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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. April 2013

    OLG Köln, Beschluss vom 21.01.2008, Az. 6 W 182/07
    § 242 BGB, § 93 ZPO, § 99 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Verwendung eines falschen Vornamens in der Adresse zur Unwirksamkeit der Abmahnung führt. Der Gegner hatte, nachdem eine einstweilige Verfügung gegen ihn ergangen war, diese sofort anerkannt und damit dem Abmahnenden die Kosten des Verfahrens auferlegen lassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 08.03.2012, Az. IX ZB 70/10
    §§ 230 ff ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass bei Vorlage eines offenkundig falschen Empfangsprotokolls nicht von der fristwahrenden Einreichung eines Schriftsatzes ausgegangen werden kann. Liefe eine Beschwerdefrist am 06.10.2009 ab und werde ein mit 07.10.2009 datierter Schriftsatz vorab per Fax übersandt, könne bei Ausweisung des Datums 01.01.2002 nicht von einer rechtzeitigen Übersendung ausgegangen werden. Dafür müssten weitere Maßnahmen zur Aufklärung getätigt und Beweis erhoben werden. Zitat:

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  • veröffentlicht am 19. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 08.06.2011, Az. 28 O 859/10
    § 22 KUG; §§ 812; 818; 823; 1004 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass es ein Ex-Callgirl nicht zu dulden hat, wenn ihre ehemalige Agentur weiter mit ihrem Bild wirbt und den Eindruck erweckt, dass sie weiter als Callgirl zur Verfügung stehe. Die Kammer setzte fiktive Lizenzgebühren für die unerlaubte Nutzung des Fotos zu Gunsten des Callgirls von 3.000,00 EUR sowie Abmahnkosten in Höhe von 1.085,04 EUR (Gegenstandswert 25.000,00 EUR) fest. Die Berufung gegen das Urteil hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 27.03.2012, Az. 15 U 161/11) zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Februar 2011

    OLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2010, Az. 3 U 15/07
    §§ 8, 3, 5 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Werbeslogan eines Ernährungsseminars „Gesund abnehmen ohne zu hungern!“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Dies sei jedenfalls der Fall, wenn der Werbende nicht eindeutig nachweisen könne, dass im Zuge seines Ernährungsseminars bei Befolgung der im Programm vorgesehenen Schritte nicht mehr Hungergefühle bei den Teilnehmers aufträten als der Fall wäre, wenn sie nicht am Programm teilnehmen würden. Vorliegend sei dies der Beklagten nicht gelungen. Ein gerichtliches Gutachten habe hingegen überzeugend festgestellt, dass bei Befolgung des Konzepts der Beklagten aufgrund der damit verbundenen ausgeprägten Energiebegrenzung davon auszugehen sei, dass gerade in diesen Phasen gehäuft und verstärkt Hungergefühle aufträten. Die beanstandete Werbung wurde der Beklagten untersagt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Juni 2010

    OLG Jena, Urteil vom 08.07.2009, Az. 2 U 983/08
    §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Jena hat entschieden, dass die Angabe eines falschen Datums für das Gründungsjahr eines Betriebes irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Die Vorstellung des Verbrauchers werde durch Angabe eines Gründungsjahres beeinflusst, da dieser sich entsprechend der angegebenen Jahreszahl ein Bild über die Tradition und die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens mache. Die Beklagte, eine Porzellanmanufaktur, warb mit der Bezeichnung „Aelteste … Porzellanmanufaktur“ und der Jahreszahl 1762. Die Änderung der Jahreszahl auf 1760 – dem Jahr, in dem die fürstliche Privilegierung zur Porzellanherstellung verliehen wurde – sah die konkurrierende Klägerin als irreführend an. Das Gericht stimmte dem zu, da die Gründung der Manufaktur auf Grund historischer Quellen erst 1762 nachweisbar sei. Die Angabe des Jahres 1760 sei gerade in Verbindung mit der Werbung als „Aelteste“ irreführend. Knapp ein Jahr zuvor hatte das OLG Jena bereits gegenüber derselben Beklagten entschieden, dass als Gründungsdatum einer Manufaktur das Jahr angegeben werden müsse, in dem nachweisbar tatsächlich mit der Produktion begonnen wurde.

  • veröffentlicht am 15. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. I ZR 82/07
    §§ 4 Nr. 8 Halbs. 1; § 11 Abs. 2 Nr. 2
    UWG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Ansprüche aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Behauptung einer unwahren Tatsache erst dann zu verjähren beginnen, wenn die Unwahrheit der Behauptung gesichert sei. Die Klägerin hatte die Beklagten erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Behauptung aufgefordert, bei den Obstbränden der Klägerin sei von einem hohen bzw. von einem erhöhten Anteil Methylalkohol auszugehen. Die Beklagte äußerte die Rechtsansicht, der Anspruch sei verjährt. Der Kläger behauptete, die Verjährung habe nicht bereits begonnen, als er von der Behauptung Kenntnis erlangt habe, sondern erst, nachdem er die Untersuchungsergebnisse eines chemischen Labors zu den Inhaltsstoffen seines Obstbrandes erhalten habe. In diesem Zusammenhang führte der BGH u.a. Folgendes aus: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Januar 2010

    BVerfG, Beschluss vom 13.11.2009, Az. 2 BvR 1398/09
    § 34 Abs. 2 BVerfGG

    Das BVerfG hat entschieden, dass den „Bevollmächtigten des Beschwerdeführers“ Missbrauchsgebühren § 34 Abs. 2 BVerfGG (im vorliegenden Fall in Höhe von 1.500,00 EUR) auferlegt werden können, wenn die Verfassungsbeschwerde „offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss“ (vgl. BVerfGE 6, S. 219; BVerfGE 10, S. 94, 97). Ein Missbrauch, so der Senat, liege auch dann vor, wenn gegenüber dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht würden. Dabei genüge es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolge. Ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung sei nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.1984, Az. 2 BvR 568/84, NVwZ 1985, S. 335; BVerfG, Beschluss vom 19.01.2006, Az. 1 BvR 1904/05, juris; BVerfG, Beschluss vom 30.11.2007, Az. 2 BvR 308/06, juris; BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008, Az. 2 BvR 2187/08, juris). (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.04.2009, Az. 6 U 48/08
    §§ 3, 4, 8 UWG

    Das OLG Frankfurt hat in diesem Urteil einer Fluglinie untersagt, ein Gewinnspiel dergestalt zu veranstalten, dass ein Reisebüro, über welches in einem bestimmten Zeitraum die meisten Flüge dieser Fluglinie gebucht werden, einen Einkaufsgutschein über 5.000,- EUR erhält. Zwar sei eine Verknüpfung von Gewinnspielteilnahme und Erwerb einer Ware/Dienstleistung nur gegenüber Verbrauchern unzulässig, so dass grundsätzlich eine solche Ausschreibung für Reisebüros möglich erscheine. Im konkreten Fall sah das Gericht jedoch die Gefahr, dass eine mittelbare unsachliche Beeinflussung von Verbrauchern stattfinden könne. Obwohl ein Verbraucher sich bewusst sei, dass ein Reisebüro auch auf den eigenen Vorteil hinarbeite, so erwarte er doch eine kompetente, sorgfältige und sachlich richtige Beratung hinsichtlich Anreise, Unterkunft und anderer Details einer geplanten Reise. Diese sei dann gefährdet, wenn ein Anbieter von Reiseleistungen gegenüber anderen Anbietern, für die das Reisebüro zuständig ist, so große Vergünstigungen verspricht, dass eine massive Beeinflussung der Mitarbeiter stattfindet, die zu irreführender Beratung führen könne. Mit einem solchen Anreiz eines Buchungswettbewerbs könne der Verbraucher – im Gegensatz zu üblichen Provisionen – nicht rechnen und dies in der Folge auch nicht in seine Beurteilung der Beratung miteinfließen lassen, so dass er den Wert der Beratung nicht entsprechend relativieren könne.

  • veröffentlicht am 24. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Fürth, Urteile vom 11.08.2009, Az. 310 C 2349/08 und 360 C 2779/08
    §§ 433, 119 ff BGB

    Wir berichteten vor kurzem, dass eine offensichtlich falsche (zu niedrige) Preisauszeichnung im Onlineshop nicht zu einem bindenden Vertrag des Händlers mit dem schnell zugreifenden Kunden führt (Link: AG Frankfurt). Nicht so in diesem Fall: Das AG Fürth war in 2 Fällen der Auffassung, dass Quelle-Kunden, die einen Flachbildschirm zum Preis von 199,- EUR statt 1.999,- EUR erworben hatten, diesen behalten dürften. Grund war die langsame Reaktionszeit des großen Versandhändlers. Obwohl noch am Tag der Onlinestellung beim Händler bekannt war, dass es bei der Preisauszeichnung zu einer Panne gekommen war, wurde der Bestellablauf nicht gestoppt. Die Kunden wurden zunächst noch zu einer Anzahlung aufgefordert und erst 2 Wochen nach Bestellung schrieb Quelle die Kunden an und erklärte die Anfechtung des Vertrages. Dies war nach Ansicht des Gerichts zu spät. Das Versandhaus wäre ja schließlich nicht handlungsunfähig gewesen, man hätte den automatisierten Bestellablauf jederzeit unterbrechen können. Auf Grund des besonderen Sachverhalts können diese Urteile jedoch nicht als allgemeingültig für den Umgang mit Preisirrtümern angesehen werden. Die Quelle-Kunden haben wohl einfach Glück gehabt…

  • veröffentlicht am 21. August 2009

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.07.2009, Az. 30 C 3125/08-47
    §§ 433, 199 ff, 145 ff BGB

    Das Amtsgericht Frankfurt hat einer Schnäppchenjägerin ein gutes Geschäft aberkannt. Die Klägerin hatte in einem Onlineshop DVD-Player im Angebot entdeckt – zum sagenhaften Preis von 1 Cent pro Stück. Sie witterte ein gutes Geschäft und bestellte 10 Stück online durch Einlegen in den Warenkorb. Diese Bestellung wurde ihr per E-Mail bestätigt. Des Weiteren fragte die Klägerin beim Betreiber des Onlineshops an, ob weitere 30 Player verfügbar seien. Dies wurde bejaht. Ausgeliefert wurde jedoch keines der Geräte, da dem Shopbetreiber der Fehler bei der Preisauszeichnung zwischenzeitlich aufgefallen war. Die Klägerin pochte nun auf Einhaltung eines Kaufvertrages. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass kein Kaufvertrag zu Stande gekommen sei: Durch eine kundenseitige Bestellung und durch eine Bestätigung, dass die gewünschten Gegenstände lieferbar seien, sei noch kein gegenseitiger Vertrag geschlossen worden.

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