Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Berlin: Der Vermittlungsdienst für Taxifahrten UBER verstößt gegen das Wettbewerbsrechtveröffentlicht am 7. Mai 2014
LG Berlin, Urteil vom 11.04.2014, Az. 15 O 43/14
§ 12 Abs. 2 UWG, §3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 49 Abs. 4 Satz 2 – 4 PBefGDas LG Berlin hat dem niederländischen Betreiberunternehmen der Smartphoneapplikation („App“) UBER untersagt, in der Stadt Berlin die von ihr herausgegebene App für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen und Mietwagenunternehmer durch den Versand von E-Mails, SMS oder durch das Absetzen von Telefonaten dazu zu veranlassen, sich im Stadtgebiet Berlin außerhalb des Betriebssitzes des jeweiligen Mietwagenunternehmens bereitzuhalten, ohne dass konkrete Vermittlungsaufträge von Fahrgastkunden vorliegen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Düsseldorf: Stören sich die Mähroboter zweier Konkurrenten, besteht nicht ohne weiteres ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruchveröffentlicht am 29. April 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2013, Az. 38 O 70/13 U
§ 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 4 Abs. 1 Nr. 1 EMVG, § 6 Abs. 1 EMVGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die elektromagnetische Interferenz von zwei autonomen Mährobotern nicht ohne weiteres von dem Hersteller eines Mähroboters (nämlich des gestörten) zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen benutzt werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Weicht die zugestellte einstweilige Verfügung wesentlich von der Urschrift ab, gilt sie als nicht vollzogenveröffentlicht am 25. April 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.04.2014, Az. 11 W 10/14
§ 922 Abs. 2 ZPO, § 929 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Zustellung einer einstweiligen Verfügung mit schwarz-weißen Produktabbildungen als nicht ordnungsgemäß gilt, wenn die Urschrift farbige Abbildungen enthält und dies für die geschuldete Unterlassungsverpflichtung wesentlich ist. Lediglich für den Verfügungsanspruch unwesentliche Abweichungen schaden nicht. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Zustellung im Geschäftsraum nach Annahmeverweigerung des Lebensgefährten der abberufenen Geschäftsführerin wirksamveröffentlicht am 10. April 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2013, Az. 2a O 270/13
Art. 13 Abs. 1 GMVDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung im Geschäftsraum eines Unternehmens an den Lebensgefährten der zuvor abberufenen Geschäftsführerin auch bei Verweigerung der Annahme wirksam zugestellt werden kann. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Verfügungskläger von der Abberufung der Geschäftsführerin und einer damit verbundenen Sitzverlegung keine Kenntnis hatte und diese auch noch nicht im Handelsregister eingetragen sei. Der Lebensgefährte als Mitarbeiter könne die Annahme nicht verweigern, so dass die durch den Gerichtsvollzieher im Geschäftsraum hinterlegte Verfügung als wirksam zugestellt gelte. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Celle: Zuwarten von 6 Wochen nach Abmahnung lässt ohne besondere Umstände die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Verfügung entfallenveröffentlicht am 2. April 2014
OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2014, Az. 13 W 100/13
§ 12 Abs. 2 UWGDas OLG Celle hat entschieden, dass die Dringlichkeit für die Geltendmachung eines Verfügungsanspruchs nicht gegeben ist, wenn der Antrag auf Erlass der Verfügung erst mehrere Wochen nach Abmahnung und einer dort gesetzten kurzen Frist erfolgt. Vorliegend hatte die Antragstellerin unter dem 25. Oktober mit Fristsetzung zum 31. Oktober abgemahnt, einen Verfügungsantrag jedoch erst am 05. Dezember gestellt. Dies sei bei einer nicht komplexen Materie zu lang. Das Warten auf die Zusage eines Rechtsschutzversicherers rechtfertige das lange Zuwarten ebenfalls nicht, soweit keine wirtschaftliche Notlage vorliege. Zitat:
- OLG Frankfurt a.M.: „Schneller kann keiner“ ist keine irreführende Werbeaussage eines Telefonanbietersveröffentlicht am 17. Februar 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.01.2014, Az. 6 U 228/13
§ 5 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbeaussage „Schneller kann keiner“ keine irreführende Alleinstellungsbehauptung eines Telefonanbieters hinsichtlich der Übertragungsgeschwindigkeit von Smartphones darstellt. Es handele sich lediglich um die zulässige Inanspruchnahme einer Spitzengruppenstellung. Der Durchschnittsnutzer entnehme der Formulierung lediglich den werbetypisch zugespitzten Hinweis darauf, dass er bei Nutzung des Angebots der Antragsgegnerin zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedlichen Orten im Hinblick auf die „durchschnittliche“ Übertragungsgeschwindigkeit eine Leistung erhalte, die von keinem anderen Anbieter übertroffen werde. Dies werde auch als für die Gegenwart und nicht zwangsläufig für die Zukunft geltend aufgefasst. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Einstweilige Verfügung muss nicht mit sämtlichen Anlagen zugestellt werdenveröffentlicht am 7. Februar 2014
LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13 – nicht rechtskräftig
§ 927 ZPO, § 929 Abs. 2 ZPODas LG Köln hat entschieden, dass es für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im Wege der förmlichen Zustellung ausreicht, wenn dem Verfügungsbeklagten im Wege der Parteizustellung der Verfügungsbeschluss mit der ursprünglichen Antragsschrift nebst Anlagen zugestellt wird, auch wenn bei diesem Konvolut zwei nachbessernde Schriftsätze nebst Anlage fehlen. Zitat: (mehr …)
- OLG Köln: Die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung entfällt nicht, wenn der Konkurrent die Wettbewerbsverletzung erst 2 Jahre nach Relaunch eines Produkts bemerktveröffentlicht am 29. Januar 2014
OLG Köln, Urteil vom 13.12.2013, Az. 6 U 100/13
§ 12 Abs. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Vermutung der Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht widerlegt ist, weil das beanstandete Produkt bereits 2 Jahre zuvor „relauncht“ wurde. Es komme allein auf die Kenntnis des Antragstellers an. Vorliegend sei diese erst ca. 2 Jahre nach der Produktwiedereinführung gegeben gewesen. Eine grob fahrlässige Unkenntnis habe nicht vorgelegen, da keine Pflicht zur Beobachtung des Marktes auf Verstöße von Konkurrenten bestehe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Celle: Der Streitwert in einem Verfügungsverfahren auf Grund der Novel-Food-Verordnung beträgt 10.000 Euroveröffentlicht am 23. Januar 2014
OLG Celle, Beschluss vom 23.04.2013, Az. 13 W 32/13
§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG; § 3 ZPODas OLG Celle hat entschieden, dass für ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Grund eines Verstoßes gegen die Novel-Food-Verordnung ein Streitwert von 10.000,00 EUR als angemessen anzusehen ist. Ein Ausnahmefall, in dem von einem geringeren Streitwert (hier zunächst festgesetzt: 2.000,00 EUR) auszugehen sei, liege nicht vor. Insbesondere handele es sich nicht um eine alltägliche, sich ständig wiederholende Routinesache, sondern um eine Angelegenheit, die sich auf Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Verbrauchern beziehe und schon aus diesem Grund ein erhebliches Interesse an der Untersagung zuwider laufender Handlungen rechtfertige. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Celle: Einstweilige Verfügung gegen Inkassounternehmen, das mit SCHUFA-Eintrag droht, ist rechtensveröffentlicht am 21. Januar 2014
OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013, Az. 13 U 64/13
§ 12 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, § 28a BDSG, § 22 StGB, § 23 StGB, § 240 StGB, Art. 1 GG, Art. 2 GGDas OLG Celle hat entschieden, dass ein Inkassounternehmen nicht mit einer Datenübermittlung an die Schufa Holding AG drohen darf, wenn der vermeintliche Schuldner die Forderung bereits bestritten hat. Der Schuldner kann in diesem Fall eine einstweilige Verfügung gegen das Inkassounternehmen erwirken und zwar auch dann, wenn das Unternehmen darauf hingewiesen hat, dass eine Datenübermittlung nur bei einredefreien und unbestrittenen Forderungen erfolgen wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)