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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Beschluss vom 24.03.2010, Az. 310 O 100/10
    §§ 19a, 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber einer Domain, unter der ein Onlineshop betrieben wird und in welchem wiederum ein Bild rechtswidrig genutzt wird, für den Urheberrechtsverstoß haftet, wenn er über die rechtswidrige Bildnutzung informiert worden ist. Die Nutzung des Bildes entspreche einem öffentlichen Zugänglichmachen, für das die erforderliche Rechtseinräumung durch die Antragstellerin fehle. Der Domaininhaber hafte spätestens, nachdem er förmlich abgemahnt worden sei. Auf das Urteil hingewiesen hatten die Kollegen von Beckmann Norda.

  • veröffentlicht am 23. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt, Urteil vom 14.01.2010, Az. 6 U 114/09
    §§ Art 12 EGV 40/94, § 23 MarkenG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die fremde Marke „Fabergé“ zulässigerweise für die Bezeichnung eines Museums („Fabergé-Museum“) verwendet werden darf. Zwar liege in der Verwendung der Marke eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Gesetzes, die jedoch als lautere Angabe über die Merkmale der so bezeichneten Leistung markenrechtlich zulässig sei. Zugleich wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass es sich immer um eine Rechtsfrage handele, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhänge. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie DFB-Schiedsrichter-Affäre zieht weiter Kreise: Das Landgericht Köln hat nun nach einer Mitteilung von t-online gegen Manfred Amerell eine einstweilige Verfügung erlassen, die es dem Ex-Schiedsrichtersprecher unter Androhung des üblichen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro verbietet, private E-Mails oder SMS von Schiedsrichter Michael Kempter an ihn zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Nach Bekundungen des Spiegels hatte Amerell dem Fernsehsender Sat.1 seine E-Mail-Kommunikation mit dem jungen Fifa-Schiedsrichter Kempter zur öffentlichen Ausschlachtung überlassen. Daraufhin habe Johannes B. Kerner in seiner Sendung („Kerner“) seinem Fernsehpublikum private „Liebesworte“ Kempters vorgelesen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. März 2010

    BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. VI ZR 52/09
    § 314 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat zu einem Sonderfall der Aufkündigung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entschieden. Auf die Abmahnung der Klägerin, die darauf hinwies, dass sie in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Unternehmen einstweilige Verfügungen erwirkt habe, gab die Beklagte zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die von der Klägerin zitierten einstweiligen Verfügungen hatten indes kein Bestand. Dies könne nun allerdings nicht dazu führen, so der Senat, dass die Beklagte den Unterlassungsvertrag mit der Klägerin aufkündige. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen berechtige die Beklagte nicht zur Kündigung der Unterlassungsvereinbarung. Sie stelle keinen wichtigen Grund dar, aufgrund dessen der Beklagten bei Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden könne (§ 314 Abs. 1 BGB) und lasse auch nicht die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entfallen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. März 2010

    OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2009, Az. 6 W 85/09
    § 929 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass eine einstweilige Verfügung – mittels derer die Nutzung von farbigen Produktfotos untersagt wird – auch dadurch innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zugestellt werden kann, dass die Anlage nicht die streitbefangenen Fotos in Farbe aufweist, sondern diese als Schwarz-Weiß-Kopien wiedergibt. Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung erfolge durch ihre Bekanntgabe (§§ 191, 166 Abs. 1 ZPO). Hierzu werde eine beglaubigte Ausfertigung der Urschrift der einstweiligen Verfügung zugestellt. Die Wirksam­keit der Zustellung erfordere es dabei, dass die Ausfertigung die Urschrift richtig und vollständig wiedergebe. Geringfügige Abweichungen berührten allerdings nicht die Wirksamkeit der Zustellung. Erforderlich sei es lediglich, dass Inhalt und Beschwer aus der Ausfertigung erkennbar seien (BGH, Beschluss vom 13.04.2000 Az. ­V ZB 48/99, NJW-RR 2000, 1665, 1666). Nur schwerwiegende Abweichungen, also solche in wesentlichen Punkten, führten zur Unwirksamkeit der Zustellung (BGH, Beschluss vom 24.01.2001, Az. XII ZB 75/00, NJW 2001, 1653, 1654).

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  • veröffentlicht am 16. Februar 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 19.05.2009; Az. 312 O 243/09
    §§ 3; 7; 19 Abs. 1 MarkenG

    Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Umständen bereits mit Beantragung einer einstweiligen Verfügung ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden kann, ohne dass darin die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt. Im vorliegenden Fall hatte eine Großmarktkette gefälschte Sportschuhe der Marke CONVERSE vertrieben. Die Kette wurde u.a. zur Unterlassung, aber auch u.a. dazu veruteilt, der „Antragstellerin Auskunft innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung über die Herkunft und den Vertriebsweg, insbesondere unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder des Auftraggebers sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Schuhe gemäß Ziffer I. zu erteilen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Januar 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 06.05.2009, Az. 5 W 33/09
    § Art. 9 Abs. 1 EGStGB

    Das OLG Hamburg hatte folgenden Fall zu beurteilen: Eine Partei (Gläubigerin) hatte gegen eine andere eine einstweilige Verfügung wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße erwirkt. Die andere Partei (Schuldnerin) half dem gerichtlich verbotenen Verhalten nicht ab, so dass die Gläubigerin ein Ordnungsgeld wegen 26 (!) Verstößen gegen die einstweilige Verfügung beantragte. Die Schuldnerin wandte ein, das diese Verstöße allesamt verjährt seien. Dem wollte das Oberlandesgericht Hamburg nicht folgen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Januar 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2009, Az. 4 U 136/09
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Abschlussschreiben erst erforderlich ist, wenn der Gläubiger dem Schuldner ausreichend Gelegenheit gegeben hat, von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben. Dabei sei man sich einig darüber, dass maßgeblich für den Beginn der Überlegungsfrist die Zustellung der einstweiligen Verfügung sei (vgl. Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 3.73; Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 52). Unklarheiten bestünden indes bei der Frage der Dauer der Frist. Diese betrage  nach der Senatsrechtsprechung und der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum abhängig von den Umständen des Einzelfalls regelmäßig zwei Wochen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2009

    Wir berichteten bereits über das sog. Kornmeier-Fax (Link: Fax), welches der Kollege Stadler in der Vergangenheit zu kommentieren wusste. Im Unterschied zu ca. hundertachtzig anderen Kommentatoren wurde er hierfür jedoch vom Kollegen Dr. Kornmeier kostenpflichtig abgemahnt. Stadler lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab und reichte stattdessen eine gepflegte Schutzschrift (Link: Schutzschrift) bei allerlei Landgerichten ein, so auch beim Landgericht Frankfurt a.M. Das Landgericht Frankfurt a.M. goutierte offensichtlich den Inhalt der Schutzschrift, worauf der vom anwaltlich vertretenen Kollegen Dr. Kornmeier ausgehene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung  – möglicherweise auf Empfehlung des Gerichts – zurückgenommen wurde (JavaScript-Link: Rücknahme). Zu Recht weist Kollege Stadler jetzt darauf hin, dass nunmehr auch das Frankfurter „Hausgericht“ der Kanzlei/Firma Digiprotect über diesen eigenartigen Fax-Vorfall informiert ist. Das nennen wir den totalen Streisand-Effekt (Link: Streisand-Effekt).

  • veröffentlicht am 29. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Nürnberg, Beschluss vom 03.06.2009, Az. 3 W 471/09
    §§ 49 ff. FamFG; § 101 Abs. 9 UrhG; §§ 935, 940 ZPO

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass für eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO zur Sicherung von Verkehrsdaten (u.a. notwendig zur Ermittlung von Filesharern) das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da es gleichermaßen möglich sei, diese Daten im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG einstweilig sichern zu lassen (dann: Verfahren nach §§ 49 ff. FamFG).

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