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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Dezember 2015

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2015, Az. I-2 U 3/15
     § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 7 S. 1 ElektroG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Händler, der z.B. Kopfhörer vertreibt, nicht für eine fehlende herstellerseitige Kennzeichnung nach dem ElektroG einstehen muss. Eine Haftung des Händlers lasse sich für Kennzeichnungspflichten nicht aus dem ElektroG ableiten – im Gegensatz zu einer fehlenden Registrierung. Daher liege kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß durch den Vertrieb nicht gekennzeichneter Kopfhörer vor. Teilweise anders sah dies noch das OLG Köln. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 4. September 2015

    BGH, Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZR 224/13
    § 4 Nr. 11 UWG; § 7 S. 1 ElektroG; Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 2 S. 1 Richtlinie 2012/19/EU, Art. 15 Abs. 2 Richtlinie 2012/19/EU

    Der BGH hat nunmehr auch darüber entschieden, dass bei einer nicht ausreichenden Kennzeichnung gemäß § 7 S. 1 ElektroG ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Bei der Vorschrift handele es sich um eine Marktverhaltensregelung, da sie auch den Schutz der Mitbewerber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht gekennzeichneter Elektrogeräte durch andere Marktteilnehmer bezwecke. Für eine ausreichende Kennzeichnung müsse diese dauerhaft sein, d.h. sie müsse ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweisen und dürfe nicht leicht zu entfernen sein. Auf Klebefähnchen an den Kabeln von Kopfhörern träfen diese Voraussetzungen nicht zu. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. August 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2014, Az. I-15 U 69/14
    § 7 S. 1 ElektroG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Vorschrift des § 7 S. 1 ElektroG eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ist, soweit sie – neben dem vorrangigen Ziel einer effektiven ökologischen Abfallbewirtschaftung (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 ElektroG) – auch dem Schutz von Mitbewerbern vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nichtgekennzeichneter Elektrogeräte durch andere Marktteilnehmer dient (dies wurde bejaht, bejahend auch OLG Celle, WRP 2014, 228 m. w. N.). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Juni 2015

    OLG Köln, Urteil vom 20.02.2014, Az. 6 U 118/14
    § 4 Nr. 11 UWG; § 7 ElektroG; § 6 ProdSG; § 8 ElektroStoffV

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine fehlende Kennzeichnung von Kopfhörern nach dem ElektroG teilweise wettbewerbswidrig ist. Fehle die Herstellerbezeichnung, sei ein Verstoß gegeben. Werde jedoch lediglich das Symbol der „durchgestrichenen Tonne“ gemäß § 7 S. 2 ElektroG weggelassen, verstoße dies zwar gegen das ElektroG, jedoch nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Diesbezüglich handele es sich nicht um eine Marktverhaltensregel. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. März 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Essen, Urteil vom 22.01.2014, Az. 41 O 89/13
    § 7 S. 1 ElektroG, § 3 UWG, § 4 UWG

    Das LG Essen hat entschieden, dass Kopfhörer
    eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S.1 ElektroG aufweisen müssen, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifiziert und mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt gekennzeichnet sein müssen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. August 2014

    LG Bochum, Beschluss vom 12.05.2014, Az. 13 O 80/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass der Vertrieb von LEDs und Xenon-Brennern als Kraftfahrzeugbeleuchtung gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, wenn keine Registrierung nach dem Elektrogesetz vorliegt und weiterhin die notwendigen CE-Kennzeichen und Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamtes fehlen. Auch müsse eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beiliegen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Dezember 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Urteil vom 21.11.2013, 13 U 84/13 – nicht rechtskräftig
    § 7 Satz 1 ElektroG, § 4 Nr. 11 UWG, § 12 Abs. 1 S.2 UWG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn entgegen § 7 ElektroG ein Kopfhörer lediglich mit einem Informations-Klebefähnchen am Kabel gekennzeichnet wird. Die erforderliche Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung sei nur dann gegeben, wenn die Kennzeichnung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit besitze, was jedenfalls dann nicht der Fall sei, wenn die Kennzeichnung – wie vorliegend – ohne nennenswerte Schwierigkeiten, insbesondere ohne die Gefahr einer Beschädigung des Produktes selbst, durch einen einfachen Schnitt mit einer Schere vom Produkt entfernt werden könne. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Aachen, Urteil vom 05.06.2012, Az. 41 O 8/12
    § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG, § 7 ElektroG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Aachen hat entschieden, dass auch LED-Lampen dem ElektroG unterfallen und somit die entsprechenden Kennzeichnungspflichten auslösen. Eine LED-Lampe sei keine Glühlampe gemäß Anhang I Nr. 5 ElektroG. Entgegengesetzt entschieden hat das LG Hamburg im April 2012 (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 21. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 13.04.2012, Az. 406 HKO 160/11 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 2 Abs. 1 ElektroG
    , § 7 ElektroG, Anhang I und II ElektroG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass LED-Lampen nicht unter das ElektroG fallen und somit keine Kennzeichnungspflicht gemäß Anlage II zu § 7 ElektroG (durchgestrichene Mülltonne) bestehe. Die Kammer werte die Formulierung des Anhangs I Nr. 5 dahingehend, dass Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen von dem Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen seien. Dies ergebe sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 Satz 3 ElektroG, wonach § 5 ElektroG auch für Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen gelte. Dem Einwand, dass LED-Lampen nicht als „Glühlampen“ zu werten seien, da sie gerade keinen Glühfaden enthielten, folgte das LG Hamburg nicht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 07.02.2011, Az. 11 HK O 21331/10
    §§ 8 Abs.3 Nr.2; 14 Abs. 2 S. 2 UWG

    Das LG München I hat entschieden, dass die Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH, welche in der Vergangenheit durch zahlreiche Abmahnungen wegen Verstößen gegen das ElektoG aufgefallen ist, als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder nur eigene wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen kann und nicht in Prozessstandschaft für seine Mitglieder. Bei den Wirtschaftsverbänden würde sonst auch die Beschränkung der Anspruchsberechtigung auf die kollektive Wahrnehmung von Mitgliederinteressen unterlaufen werden (vgl. BGH, GRUR 1998, 417; Köhler/Bornkamm, UWG, § 8, Rn. 3.22). Ist nunmehr zu erwarten, dass die Firma Lightcycle in Zukunft ihre Ansprüche im eigenen Namen geltend machen wird, um ihre Klagebefugnis nicht zu gefährden, wird ein anderes Problem vermutlich eine höhere Hemmschwelle für die Unterbindung der zum Teil minutiösen Wettbewerbsverstöße setzen: Denn gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 UWG kann ein Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Begehungsort, im Internet: „fliegender Gerichtsstand“) nur dann in Anspruch nehmen nehmen, wenn „der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat“, was bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen in Deutschland eher der Ausnahmefall ist. Zu klagen ist dann am Sitz des Abgemahnten, was für den Abmahner nicht nur eine intensive Reisetätigkeit entfaltet, sondern ihm auch der Ungewissheit des für den jeweiligen Standort zuständigen Gerichtes aussetzt. Die Frage, ob Verstöße gegen das ElektroG wettbewerbswidrig sind, wird nämlich durchaus unterschiedlich beurteilt (hier, hier, hier aber auch hier). Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist derzeit noch unklar.

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