IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Oktober 2009

    Die österreichische Zeitung „Der Standard“ berichtet über die zunehmende Sorge des Buchhandels vor eBooks-Piraterie via Filesharing. Nachdem der Verkauf von Hardcover-Büchern 2008 um 13 % zurückgegangen sei, wolle man mit neuen Geräten und elektronischen Angeboten immer mehr Leser für das elektronische Format gewinnen. Damit werde allerdings auch der Anteil der Piraterie ansteigen, seien sich Experten sicher. „Bereits jetzt sei ein Anstieg des illegalen Tauschhandels in nahezu allen Bereichen erkennbar“, so Ed McCoyd von der Association of American Publishers. „Was passiert, wenn 20 oder 30 Prozent der Leser E-Books als erstes Medium nutzen? Piraterie stellt eine große Sorge dar.“ (JavaScript-Link: Standard). Im vergangenen Jahr hatte der Börsenverein des Deutschen Buchhandels erklärt, dass er die Preisbindung von eBooks abmahnen würde (Link: Börsenverein). Fraglich ist, ob eine solche konzertierte Aktion auch im Filesharing-Bereich vorgenommen wird.

  • veröffentlicht am 17. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.08.2009, Az. 31 C 1141/09 – 16
    § 32 ZPO

    Das AG Frankfurt hat entschieden, dass der so genannte fliegende Gerichtsstand im Urheberrecht nicht gilt. Damit wendet sich das Gericht gegen eine weit verbreitete Auffassung, die besagt, dass Rechtsverletzungen, die im Internet geschehen, grundsätzlich dem fliegenden Gerichtsstand unterfallen und damit in der gesamten Bundesrepublik verfolgt werden könnten. Grund sei, dass Angebote im Internet überall abgerufen werden könnten und somit der „Erfolg“ der Rechtsverletzung im ganzen Bundesgebiet eintrete. Nach Meinung des Frankfurter Richters ist dies bei Urheberrechtsverletzungen im Internet, insbesondere im Bereich des Filesharings über Internet-Tauschbörsen, anders zu bewerten. Auf Grund der technischen Gegebenheiten solcher Tauschbörsen bewirke die tatsächliche Handlung (das Einstellen des Angebots) bereits unmittelbar die Urheberrechtsverletzung. Damit fiele die Begründung von Handlungs- und Erfolgsort zeitlich zusammen.
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  • veröffentlicht am 1. September 2009

    Nach einer Meldung des News Portals DGAP hat die US-Firma Fantastic Films, LLC International (FFI), Los Angeles, einen Gerichtsprozess in Millionen-Höhe gegen den deutschen Filmproduzenten Uwe Boll gewonnen. FFI habe einen Schiedsspruch mit einem derzeitigen Wert von 2,26 Mio. US-Dollar gegen den deutschen Filmemacher Uwe Boll persönlich sowie dessen Tochterunternehmen gewonnen. FFI habe die exklusiven Vertriebsrechte an Boll-Filmen wie Bloodrayne, Schwerter des Königs – Dungeon Siege, Far Cry und Postal besessen und sich Vertriebsverträge für diese Filme in 45 Ländern gesichert. Das Gericht habe es als erwiesen angesehen, dass Boll durch den Eigenvertrieb seiner Filme Vertragsbruch begangen habe. Ferner habe, so DGAP, das Gericht FFI und dessen Geschäftsführerin Roxane Barbat 200.000 US-Dollar Schadensersatz wegen Beleidigung zugestanden, nachdem Boll das Unternehmen in einer E-Mail verunglimpft habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. August 2009

    Nachdem wir bereits über die gebräuchlichsten Argumente im Filesharing-Bereich hingewiesen hatten (Link: AG FFM1; AG FFM2) und anschließend die wohl dümmsten Verteidigungs-Argumente aufgeführt hatten (Link: Argumente), dürfen wir heute mit der unseres Erachtens dümmsten Filesharing-Falle eines Abmahners aufwarten: Ein Software-Entwickler hatte über das Filesharingnetz ED2K eine Datei heruntergeladen, die als Titel den Namen einer Webdesign-Software trug. Nach dem Extrahieren entpuppte sich die Datei als Porno der Firma Purzel-Video GmbH. Der Entwickler erhielt nun ein Abmahnschreiben, das seine IP-Adresse, seinen Client, seinen Provider und einen Timestamp aufführte. Im Auftrag der Rechteinhaber mahnte eine Rechtsanwaltskanzlei eine angebliche „unerlaubte Zugänglichmachung nach §19a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)“ ab und fordert eine Unterlassungserklärung sowie ca. 650,00 EUR an Rechtsanwaltsgebühren. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. August 2009

    Unter Hinweis auf zwei Urteile des AG Frankfurt a.M. (Link: AG FFM1; AG FFM2), welche sich recht ausgiebig mit den wohl gebräuchlichsten Verteidigungsargumenten der Filesharing-Opfer und ihrer Rechtsanwälte auseinander gesetzt haben, dürfen wir nunmehr auf einige Verteidigungsargumente hinweisen, denen sich Filesharing-Opfer (wohl ohne anwaltliche Beratung) mit Verve zu bedienen scheinen, obwohl sie eher zu überhaupts nichts taugen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. August 2009

    In dem Artikel „Illegale Downloads – Auf den Pfaden der Raubkopie“ gewährt die FAZ einen oberflächlichen Einblick in die Welt der Hardcore-Kopierer von urheberrechtlich geschütztem Material, dass in einigen Fällen vor dem „Hack“ nicht einmal veröffentlicht worden ist. Der Artikel berichtet von „Release Groups“, welche sich um die Beschaffung unveröffentlichen Materials bemühen, dem „Supplier“ – einer Person, welche Zugriff auf das gewünschte Material hat und dieses unter Erhalt von Bestechungsgeldern herausgibt – und der Kunst des Muxens, also der Ausstattung eines raubkopierten Fimls mit einem besseren Audiokanal durch einen Tontechniker. Die Ironie des Schicksals: In dem Wettbewerb der Gruppen um das beste und schnellste „Major-Release“, finden sich Bootlegger ein, welche sich die Arbeit der Gruppen zueigen machen, indem sie die von anderen Gruppen geknackten Dateien mit ihrem Namen versehen. Um dies zu verhindern, werden die gehackten Dateien verschlüsselt (!), was sich dann im Ergebnis als wirkungslos erweist (JavaScript-Link: FAZ).

  • veröffentlicht am 28. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNein, von Waldorf Rechtsanwälte waren sie nicht entsandt worden, die Herren von der schwarzen Trachtengruppe. Die Polizei hatte vielmehr die äußerst „humorvolle“ Androhung eines Amoklaufs durch den Nachbarn, welcher hierzu das unverschlüsselte („offene“) WLAN des Wohnungsinhabers heimlich genutzt hatte, ernst genommen und daraufhin das Spezialeinsatzkommando (SEK) gebeten, einmal nach dem Rechten zu schauen. Da sich der Zweitschlüssel zur Wohnung nicht einfand, wurde – Gefahr im Verzug – die Tür aufgebrochen und en passant Wohnungsinventar ruiniert, was nun zu einer saftigen Schadensersatzforderung des Wohnungsinhabers gegen die Polizei geführt hat. Der Wohnungsinhaber, dies sei dem besorgten Leser mitgeteilt, trat den Beamten nicht, auch nicht angeblich, mit einem Messer entgegen und wurde bei dieser Gelegenheit deshalb auch nicht erschossen. Die Polizei sieht sich gleichwohl im Recht: Wer ein offenes WLAN unterhalte, ist wohl als (Mit-) Störer geeigneter Adressat einer Maßnahme der Gefahrenabwehr. (JavaScript-Link: Allgemeine Zeitung) Was wir davon halten? Über unverschlüsselte WLANs werden also nicht nur Purzel-Video und Brockhaus Enzyklopädien heruntergeladen, sondern jetzt auch noch Amokdrohungen versandt.

  • veröffentlicht am 20. Juli 2009

    Laut Informationen von heise online plant der Dienst Kazaa, früher Sinnbild illegalen Filesharings, die legale Wiederaufstehung.  Eine Betaversion des neuen Dienstes stehe bereits seit einiger Zeit zum Testen bereit. Das Mutterunternehmen Brilliant Digital Entertainment habe dafür bereits mit den vier größten Musik-Labels Verträge abgeschlossen. Kazaa soll ab dieser Woche etwa eine Million Musikstücke im Repertoire haben (JavaScript-Link: Heise). Zugleich soll auch die Tauschbörse „Pirate Bay“ legal werden. Welt-online berichtet hierzu: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07
    §§ 16, 19a, 97 Abs. 1 UrhG, § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Sharehoster RapidShare AG täterschaftlich für Urheberrechtsverstöße durch illegales Filesharing ab Kenntnis derartiger Verstöße verantwortlich ist. Eine vorherige Haftung verbiete sich. Im streitgegenständlichen Fall war IBM Software illegal auf der Plattform www.rapidshare.com hochgeladen und der Öffentlichkeit für einen freien Download zugänglich gemacht worden. Die monumentale, jeder Veröffentlichung in Printmedien feindliche Urteilsbegründung setzt sich unter anderem mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum Thema „Störerhaftung“ und „Täterhaftung“ auseinander.

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  • veröffentlicht am 26. Juni 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 12.06.2009, Az. 310 O 93/08
    §§ 19a, 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat dem Schweizer Sharehoster Rapidshare AG, Cham, per einstweiliger Verfügung untersagt, den Filesharing-Dienst „rapidshare.com“ zu betreiben, auf dem mehrere tausend Musiktitel im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurden. Nach dem Urteil ist der Dienst selbst dafür verantwortlich, wenn urheberrechtlich geschützte Musikwerke widerrechtlich auf seiner Plattform zum Download angeboten werden. Eine fortlaufende und aufwendige Kontrolle durch die Rechteinhaber sei damit nicht mehr notwendig, erklärte die Verfügungsklägerin, die GEMA (JavaScript-Link: Pressemitteilung). (mehr …)

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