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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Oktober 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 19.09.2013, Az. C-435/11
    Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 lit. a 2005/29 EU-RL, Art. 6 Abs. 1 2005/29 EU-RL

    Der EuGH hat entschieden, dass die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen ist, dass im Fall einer irreführenden Werbung, die alle in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt, nicht geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können. Im vorliegenden Fall hatte ein Reisevermittler mit einem Hotel eine strafbewehrte Exklusivvereinbarung über die Zimmervermietung abgeschlossen und diese Exklusivvereinbarung in der Werbung hervorgehoben. Hiergegen klagte eine Konkurrentin, der es ebenfalls gelungen war, bei dem betreffenden Hotel Zimmer anzumieten. Der beklagte Reisevermittler hatte eingewandt, er hätte jegliche berufliche Sorgfalt an den Tag gelegt, um eine hinsichtlich der Exklusivität lautere Werbung zu gewährleisten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Oktober 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 03.10.2013, Az. C-59/12
    Art. 2 2005/29 EU-RL

    Der EuGH hat entschieden, dass die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht nur in sachlicher, sondern auch persönlicher Hinsicht besonders weit auszulegen ist. Im vorliegenden Fall wurde die Richtlinie auch auf das Werbeverhalten einer deutschen Krankenversicherung erstreckt. Zur Pressemitteilung 126/13 des EuGH vom 03.10.2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Juli 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 11.07.2013, Az. C-657/11
    Richtlinien 84/450/EWG und 2006/114/EG

    Der EuGH hat entschieden, dass die Verwendung von fremden Markennamen als Metatag auf einer Webseite nicht nur markenrechtlich relevant ist (vgl. hier), sondern auch eine irreführende Werbung darstellen kann. Dass die Metatags für den Nutzer nicht ohne Weiteres sichtbar seien, sei für diese Einordnung nicht relevant, da der Begriff der Werbung auch indirekte Kommunikation erfasse. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Juli 2013

    EuGH, Urteil vom 27.06.2013, Az. C-457/11 bis C-460/11
    EU-RL 2001/29

    Der EuGH hat entschieden, dass auf den Vertrieb eines Druckers oder eines Computers eine Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke erhoben werden kann. Insoweit käme den EU-Mitgliedsstaaten ein weiter Ermessensspielraum bei der Festlegung des Abgabenschuldners zu. Die Abgabe solle Urheber dafür kompensieren, dass mittels der o.g. Geräte, insbesondere wenn diese verbunden seien, Werke (rechtswidrig) vervielfältigt werden könnten. Zur Pressemitteilung 80/13: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Juni 2013

    EuG, Urteil vom 14.05.2013, Az. T-244/12
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass der Begriff „fluege.de“ nicht als Gemeinschaftswortmarke für u.a Transportwesen, Veranstaltung von Reisen etc. eingetragen werden kann. Es fehle an der notwendigen Unterscheidungskraft, da es sich um eine beschreibende Angabe handele. Die Schreibweise mit „ue“ statt „ü“ stelle für den an das Internet gewöhnten Verkehr keine Besonderheit dar, die zu einer Unterscheidungskraft führen könne. Eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft habe ebenfalls nicht nachgewiesen werden können. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Mai 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 18.04.2013, Az. C-12/12
    Art. 15 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Der EuGH hat in einem Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass eine Marke, die nur als Bestandteil einer zusammengesetzten Marke oder in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird, selbst auch ernsthaft und damit rechtserhaltend benutzt wird. Dies gelte auch, wenn sowohl die andere Marke als auch die zusammengesetzte Marke selbst als Marken eingetragen seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. März 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 07.03.2013, Az. C?607/11
    Art. 3 Abs. 1 2001/29 EU-RL

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    Der EuGH hat entschieden, dass die zeitgleiche Übertragung von Fernsehprogrammen über das Internet („Live-Streaming“) von der Einwilligung der jeweiligen Fernsehsender abhängt. Dies gilt auch dann, wenn die Kunden des Live-Streamings für den konventionellen Empfang der Fernsehprogramme über eine Empfangslizenz verfügen. Nach Auffassung des Senats haben die Autoren des Fernsehprogramms das ausschließliche Recht, über die Art und Weise der Werksverbreitung zu entscheiden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Februar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 06.02.2013, Az. I ZR 124/11
    § 69a Abs. 5 UrhG, § 95a Abs. 3 UrhG

    Der BGH hat eine Rechtsfrage zum Schutz von Schutzmaßnahmen für Videospiele dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Die Firma Nintendo hatte in einem Rechtsstreit gegen einen Anbieter von Adaptern, mit deren Hilfe man im Internet angebotene Raubkopien von Spielen auf der Konsole Nintendo DS verwenden kann, die Adapter als unzulässige technische Umgehungsmaßname im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG gewertet. Der Senat stellte nun fest, dass die von Nintendo vertriebenen Videospiele nicht nur aus Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken, sondern ihnen vielmehr auch Computerprogramme zu Grunde liegen würden. § 69a Abs. 5 UrhG bestimme aber, dass die Regelung des § 95a Abs. 3 UrhG nicht auf Computerprogramme anwendbar sei. Der BGH hat die Frage aufgeworfen, ob sich der Schutz von Maßnahmen zum Schutz solcher „hybriden Produkte“ wie insbesondere Videospiele nach den speziell für Computerprogramme oder nach den allgemein für Werke geltenden Bestimmungen richtet oder ob sowohl die einen wie auch die anderen Bestimmungen anwendbar sind. Da diese Frage die Auslegung des Unionsrechts betrifft, hat der BGH sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zur Pressemitteilung Nr. 25/2013 vom 07.02.2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. November 2012

    EuGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. C-553/11
    Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 89/104, Art. 15 GMV

    Der EuGH hat entschieden, dass eine Marke auch dann ernsthaft genutzt wird, wenn ihre ursprüngliche Gestaltung nicht mehr Verwendung findet, da diese durch eine aktualisierte Version ersetzt worden ist. Der Bestand der Marke und die Geltendmachung von Unterlassungs- und Annexansprüchen hängt von der ernsthaften Benutzung der Marke binnen einer bestimmten Jahresfrist ab (vgl. Art. 15 GMV, § 26 MarkenG, vgl. BPatG hier). Interessant ist das Urteil derzeit in Hinblick auf die von Samsung gerüchteweise angedachte Modifizierung ihres Markendesigns, welches in den letzten Jahrzehnten bereits mehrere Wandlungen über sich hat ergehen lassen (hier und hier). Ein anderes Urteil hätte für die Markeninhaber bedeutet, dass für den Erhalt der Marke stets neben der aktualisierten auch die ursprüngliche Markenversion hätte verwendet werden müssen – marketingtechnisch ein GAU. Zum Volltext der Entscheidung (hier).

  • veröffentlicht am 1. November 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. C-553/11
    Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 89/104

    Der EuGH hat entschieden, dass die Benutzung einer eingetragenen Marke in einer abgewandelten, ebenfalls eingetragenen Form für die ernsthafte Benutzung der ersteren Marke herangezogen werden kann. Vorliegend war der Kläger Inhaber der eingetragenen Marken „Proti“, „Protiplus“ und „Proti Power“ und ging aus der Marke „Proti“ gegen die Marke „Protifit“ des Beklagten vor. Der Beklagte verwehrte sich dagegen, da die Marke „Proti“ vom Kläger nicht benutzt worden sei, unstreitig jedoch die Marken „Protiplus“ und „Proti Power“. Die Einrede der mangelnden Benutzung ließ das Gericht in dieser Konstellation jedoch nicht zu. Zum Volltext der Entscheidung:

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