Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Zur Zulässigkeit eines c/o-Zusatzes bei Angabe der Anschrift einer Gesellschaft als Wohnanschrift ihres gesetzlichen Vertretersveröffentlicht am 1. Februar 2016
OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2016, Az. 27 W 2/16
§ 382 Abs. 4 S. 2 FamFG, §§ 58 ff FamFG; § 31 HGB; § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHGDas OLG Hamm hat entschieden, dass für die Eintragung einer Geschäftsanschrift einer Gesellschaft mittels eines c/o-Zusatzes für den gesetzlichen Vertreter unter dessen Wohnanschrift keine Bedenken bestehen. Dies sei im Hinblick auf eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 ZPO an den gesetzlichen Vertreter unproblematisch. Entscheidend sei, dass eine zulässige Zustellmöglichkeit gewährleistet sei. Ähnlich entschied das OLG Hamm bereits hier. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Geschäftsanschrift einer GmbH mit „c/o“-Zusatz ist eintragungsfähigveröffentlicht am 5. August 2015
OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2015, Az. 27 W 51/15
§ 378 Abs. 2 FamFG, § 382 Abs. 4 FamFG; § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG; § 31 HGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Geschäftsanschrift einer GmbH im Handelsregister mit einem „c/o“-Zusatz eintragungsfähig ist, soweit dieser Zusatz der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person dienen soll und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit. Vorliegend hatte eine GmbH in Liquidation als inländische Geschäftsanschrift mit dem Zusatz „c/o“ die Anschrift des für sie handelnden Rechtsanwalts angegeben, was das Gericht als unproblematisch ansah. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Das Wort-/Bildzeichen „der-Alltagshelfer“ hat keine Unterscheidungskraftveröffentlicht am 15. Oktober 2014
BPatG, Beschluss vom 20.05.2014, Az. 29 W (pat) 121/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass das Wort-/Bildzeichen „der-Alltagshelfer“ (Wortfolge in Oval auf orangenem Grund) keine Unterscheidungskraft besitzt und daher nicht eingetragen werden kann. Der Begriffsinhalt sei rein beschreibend und daher nicht schutzfähig. Die grafische Gestaltung sei nicht geeignet, eine Unterscheidungskraft zu begründen, da sie nicht hervortrete. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: „Gottesrache“ als Marke für Bekleidung verstößt nicht gegen die guten Sittenveröffentlicht am 9. Juli 2014
BPatG, Beschluss vom 27.05.2014, Az. 27 W (pat) 565/13
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „GOTTESRACHE“ für u.a. Bekleidung, Taschen und Glaswaren nicht gegen die guten Sitten verstößt und daher eintragungsfähig ist. Zwar bewege sich die Marke an der Grenze des guten Geschmacks, sie verletze jedoch nicht das Sittlichkeits- und Glaubensempfinden des Allgemeinpublikums in unerträglicher Weise. Sie enthalte keine Aussagen, die massiv diskriminierend seien und/oder die Religionsfreiheit beeinträchtigen würden. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Die Nachahmung eines Stadtwappens ist nicht als Marke schutzfähigveröffentlicht am 16. Juni 2014
BPatG, Beschluss vom 27.11.2013, Az. 29 W (pat) 165/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 S. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Nachahmung eines Stadtwappens (hier: der Stadt Köln) ein Schutzhindernis für eine Markeneintragung darstellt und einem Löschungsantrag für eine solche bereits eingetragene Marke stattzugeben ist. Es handele sich bei einem Stadtwappen um eine besondere Form von staatlichen Hoheitszeichen, für welche eine Eintragung generell unzulässig ist. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum Zeitpunkt der Anmeldung, nicht der Eintragung zu beurteilenveröffentlicht am 11. Oktober 2013
BGH, Beschluss vom 18.04.2013, Az. I ZB 71/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 37 Abs. 1 MarkenG, § 41 S. 1 MarkenG, § 50 Abs. 1 MarkenG
Der BGH hat entschieden, dass es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung ankommt, nicht zum Zeitpunkt der Eintragung. Zuvor wurde dies anders gehandhabt, um teilweise langwierige Rückermittlungen zum Anmeldezeitpunkt zu vermeiden und eine schnellere Eintragung zu fördern. Im Lichte der europäischen Rechtsprechung sei diese Auffassung jedoch zu ändern. Nunmehr sei auf den Anmeldezeitpunkt abzustellen, um Nachteile des Anmelders durch ein langes Eintragungsverfahren zu verhindern. Denn je länger eine Eintragung dauere, desto wahrscheinlicher sei ein Verlust der Unterscheidungskraft während des Verfahrens. Zum Volltext der Entscheidung: - BPatG: Der Begriff „Künstlerkanzlei“ ist freihaltebedürftig und daher nicht als Marke eintragungsfähigveröffentlicht am 19. April 2013
BPatG, Beschluss vom 21.02.2013, Az. 30 W (pat) 510/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Künstlerkanzlei“ für eine Rechtsanwaltskanzlei nicht als Wortmarke eintragungsfähig ist. Der Begriff sei eine beschreibende Angabe, der auf die Tätigkeit einer Anwaltskanzlei für Künstler hinweise. Als solche hätten Mitbewerber des Anmelders ein berechtigtes Interesse an deren freier ungehinderter Verwendung. Eine Verkehrsdurchsetzung konnten die Antragsteller nicht nachweisen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Der Begriff „Abschiedsoase“ ist für ein Bestattungsinstitut nicht als Wortmarke eintragungsfähigveröffentlicht am 27. März 2013
BPatG, Beschluss vom 06.12.2012, Az. 30 W (pat) 28/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung einer Wortmarke „Abschiedsoase“ für ein Bestattungsinstitut und die entsprechenden Dienstleistungen mangels Unterscheidungskraft nicht eingetragen werden kann. Der Begriff sei eine rein beschreibende Bezeichnung für den Ort der Erbringung der Dienstleistungen in einer friedvollen Atmosphäre und werde vom Verkehr auch so verstanden. Ähnliche Begriffe wie „Auto-Oase“, „Wellness-Oase“, „Tee-Oase“ seien ebenfalls nach diesem als gängig zu bezeichnenden Muster in Benutzung. Zum Volltext der Entscheidung:
- APPLE: Bezeichnung einer Downloadplattform als „Appstore“ durch Amazon in den USA stellt keine wettbewerbswidrige Irreführung zu Lasten von Apple dar / Markenrechtsverstoß bleibt offenveröffentlicht am 4. Januar 2013
United States District Court of the Northern District of California,
Urteil vom 02.01.2012, Az. No. C 11-1327 PJHDer United States District Court of the Northern District of California hat entschieden (engl. Volltext der Entscheidung hier), dass der Betrieb eines „App Stores“ durch Amazon nicht geeignet ist, Kunden durch die so bezeichnete Amazon-Softwaredownloadplattform in die Irre zu führen. Auch Apple betreibt einen App-Store. Das Urteil enthält keine Entscheidung darüber, ob in der Bezeichnung „App Store“ durch Amazon eine Markenrechtsverletzung zu sehen ist. Was wir davon halten? Die Bezeichnung „App Store“ hat sich de facto zu einer Gattungsbezeichnung für eine Downloadplattform von Software für Mobile Devices (Smart Phones, Tablets) entwickelt (s. hier und hier).
- OLG Hamm: Mitinhaberschaft an einem Geschmacksmuster wird nicht durch einzelne gestalterische Zusätze begründetveröffentlicht am 10. Dezember 2012
OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2009, Az. 4 U 102/09
Art. 15 Abs. 1 GGV, § 14 Abs. 1 GGV
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Mitarbeit an einem Design (hier: Roller), die sich auf die rein technische Ebene beschränkt, nicht zu einer Mitinhaberschaft am später angemeldeten Geschmacksmuster führt. Vorliegend habe die Beklagte eigene Vorstellungen insbesondere im Hinblick auf die technischen Bedienungsteile in die gestalterische Entwicklung im Hinblick auf Machbarkeit und Marktgängigkeit der Modelle eingebracht. Dies genüge jedoch nicht für die Annahme eines wesentlichen Gestaltungsbeitrags. Zum Volltext der Entscheidung: