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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. März 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.09.2014, Az. 6 U 58/14
    Art. 4 EGV 40/94, Art. 5 EGV 40/94, Art. 10 EGV 40/94, Art. 19 EGV 40/94

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei Geschmacksmustern in einem Bereich mit hoher Musterdichte und geringem Schutzumfang (hier: Sportbrillen) auch bei abweichenden Gestaltungen Verletzungen in Betracht kommen, wenn sich die Abweichungen auf einen lediglich funktionalen Bestandteil (Schweißbremse) beschränken und ansonsten minimal sind. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Dezember 2014

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.11.2014, Az. 6 W 96/14
    § 38 Abs. 2 DesignG; § 4 Nr. 9 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Schutzumfang eines Designs grundsätzlich gering ist, wenn nur ein geringer Gestaltungsspielraum besteht (hier: Schutzblech für Fahrradsattel). Er könne sich jedoch erweitern, wenn das Design vom bereits bekannten Formenschatz einen größeren – als zur Begründung der Eigenart erforderlichen – Abstand halte. Dies sei im entschiedenen Fall jedoch nicht zu bejahen gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Oktober 2014

    EuGH, Urteil vom 19.06.2014, Az. C-345/13
    Art. 6 und 85 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002

    Der EuGH hat entschieden, dass ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster als rechtsgültig anzusehen ist, wenn der Inhaber angibt, inwieweit das Muster Eigenart aufweist. Dafür müssten – ohne Nachweispflicht – die Elemente benannt werden, die Eigenart verleihen. Die Prüfung der Eigenart erfolge durch Vergleich des Musters mit anderen, der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmustern. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. August 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Teilurteil vom 26.06.2014, Az. 6 U 17/13
    § 2 GeschmMG 2004, § 38 GeschmMG 2004

    Das OLG Frankfurt hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Möbelgriff der Beklagten die Rechte des Klägers an einem eingetragenen Design verletzte. Dazu stellte das Gericht zunächst fest, dass für Möbelgriffe ein weiter Gestaltungsspielraum bestehe, da dem Gestalter technisch wenige Grenzen auferlägen. Durch die hohe Musterdichte durch bereits vorhandene Gestaltungen in diesem Bereich könne die Gestaltungsfreiheit jedoch eingeengt sein, da unter den verschiedenen Designs nur geringe Abstände vorhanden seien. Vorliegend wurde eine Verletzung des Klagemusters bejaht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Juli 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 13.06.2014, Az. 6 U 122/11
    § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 9 lit. a) und b) UWG, § 8 UWG, § 5 Abs. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass in der Herstellung eines Einkaufswagens, der mit einem bereits existierenden Einkaufswagen „stapelbar“ (d.h. sie können ineinander geschoben werden) ist, nicht per se eine unlautere Nachahmung liegt. Dies entschied das Gericht nunmehr nach Rückverweisung durch den BGH, denn zunächst war es noch von einer wettbewerbswidrigen Leistungsübernahme ausgegangen (hier). Nunmehr kam das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass keine Gefahr von Herkunftsverwechslungen entstanden und es daher nicht zu einer unlauteren Rufausbeutung gekommen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Februar 2014

    LG Dortmund, Urteil vom 17.01.2014, Az. 3 O 204/13 § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 9a UWG, § 4 Nr. 9b UWG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass der Vertrieb einer Handtasche keine unlautere Leistungsübernahme eines bereits vorhandenen Produkts darstellt, wenn zwar die Grundform und die Funktionsweise (faltbar) ähnlich sind, aber in den Einzelmerkmalen erhebliche Unterschiede bestehen. Die Tasche der Klägerin erwecke einen eleganten Eindruck, während die der Beklagten eher sportiv-flexibel wirke. Da eine Nachahmung schon nicht vorliege, könne eine Herkunftstäuschung ebenfalls ausgeschlossen werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Dezember 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2013, Az. 12 O 381/10 U.
    Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGV; § 42 Abs. 2 GeschmMG, § 38 GeschmMG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass einem Webdesign grundsätzlich geschmacksmusterrechtlicher Schutz, auch im Rahmen eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters, zustehen kann, wenn es die erforderliche Eigenart aufweist. Der Schutzbereich sei jedoch eng zu fassen. Weise ein weiteres Webdesign zwar mehrere ähnliche Elemente auf, erwecke aber einen anderen Gesamteindruck, sei nicht von einer Verletzung des Klagemusters auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Januar 2013

    OLG Hamburg, Urteil vom 17.10.2012, Az. 5 U 166/11
    §§ 97 Abs. 1 UrhG, § 16 UrhG, § 17 UrhG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass keine Verletzung des Urheberrechts vorliegt, wenn Idee und Thema einer bestehenden Fotocollage einer Werbeagentur für die Erstellung einer neuen Collage übernommen werden. Bei ausreichendem Abstand zum Originalwerk sei von einer freien Benutzung auszugehen. Nach den Umständen des Einzelfalls ist hier von einer verletzenden Werksübernahme abzugrenzen. Zitat aus den Gründen:

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  • veröffentlicht am 16. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 19.04.2011, Az. 224 C 33358/10
    § 631 BGB, § 632 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass ein beauftragtes Kunstwerk nicht abgelehnt werden kann, weil sich der erhoffte „Wow-Effekt“ nicht eingestellt hätte. Vorliegend war die Verschönerung eines Treppenhauses durch ein Hinterglasbild beauftragt worden, welches sich an anderen, durch Katalog bekannten Werken des Künstlers orientieren, aber eine Neuschöpfung sein sollte. Nach Einbau der Kunstinstallation war die Kundin jedoch nicht zufrieden und wollte das Werk nicht bezahlen bzw. den bereits verauslagten Vorschuss zurück erhalten. Dies gestand ihr das Gericht nicht zu. Das Werk sei auftragsgemäß erstellt worden. Dazu reiche aus, dass der vereinbarte Zweck und die tragende Idee vorhanden sei, da die Auftraggeberin mit den Eigenarten des Künstlers vertraut war bzw. sich damit hätte vertraut machen müssen. Abreden, die die Gestaltungsfreiheit einschränkten, seien nicht getroffen worden. Das Risiko, dass das vollendete Werk schlussendlich doch nicht gefalle, trage die Auftraggeberin. Hier finden Sie die Pressemitteilung.

  • veröffentlicht am 5. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 22.04.2010, Az. I ZR 89/08
    Art. 6
    Abs. 1 lit. b GGV

    Der BGH hat entschieden, dass für die Ermittlung der Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (zur Abgrenzung gegenüber anderen Designmustern) maßgeblich ist, ob sich die Muster in einem  Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Mustern hinreichend unterscheiden. Die Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe der Muster seien dagegen nicht Voraussetzungen für den Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Zitat: (mehr …)

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