IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. November 2008

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)„Der Online-Marktplatz eBay hatte am 15.06.2008 in 31 Unterkategorien maximale Versandkosten eingeführt“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Versandkosten-Limits I). „Ab dem 04.11.2008 geht es mit den Preisgrenzen bei den Versandkosten weiter, abhängig von der Art der Lieferung. Betroffen sind alle Kategorien.“ berichtet Onlinemarktplatz.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Versandkosten-Limits II).

  • veröffentlicht am 5. November 2008

    Mittels der Software XPIDER (eXtended sPIDER), einem sog. Webcrawler, der von der Deutsche Börse Systems entwickelt wurde und von der entory AG vertrieben wird, können Finanzbehörden selbstständig Informationen über Onlinehändler und deren Verkaufsaktivitäten sammeln und anhand vom Benutzer festgelegter Kriterien auswerten (XPIDER). Laut Antwort der Bundesregierung (16/7978) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (16/7782) werde mit Hilfe des XPIDER-Systems „das Internet nach Unternehmern durchsucht, die im elektronischen Geschäftsverkehr tätig und in Deutschland steuerpflichtig sind. Das System sei in der Lage, automatisiert Internetseiten zu identifizieren, die anhand vorgegebener eindeutiger Merkmale auf eine unternehmerische Tätigkeit schließen lassen. Das System sei in der Lage, Angebote und Verkäufe aus Online-Verkaufs- und Versteigerungsplattformen anbieterbezogen zu bündeln. Nach den Käufern der im elektronischen Geschäftsverkehr angebotenen Waren und Dienstleistungen werde dagegen nicht gesucht“. Das Bundesfinanzministerium nutzt die Software gegenwärtig in einer deutlich modifizierten Version. Im Zeitraum Februar 2006 – Januar 2008 soll der XPIDER täglich bis zu 100.000 Internetseiten geprüft haben, um Online-Verkäufern auf die Spur zu kommen, welche Steuern hinterziehen könnten. Ein erster Hinweis auf diese Praktiken findet sich u.a. bei onlinemarktplatz.de (Steuersünder).

  • veröffentlicht am 4. November 2008

    Randy Smythe, unermüdlich im Einsatz für eBay und besonders für die eBay-Gemeinschaft startet demnächst ein Projekt, bei dem er die Hilfe der eBay-Nutzer benötigt. Smythe ist der Ansicht, dass es nicht weiterhilft, den eBay-Verantwortlichen einzelne Briefe, Mails oder individuelle Stories zukommen zu lassen, da diese nicht genug Gewicht hätten. Er möchte mehrere Hundert Vorfälle sammeln, auswerten und diese dann als Paket dem Aufsichtsrat, im Speziellen aber Pierre Omidyar, vorlegen. Er fordert die eBay-Nutzer daher auf,  ihm …” berichtet Onlinemarktplatz.de (Randy Smith benötigt Hilfe).

  • veröffentlicht am 4. November 2008

    AG Brühl, Urteil vom 07.04.2008, Az. 28 C 447/07
    §§ 13, 284, 323 Abs. 1, 347 Nr. 3, 447 BGB, 474 Abs. 2 BGB

    Das AG Brühl hatte sich mit einer unzutreffenden negativen Bewertung bei eBay auseinanderzusetzen. Beanstandet wurde die Bewertung eines Onlinehändlers (Beklagter), der das Kaufgebahren eines Kunden (Klägers) wie folgt beschrieb: „Kabel 100 % intakt. Er WILL einfach nicht verstehen. Solche KD brauchen wir nicht“ und „Kabel 100 % ok. Legt Gewährlstg/FernAbsG aus, wie er’s braucht. Traktiert m.mail“. Ein Unterlassungsanspruch dem Grunde nach sah das Amtsgericht überhaupt nur gegen die Aussage „Kabel 100 % ok“ gegeben, da es sich insoweit um eine Tatsachenbehauptung handele. Die übrigen Aussagen seien Werturteile, bezüglich derer „generell kein Anspruch auf Widerruf“ bestehe. Die Äußerung „Legt Gewährlstg/FernAbsG aus, wie er’s braucht“ sei ein Werturteil. Die Frage, wie jemand ein Gesetz auslege oder auszulegen habe, könne nicht mit einer einzigen zutreffenden Antwort beantwortet werden; vielmehr richte sich die Antwort nach der Ansicht desjenigen, der insoweit die Entscheidung zu treffen habe.
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  • veröffentlicht am 3. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNach Auskunft von Axel Gronen gehört die Schmidt Wellness GmbH aus Wesel „zu den wenigen Firmen, die Opfer der eBay-Panne vom letzten Wochenende abmahnen“. eBay hatte zu der Panne Folgendes erklärt: „In der Zeit vom 22.10. – 27.10. kam es aufgrund eines technischen Fehlers auf der eBay.de Website zu einer fehlerhaften Darstellung der Rücknahmebedingungen von gewerblichen Verkäufern auf der Artikelseite. So wurde zeitweise statt der in Mein eBay hinterlegten Widerrufsbelehrung der automatisch generierte Satz ‚Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.‘ bzw. ‚Siehe Artikelbeschreibung‘ auf der Artikelseite angezeigt.(? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: eBay). Der Abmahnanwalt sei „interessanterweise Andreas G. aus K., der früher den Betrügerverein „Ehrlich währt am längsten“ vertrat (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Schmidt Wellness GmbH). Der Kanzlei DR. DAMM & PARTNER ist eine Abmahnungswelle vorgenannter Firma nicht geläufig, wohl aber aus eigener Anschauung bekannt, dass die Schmidt Wellness GmbH im Abmahnungsbereich tätig ist und zutreffend von Rechtsanwalt G. aus K. vertreten wird, welcher, gleichermaßen zutreffen, für den berüchtigten Verein „Ehrlich währt am längsten e.V.“ tätig war. Eine Verteidigung gegen derartige Abmahnungen dürfte in Ausnahmefällen Aussicht auf Erfolg haben. Die Ansicht von Axel Gronen, „wer Opfer der eBay-Panne abmahnt, hat dabei ganz offensichtlich nicht lauteren Wettbewerb zum Ziel, denn er hat keinen Wettbewerbsnachteil dadurch“ werden die einschlägigen Gerichte voraussichtlich nur mit weiterer Argumentation teilen. Wer eine Abmahnung der Schmidt Wellness GmbH erhalten hat, wird empfohlen, umgehend mit unserer Kanzlei DR. DAMM & PARTNER Kontakt aufzunehmen. Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail (? Klicken Sie auf diesen Link: Kontakt).

    Dr. Damm & Partner
    Rechtsanwälte
    Saalestr. 8
    24539 Neumünster

    Telefon 04321 / 390 55-0
    Telefax [auf Anfrage]

    Mail damm[at]damm-legal.de
    Web www.damm-legal.de

  • veröffentlicht am 3. November 2008

    In den letzten Wochen haben Unbekannte Onlinehändlern bei eBay gefälschte E-Mails zukommen lassen, die jeweils eine Abmahnung wegen fehlenden Widerrufsrechts und Schadensersatzansprüche enthielten. In vielen Fällen sollte die Abmahnung von dem für sein Abmahnungswesen bekannten Kollegen RA Freiherr von Gravenreuth stammen (? Klicken Sie bitte für ein Beispiel auf diesen Link, über den Sie ein Abbild der E-Mail herunterladen: Fake-Abmahnung), der in diesem Falle aber nicht beteiligt sein dürfte, wenn man der Absendeadresse Glauben schenken darf. Die Empfänger sollten dazu veranlasst werden, einen Anhang der betreffenden E-Mail zu öffen (z.B. „mahnung.zip“), welcher einen Trojaner (Malware) enthielt, über den Vorgänge auf dem befallenen Computer des Opfers ausgeforscht werden (sog. „spoofing“). Diese E-Mails sind besonders gefährlich, da nach derzeitigem Rechtsstand Abmahnungen nicht an eine bestimmte Form gebunden sind und ohne weiteres auch per E-Mail ausgesprochen werden können, was einer Vielzahl von sensibilisierten Onlinehändlern auch bekannt ist. Diese Onlinehändler könnten gefährdet sein, den Anhang zu öffnen, um gerichtlichen Konsequenzen vorzubeugen. Dem ist unter allen Umständen abzuraten. Im Zweifelsfall rät die Kanzlei DR. DAMM & PARTNER dazu, die E-Mail nicht ohne weiteres zu ignorieren, sondern einen spezialisierten Rechtsanwalt für das Recht des Onlinehandels zu kontaktieren. Die Firma eBay warnt selbst seit geraumer Zeit vor solchen „Spoofing“-Attacken (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: eBay).

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Bremen, Urteil vom 25.05.2007, Az. 9 C 0142/07
    §§
    119 Abs. 1 Alt. 2, 121, 143, 433 BGB

    Das AG Bremen hat entschieden, dass ein Onlinehändler bei eBay, der an Stelle einer Startpreis-Auktion ein Sofortkauf-Angebot zum Preis von 1,00 EUR generiert, den mit einem Käufer zu Stande gekommenen Kaufvertrag anfechten kann. Das Gericht glaubte dem Beklagten, dass er eine Auktion über wertvolle Fußballkarten nur versehentlich zu einem Sofort-Kaufen-Preis von 1,00 EUR erstellt hatte, da der tatsächliche Wert weitaus höher lag. Direkt nachdem der Kauf über 1,00 EUR abgeschlossen wurde, schickte der Verkäufer eine E-Mail an den Käufer, in der mitteilte: „Hier handelt es sich um einen Fehler, dieses sollte eine [Startpreis-] Auktion sein.“ Dies genügte dem Gericht als Anfechtungserklärung, in der das Wort „Anfechtung“ nicht unbedingt auftauchen müsse. Aus der Erklärung müsse nur hervorgehen, dass eine falsche Erklärung auf Grund eines Irrtums abgegeben wurde und der Vertrag nicht bestehen bleiben soll. Damit sei der geschlossene Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen und der Käufer habe keinen Anspruch auf Übereignung der Kaufsache.

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  • veröffentlicht am 30. Oktober 2008

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)In Kürze wird es bei eBay.com eine neue Webseite, InDemand, geben. Diese Seite verfolgt das Ziel, Händlern Informationen über eingeschränkt lieferbare Produkte auf der eBay-Webseite zu geben. Für Händler, die die knappen Artikel anbieten können und damit die Nachfrage befriedigen, wird es als Anreiz Preisnachlässe auf die Einstellgebühren und die verkaufsabhängige Provision geben. Die Rabatte werden zusätzlich zu bereits gültigen PowerSeller-Preinachlässen gewährt. (Quelle des Berichts: Onlinemarktplatz.de; ? klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OMP).


  • veröffentlicht am 29. Oktober 2008

    Die Rechtsanwaltskanzlei Winterstein Rechtsanwälte (Dr. Winterstein Dr. Ruhrmann) mahnt weiter eBay-Verkäufer unter dem Vorwurf ab, Produktfälschungen der Trendmarke Ed Hardy anzubieten. Dass sich für den – nicht selten unwissenden – Verkäufer von nicht lizenzierter oder gefälschter Ed Hardy-Ware Ungemach zusammenbraut, ist für diesen frühestens dann erkennbar, wenn er von eBay eine Nachricht erhält, dass sein Angebot auf Grund eines Verstoßes gegen geltendes Markenrecht entfernt wurde (s. unten). Betroffene eBay-Onlinehändler sollten in diesem Falle unverzüglich mit DR. DAMM & PARTNER Kontakt aufnehmen. Es besteht die Möglichkeit, dass eine überaus kostenträchtige Abmahnung (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Streitwert 50.000 EUR) bevorsteht, die sich durchaus vermeiden lässt.
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  • veröffentlicht am 28. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAb sofort besteht auf der Internethandelsplattform eBay wieder die Möglichkeit, Bewertungen zu überarbeiten (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Bewertungen überarbeiten). Haben sich Verkäufer und Käufer darüber „geeinigt“, dass die Bewertung irrtümlich erfolgte, ist allerdings Eile geboten. Bewertungen, die älter als 30 Tage sind, können nicht mehr – zumindest auf diesem „Kurzen Dienstweg“ – überarbeitet werden. Wer sich informieren will, wie die Verfahrensweise konkret aussieht, sollte auf vorstehenden Link klicken. Zitat eBay:

    • „Alle Verkäufer können pro Kalenderjahr 5 Anträge auf Überarbeitung einer Bewertung stellen. Bei besonders aktiven Verkäufern gilt folgende Ausnahme: Diese dürfen für je 1.000 Bewertungspunkte, die sie in den letzten 12 Monaten erhalten haben, fünf zusätzliche Anträge stellen. Verkäufer, die in den letzten 12 Monaten zwischen 1001 und 2000 Bewertungspunkte erhalten haben, können also bis zu 10 Anträge pro Kalenderjahr stellen. Haben Verkäufer sogar zwischen 2001 – 3000 Bewertungen in den letzten 12 Monaten erhalten, sind es 15 Anträge und so weiter.
    • Ein Antrag auf Überarbeitung einer Bewertung kann nur dann gestellt werden, wenn ein Verkäufer das Problem bei dieser Transaktion zuvor geklärt hat oder wenn der Käufer die Bewertung aus Versehen abgegeben hat.
    • Setzen Sie sich mit dem Käufer idealerweise vorher in Verbindung und erläutern Sie, warum Sie die Überarbeitung einer Bewertung wünschen.
    • Pro Transaktion kann nur ein Antrag auf Überarbeitung einer Bewertung gestellt werden.
    • Für Bewertungen, die Sie vor mehr als 30 Tagen erhalten haben, kann keine Überarbeitung mehr beantragt werden. Auch bei Bewertungen, die von Mitgliedern abgegeben wurden, deren Mitgliedskonto inzwischen gelöscht wurde, ist keine Überarbeitung möglich.“

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