neues Bewertungssystem zu beachten.

    Neuerdings können Verkäufer keine Bewertungen mehr über Käufer abgeben (Grund u.a.: Schutz des Käufers vor Rachebewertung) und die einvernehmliche Rücknahme von Bewertungen über die eBay-Website wurde abgeschafft (Grund u.a.: Schutz des Käufers vor erpresster Rücknahme negativer Bewertung mittels der verbotenen Androhung von Rachebewertung). Wiederholte Bewertungen durch das selbe Mitglied werden mehrfach gezählt. Der Prozentsatz positiver Bewertungen bemisst sich nach den Ergebnissen der zurückliegenden 12 Monate. Neutrale Bewertungen finden in der Statistik nach unserer Bewertung im Ergebnis wie negative Bewertungen Niederschlag. Weitere Informationen finden Sie auf den eBay-Informationsseiten (? Klicken Sie auf diesen Link, der Java-Script verwendet: Bewertungssystem).

    Die insoweit empfindlich benachteiligten eBay-Verkäufer sollen auch geschützt werden, wobei fraglich ist, ob diese Schutzmechanismen im täglichen eBay-Rechtsverkehr greifen:
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  • veröffentlicht am 14. Juni 2008

    OLG Köln, Urteil vom 16.05.2008, Az. 6 U 26/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 12 Abs. 2 UWG, §§ 307 ff BGB, Art. 19 Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken; Art 234 EGV

    Das OLG Köln ist weiterhin der Ansicht, dass unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen keinen Wettbewerbsverstoß darstellen. Die das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelnden §§ 305 ff. BGB seien nicht dazu bestimmt, das Marktverhalten zu regeln, so dass rechtlich kein Wettbewerbsverstoß (hier gegen § 4 Nr. 11 UWG) vorliege. Im vorliegenden Fall könne ein Onlinehändler auch ohne weiteres mit der Gestaltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den eBay-AGB abweichen. Eine Irreführung sei hierin nicht zu sehen. Das OLG Köln hat ferner zu der Frage Stellung genommen, ob die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Anwendung finde. Die Vorschriften der Richtlinie kämen überhaupt erst dann als Auslegungshilfe inländischer Normen zur Anwendung, wenn die Umsetzungfrist (wie vorliegend) nicht eingehalten werde und der Verstoß nach dem 12.12.2007 erfolge.
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