IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Stiftung Elektro Altgeräte Register (EAR) hat am 15.12.2009 den umstrittenen Rechtsbegriff „in Verkehr bringen“ (vgl. § 23 ElektroG) konkretisiert. Wer Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ohne diese zuvor bei der Stiftung EAR registriert zu haben, kann mit einem empfindlichen Bußgeld belegt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der „Erstinverkehrbringer“ die Ware selbst hergestellt oder als Händler nur in die EU importiert und dort verkauft hat (vgl. § 13 Abs. 12 ElektroG). Vormals war streitig, ob ein Inverkehrbringen nur das erstmalige oder auch das weitere Inverkehrbringen erfasste, ob also nur der Hersteller oder importierende Großhändler, oder aber auch der Einzelhändler von der Sanktion bedroht war. Die Stiftung hat sich nunmehr zu dieser Frage mit einem ergänzenden Hinweis geäußert. Zitat (Hervorhebungen durch uns): (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Saarbrücken, Hinweisbeschluss vom 03.03.2010, Az. 1 U 621/09-167
    §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 ElektroG

    Das OLG Saarbrücken hat in einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass der Verstoß gegen das Elektro- und Elektronikgesetz nicht von wettbewerbsrechtlicher Relevanz ist. Nachdem das LG Saarbrücken bereits den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte (Urteil vom 02.12.2009, Az. 7 O 204/09), schloss sich der Senat dem nun an und erklärte, dass auch er in der unterlassenen Registrierung einer Marke bei der EAR-Stiftung keine wettbewerbsrechtliche Relevanz feststellen könne. Es sei nicht ersichtlich, wodurch Mitbewerber eines Unternehmens, das die Markenregistrierungspflicht verletzte, Wettbewerbsnachteile erleiden solle.

  • veröffentlicht am 14. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 02.02.2010, Az. I-17 O 159/09
    §§ 2 Abs. 1, 7 S. 1 ElektroG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass auch ein digitaler Bilderrahmen als Elektrogerät gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG gilt und gemäß § 7 S. 1 ElektroG zu kennzeichnen ist. Nach § 7 S. 1 Elektrogesetz seien Elektro- und Elektronikgeräte dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren sei. Dem Zusammenhang mit § 7 S. 3 Elektrogesetz köne dabei entnommen werden, dass der Gesetzgeber von einer Kennzeichnung auf dem Gerät selbst ausgehe. Im Hinblick darauf, dass jedenfalls auf der Rückseite des von der Verfügungsbeklagten vertriebenen digitalen Bilderrahmens hinreichend Raum für die erforderliche Kennzeichnung vorhanden sei, bestünde daher keine Veranlassung, im vorliegenden Fall darauf zu verzichten. Die Verfügungsbeklagte könne sich folglich nicht darauf berufen, dass der Hersteller auch etwa der Rechnung zu entnehmen sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtVG Ansbach, Urteil vom 13.01.2010, Az. 11 K 09.00812
    § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG

    Das VG Ansbach hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage beschäftigt, was als Elektro- bzw. Elektronikgerät im Sinne des Elektrogesetzes gilt. Streitig war die Frage der Einordnung von elektrischen Heizsitzkissen und Heizsäcken, hinsichtlich derer der Hersteller  festgestellt wissen wollte, ob diese überhaupt unter das ElektroG fallen. Inspiriert zu dieser Frage hatte ihn eine Entscheidung des BVerwG, welches Sportschuhe mit elektrischer Fersendämmung nicht als Gerät im Sinne des ElektroG einordnete (Link: BVerwG). Das Gericht stellte klar, dass es insbesondere darauf ankomme, ob das Gerät ohne Stromzufuhr seine Primärfunktion noch erfüllen könne. Sei dies nicht der Fall, liege jedenfalls ein Elektrogerät vor, so dass Heizkissen grundsätzlich als solche anzusehen seien. Darüber hinaus müsse hinsichtlich der Registrierungspflicht das Gerät einer Gerätekategorie im Anhang I des ElektroG zugeordnet werden können. Bezüglich der Heizkissen sei dies der Fall, es handele sich um Haushaltskleingeräte. Dies hatte auch die für die Registrierung zuständige Behörde EAR – nach einer später revidierten Einordnung als Haushaltsgroßgerät – so vertreten. „Haushalt“ sei dabei weit auszulegen. Ob Groß- oder Kleingerät müsse sich nach Darlegung des VG aus dem Sprachgebrauch ergeben. Zur Auffassung der EAR, dass Großgeräte zum Verbleib an einem Nutzungsort bestimmt,  Kleingeräte  dagegen verbringbar seien, nahm das Gericht keine Stellung. Die Berufung wurde jedoch zugelassen, da die Auslegung des Begriffs „Haushaltskleingerät“ von grundsätzlicher Bedeutung sei.

  • veröffentlicht am 21. Januar 2010

    LG Berlin, Urteil vom 19.02.2009, Az. 52 O 400/08
    §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 ElektroG; §§ 2 Abs. 1 Nr. 3; 3; 4 Nr. 11; 8 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass elektrische Motoren für ferngesteuerte Modellflugzeuge nach dem ElektroG registrierungspflichtig sind und eine unterlassene Registrierung abgemahnt werden kann, sofern die nach dem Elektrogesetz kennzeichnungspflichtigen Waren nicht von einem registrierten Dritten bezogen werden, welcher die Ware innerhalb der EU in den Verkehr gebracht hat. Bei der Bestimmung eines Gerätes als Elektronikgerät sei entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht darauf abzustellen, ob das Gerät seine Primärfunktion auch ohne die Zuführung von Strom weiter erfüllen könne.

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  • veröffentlicht am 19. Januar 2010

    BVerwG, Urteil vom 21.02.2008, Az. 7 C 43.07
    §§ 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Anhang I Nr. 7; 3 Abs. 1 Nr. 1; 6 Abs. 2 ElektroG

    Das BVerwG hat im Ergebnis entschieden, dass Produkte, die ohne Strom auskommen, selbst dann nicht dem  Elektroschrottgesetz (ElektroG) unterfallen, wenn sie einen strombetriebenen Bestandteil enthalten. Im vorliegenden Fall ging es um einen Adidas-Trainingsschuh, der mittels eines batteriebetriebenen Microcomputers Läufereigenschaft und -verhalten in die Dämpfung des Schuhes einfließen ließ. In diesem Fall entschied das BVerwG, dass es sich um Bekleidung, nicht aber – wie die EAR-Stiftung geltend gemacht hatte – ein „Spielzeug“ oder „Sport- und Freizeitgerät“ handele. Da aber Bekleidung nicht zu den zehn einschlägigen Kategorien gehöre (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG), sei eine Registrierung nicht erforderlich. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2009

    BVerwG, Urteil vom 26.11.2009, Az. 7 C 20.08
    §§ 9 Abs. 4 Nr. 3; 10 Abs. 1 S. 1 ElektroG

    Das BVerwG hat laut einer eigenen Pressemitteilung entschieden, dass Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten auch fremde Altgeräte auf eigene Kosten entsorgen müssen (BVerwG).

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  • veröffentlicht am 13. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Landgericht Hamburg, Beschluss vom 12.03.2007, Az. 416 O 68/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; § 6 Abs. 2 ElektroG

    Das LG Hamburg hat in diesem älteren Beschluss einem Händler verboten, Geräte der Unterhaltungselektronik zu importieren und in Deutschland ohne Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. Das Verbot rechtfertige sich aus den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 6 Abs. 2 ElektroG. Die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin für den französischen Markt vorgesehene Fernsehgeräte nach Deutschland eingeführt habe, ohne bei der zuständigen Stiftung EAR registriert zu sein. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Schutzschrift ausführt, das deutsche ElektroG sei mit der sog. WEEE-Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates vom 27.01.2003 (Richtlinie 2002/96/EG) nicht vereinbar und die deutsche Regelung sei EU-rechtswidrig, könne die Kammer dem derzeit nicht folgen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Februar 2009

    LG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2006, Az. 38 O 149/06
    § 6 Abs. 2 ElektroG

    Das LG Düsseldorf hat in diesem vielzitierten Beschluss darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Es ist darauf hinzuweisen, dass das OLG Düsseldorf diese Rechtsansicht nicht teilt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Düsseldorf).
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  • veröffentlicht am 5. Dezember 2008

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2008, Az. I-20 U 207/07
    §§ 6
    Abs. 2 S. 1, S. 2, 10 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 5 ElektroG, § 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine Registrierung bei dem Elektro-Altgeräteregister der gleichnamigen Stiftung, die nur pauschal den Hersteller, nicht aber die unterschiedlichen Marken der vertriebenen Elektronikware und die entsprechenden Gerätetypen ausweist, zwar einen Verstoß gegen die § 6 Abs. 2 ElektroG bedeutet. Der Rechtsverstoß sei jedoch mangels hinreichenden Marktbezugs nicht wettbewerbsrechtlich relevant. Die Verpflichtung zur Angabe der Herstellermarken sei keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Die generelle Pflicht des Distributors zur Registrierung seines Unternehmens nach § 6 Abs. 2 ElektroG sei zwar eine gesetzliche Vorschrift, die i.S. des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Verletzung der Markenregistrierungspflicht löse aber kein produktbezogenes Vertriebsverbot aus. Das Oberlandesgericht kehrt damit indes nicht von seiner früheren Entscheidung OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007, Az. 20 W 18/07 (Link: OLG Düsseldorf) ab. Während es in der früheren Entscheidung ausschließlich um die Wettbewerbswidrigkeit einer in toto unterlassenen Registrierung bei der Stiftung EAR ging, war vorliegend lediglich die Frage zu beantworten, ob eine (vorgenommene) Registrierung des Unternehmens ohne Anmeldung der einzelnen Gerätemarken einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

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