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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2010, Az. (noch unbekannt)
    § 19a UrhG; §
    § 935 ff. ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die GEMA aus formalen Gründen nach dem Verhandlungsmarathon mit YouTube über die Nutzungsrechte an diversen „Kompositionen“ den Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung verloren hat. Für die Kammer habe sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die Antragstellerinnen erst wenige Wochen vor dem Einreichen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von den konkreten Rechtsverletzungen erfahren hätten. Dass Musikkompositionen im Dienst „You Tube“ genutzt würden, sei den Antragstellerinnen lange bekannt. Auch das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren sei über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorbereitet worden. Brisant: Das Gericht wies darauf hin, dass viel dafür spreche, dass den Antragstellerinnen prinzipiell durchaus ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zustehe. Es liege nahe, dass die Antragsgegnerin zumutbare Prüfungspflichten bzw. Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Rechtsverletzungen nicht wahr- bzw. vorgenommen habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. August 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2010, Az. 4 U 193/09
    §§ 936, 929 II ZPO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Zustellung einer einstweiligen Verfügung an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ohne Empfangsbekenntnis nicht wirksam ist. Das schriftliche Empfangs bekenntnis sei ein wesentliches Erfordernis der Zustellung und diene nicht nur dem Nachweis der Zustellung, sondern gehöre begrifflich zur Zustellung auch im Falle der Parteizustellung nach § 195 ZPO. Habe das Gericht den Anwalt des Antragsgegners in das Passivrubrum der Beschlussverfügung aufgenommen, müsse der Antragsteller zur Wahrung der Frist des § 929 II ZPO diesem Anwalt zustellen. Es sei jedoch lediglich eine Übersendung per Telefax erfolgt, diesem sei ein vorbereitetes Empfangsbekenntnis nicht beigefügt gewesen, und ebenso wenig habe das Anschreiben eine irgendwie geartete Aufforderung, den Empfang der Verfügung nebst Anlagen in irgendeiner Weise zu bestätigen, enthalten. Vor allem habe es an einer Bestätigung oder Mitteilung des Erhalts durch die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin bzw. an einer Dokumentation ihres Empfangswillens innerhalb der Vollziehungsfrist gefehlt, so dass letztlich die Vollziehungsfrist ohne wirksame Zustellung verstrichen und die einstweilige Verfügung aufzuheben sei. Die ebenfalls erfolgte Zustellung an die Antragsgegnerin per Gerichtsvollzieher habe zur Wahrung der Vollziehungsfrist ebenfalls nicht ausgereicht. Die Zustellung hätte, wie ausgeführt, an ihren Prozessvertreter erfolgen müssen.

  • veröffentlicht am 26. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2010, Az. I-20 U 37/10
    §§ 929 Abs. 2, 195, 192, 189 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Zustellung einer einstweiligen Verfügung auch dann mit Anlagen zu erfolgen hat, wenn die Verfügung bereits aus dem Tenor heraus verständlich ist oder/und die betreffenden Anlagen bereits mit der Abmahnung übersandt wurden. (Vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2009, Az. 6 W 85/09 zur Frage, ob die Anlagen in Farbe zuzustellen sind). Zu den wesentlichen Entscheidungsgründen der Düsseldorfer Richter:

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  • veröffentlicht am 24. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2010, Az. 5 W 7/10
    §§
    935, 940 ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass bei Vorliegen einer sprachlich missverständlich formulierten Unterlassungserklärung nicht unbedingt ein Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben sein muss. Dafür sei es nämlich erforderlich, dass die Regelung des einstweiligen Zustandes durch Verfügung „zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig“ erscheine. Im entschiedenen Fall könne jedoch angesichts der Gesamtumstände an der Ernstlichkeit der Unterwerfung kein Zweifel bestehen, auch die Strafbewehrung sei nicht zu beanstanden. Für die Antragstellerin sei klar erkennbar, dass die Unterwerfungserklärung selbst lediglich sprachlich „verunglückt“ war und keinen Sinn ergab. Angesichts dessen habe die Antragstellerin davon ausgehen können, dass der Antragsgegner auf kurze Rückfrage den Fehler korri­gieren würde. Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben sei sie hierzu verpflichtet gewesen.

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  • veröffentlicht am 22. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Beschluss vom 12.08.2010, Az. I-14 O 140/10
    § 12 Abs. 2 UWG; § 193 BGB

    Das LG Bochum hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgelehnt, dass der Antrag nicht mehr – was für den Erlass einer einstweiligen Verfügung allerdings erforderlich ist – dringlich sei. Die Kammer kritisierte, dass sich der Antragsteller mit dem Antrag übermäßig Zeit gelassen habe. Auf den Hinweis, dass der Antrag 1 Monat und 1 Tag nach Kenntnisnahme vom Wettbewerbsverstoß beantragt worden sei und der fragliche „Überhangtag“ ein Sonntag war,  erwiderte das Gericht eher ungerührt, dass dies unerheblich sei. Die Dringlichkeitsfrist sei keine gesetzliche Frist, so dass der Hilfestellung bietende § 193 BGB nicht direkt und mangels Regelungslücke auch nicht analog zur Anwendung käme. Über die im wahrsten Sinne des Wortes „abgefahrene“ gerichtliche Entscheidung berichteten die Kollegen von LBR.

  • veröffentlicht am 11. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2008, Az. I-20 U 151/07
    § 12 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass die Dringlichkeit für die Erhebung einer einstweiligen Verfügung „auch ohne besondere Umstände jedenfalls zwei Monate betragen“ darf. Zitat: „Zwar ist die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG für den Hauptantrag nicht widerlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats darf die Zeitspanne zwischen Kenntniserlangung und Einreichung des Verfügungsantrags auch ohne besondere Umstände jedenfalls zwei Monate betragen (Senat, NJWE-WettbR 1999, 15; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn 76, Rn 77). Die Dringlichkeit kann auch bezüglich des erstrangigen Hilfsantrags nicht verneint werden. Der Hilfsantrag orientiert sich an dem von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gesprächsverlauf. Dass das Gespräch in Einzelheiten anders verlaufen ist, als von Antragstellerin behauptet, ändert nichts daran, dass es sich immer noch um das verfahrensgegenständliche Gespräch handelt, welches aus den gleichen Gründen wettbewerbswidrig gewesen sein soll, der Streitgegenstand hat sich folglich nicht geändert. Der stärker an die konkrete Verletzungsform angenäherte Hilfsantrag stellt sich lediglich als eine jederzeit mögliche Teilrücknahme dar.“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 14.05.2004, Az. 6 W 52/04
    § 929 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Köln hat zu der Frage ausgeführt, unter welchen Umständen neben der einstweiligen Verfügung auch die Antragsschrift nebst Anlagen zuzustellen ist. Die Frage ist insoweit relevant, als dass die einstweilige Verfügung fristgerecht gem. § 929 Abs. 2 ZPO zu vollziehen ist. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte beanstandet, dass „entgegen der ausdrücklichen Anordnung in Ziffer 2 des Verfügungsbeschlusses ihr, der Antragsgegnerin, nur der Beschluss, nicht aber auch die Antragsschrift zugestellt worden sei.“ Das OLG Köln hat die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung nunmehr ins Zwangsvollstreckungsverfahren verortet.
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  • veröffentlicht am 7. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 30/08
    Nr. 2300 RVG VV

    Der BGH hat entschieden, dass die für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) entstehende Geschäftsgebühr im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen sei. Im vorliegenden Fall kam der Senat allerdings zu der Auffassung, dass lediglich eine 0,3-fache Geschäftsgebühr für diese Tätigkeit angemessen sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 177/10
    § 12 Abs. 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein  Schuldner, der eine einstweilige Verfügung wegen bestimmter Äußerungen erhält und daraufhin eine Abschlusserklärung abgibt, einer auf die Untersagung eines zweiten Schreibens gerichtete weiteren Unterlassungsklage, die sich auf kerngleiche Äußerungen bezieht, das Rechtsschutzbedürfnis entzieht, wenn zwar mit dieser Klage neben den als kerngleich bereits verbotenen Äußerungen weitere dort enthaltene Äußerungen beanstandet werden, die isolierte Untersagung dieser Äußerungen aber nicht begehrt wird. Im Einzelnen: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Mai 2010

    LG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2010, Az. 310 O 154/10
    §§ 15; 19a; 94; 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches die für illegales Filesharing bekannte Website „The Pirate Bay“ hostet, diesbezüglich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann und in der Folge verpflichtet ist, die Website nicht mehr an das Internet anzubinden oder Datenverkehr dorthin durchzuleiten. Dabei entschied das Landgericht, dass die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG dem Provider nicht zu Gute kommen könne. Auf Grund der nur summarischen Prüfung fiel die Begründung der einstweiligen Verfügung eher kurz aus: „Die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzung als sog. Störer einzustehen. Es war ihnen möglich und jedenfalls nach der Abmahnung der Antragstellerinnen auch zumutbar, die Abrufbarkeit der Websites mit den Urheberrechte verletztenden Inhalten zu verhindern. Auf das Haftungsprivileg des § 8 TMG können sich die Antragsgegner nicht berufen, da dieses auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet (BGH GRUR 2004, 860 ff.; BGH GRUR 2007, 724 ff.; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 385f.; OLG Hamburg MMR 2009, 405ff.).“ Der volle Text des Beschlusses findet sich bei telemedicus.

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