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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Juni 2011

    LG Köln, Urteil vom 22.06.2011, Az. 28 O 819/10
    §§ 823, 1004 BGB; Art. 1; 2 GG; §§ 22, 23 KUG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Portalbetreiber, welcher Portraitfotos von Dritten einstellt, welche diese zuvor ohne technische Beschränkung öffentlich zugänglich gemacht haben, nicht der vorherigen Erlaubnis der abgebildeten Dritten bedarf. Es sei von einer schlichten Einwilligung des Klägers in die Anzeige des Bildes auf der Internetseite der Beklagten auszugehen. Nach der Rechtsprechung des BGH dürfe der Betreiber einer Suchmaschine von einem Einverständnis des Rechteinhabers zur Benutzung von Werkabbildungen in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang ausgehen, wenn der Rechteinhaber die Abbildungen in das Internet eingestellt habe, ohne bestehende Möglichkeiten zu ergreifen, den Zugriff von Suchmaschinen auszuschließen. Wer Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich mache, müsse mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen. Einem solchen Verhalten komme aus der Sicht des Betreibers einer Suchmaschine als Erklärungsempfänger der objektive Erklärungsinhalt zu, daß Einverständnis mit einer Nutzung im üblichen Umfang bestehe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Mai 2011

    LG Berlin, Urteil vom 15.03.2011, Az. 15 O 103/11
    §§ 15 Abs. 2; 19a; 97 Abs. 1 S.1 UrhG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass derjenige, der fremde Informationen per RSS-Feed auf seiner Website einbindet, diese sich zu eigen macht. Hierzu gehören auch die über den RSS-Feed zur Verfügung gestellten Bilder. Damit sei der „Einbinder“ für etwaige Urheberrechtsverstöße haftbar zu machen, wenn die übermittelten Bilder gegen fremde Urheberrechte verstoßen. Interessant: Mit einem Hinweis im Impressum auf einen Haftungsausschluss vermöge sich der Antragsgegner von den übernommenen Beiträgen nicht ernsthaft zu distanzieren. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Karlsruhe, Urteil vom 10.09.2010, Az. 6 U 35/10
    §§ 22, 23 KUG; 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Kinderbildern einer Sportlerin nicht von § 23 KUG gedeckt ist. Im Gegensatz zu aktuellen Fotos oder Filmaufnahmen öffentlicher Auftritte, die auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürften, da es sich um aktuelle Bildnisse einer Person der Zeitgeschichte handele, sei für Kinderbilder sowie Aufnahmen aus privater und häuslicher Umgebung eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Anderenfalls liege eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor.

  • veröffentlicht am 2. Mai 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.03.2011, Az. 6 U 56/10
    Art. 9 Abs. 1 lit a, b, c;
    Art. 98 Abs. 1, 1. Alt GMV; § 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Abbildung eines als 3-D-Marke geschützen VW-Käfer bzw. VW-Busses auf einer nachgebildeten historischen Werbetafel aus Blech eine unrechtmäßige Ausbeutung des Rufs einer bekannten Marke darstellen kann, wenn die Darstellung kaum verfremdet ist und den einzigen dekorativen Inhalt des Blechschildes ausmacht. Es gehe der Beklagten, so der Senat, nicht in erster Linie darum, Sympathie mit den KfZ-Modellen oder der damaligen Epoche zu erwecken, sondern vielmehr darum, den in den Klagemarken enthaltenen guten Ruf auszunutzen, um überhaupt Kunden mit entsprechendem Affektionsinteresse anzusprechen. Eine markenmäßige Benutzung des Zeichens wurde hingegen abgelehnt. Streitgegenständlich waren folgende Blechschilder / Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Karlsruhe, Urteil vom 11.03.2011, Az. 14 U 186/10
    §§ 11 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BadWürttPrG; 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass hinsichtlich der Veröffentlichung einer Fotomontage nicht generell ein Anspruch auf Gegendarstellung besteht. Im entschiedenen Fall war der Kläger zusammen mit seiner Frau vor einem grünen Blätter-Hintergrund abgebildet. Der Kläger forderte eine Gegendarstellung, da es sich um eine Montage handele. Das Gericht führte dazu aus, dass sich zwar auch aus Fotomontagen gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptungen ergeben könnten, gerade gegen eine solche richte sich das Gegendarstellungsverlangen des Klägers jedoch nicht. Der Kläger beschränke sich in seinem Verlangen lediglich auf die Eigenart der Herstellung als Zusammensetzung aus Einzelbildern. Allein dies stelle jedoch für sich keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung über den Abgebildeten dar. Dass die einzelnen Bestandteile oder die Abbildung als Ganzes nicht aus dem privaten Bereich des Klägers stammten, komme in der Gegendarstellung gerade nicht zum Ausdruck. Darüber hinaus ließe dies aber auch keine nennenswerte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers erkennen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 01.02.2011, Az. 15 U 133/10
    §§ 823 Abs. 1, Abs. 2; 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB; §§ 22,23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Köln hat sich ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen rechtlichen und tatsächlichen Umständen mit dem Bild eines Prominenten geworben werden darf, wenn der jeweilige Prominente hierzu keine Einwilligung erteilt hat. Konkret ging es darum, dass ein Verlag für eine Zeitschrift geworben hatte und zwar in der Form, dass eine junge Frau mit einer Ausgabe der Zeitschrift abgebildet wurde, auf deren Titelblatt wiederum der klagende, bekannte Schlagersänger abgebildet war. Im vorliegenden Fall gelangte das OLG Köln zu der Rechtsansicht, dass zu einer solchen Werbung die Einwilligung des Prominenten nicht habe eingeholt werden müssen, ließ aber die Revision zu. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 12.01.2011, Az. VIII ZR 346/09
    §§ 433; 437 Nr. 1; 439 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass der Umfang des Kaufgegenstandes auch durch ein Foto, dass in die Artikelbeschreibung eingefügt ist, bestimmt werden kann. Im vorliegenden Fall war streitig, ob ein Pkw mit Standheizung hätte ausgeliefert werden müssen, welche auf dem Produktfoto abgebildet war. Der Verkäufer hatte den Wagen verkauft und zuvor die Standheizung ausgebaut. Zu Unrecht, wie der Senat nunmehr befand: „Denn aufgrund der Abbildung des Fahrzeugs im Internet war das von der Verkäuferin angenommene Kaufangebot der Klägerin auf den Erwerb des Fahrzeugs mit der abgebildeten Standheizung gerichtet. Mit dieser Beschaffenheitsvereinbarung ist der Kaufvertrag zustande gekommen. Deshalb kann die Klägerin von der Verkäuferin wegen der bei Übergabe des Fahrzeugs fehlenden Standheizung im Wege der Nacherfüllung gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB den Wiedereinbau der von der Verkäuferin vor Übergabe ausgebauten Standheizung verlangen. Dieser Nacherfüllungsanspruch ist gleichwertig mit dem Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und den Einbau einer gleichwertigen Standheizung, den die Klägerin gegenüber den Beklagten geltend macht.“ Dieser Richterspruch ist kaum überraschend, wenn man ein Blick in das Gesetz – hier: § 434 Abs. 1 S. 2 BGB – wirft. Dort heißt es: „Zu der Beschaffenheit … gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers … oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, …“.

  • veröffentlicht am 24. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 05.01.2010, Az. 5 W 140/09
    § 3 ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Streitwert für ein Verfahren gegen einen Antiquar, wegen Vertriebs zweier gebrauchter Bildbände („Energieeffizientes Bauen, Architektur, Technik und Ökologie“) mit urheberrechtsverletzendem Inhalt (Verletzung an Bildrechten) auf 7.000,00 EUR festzusetzen ist. Der Senat wollte berücksichtigt wissen, dass der Antragsgegner ohne Wissen um die Urheberrechtsverletzungen die Werke vertrieben habe, welche nur zu einem unwesentlichen Teil (3 %) auch rechtsverletzende Bestandteile enthalten hätten. Insofern sei keine Parallele zu sog. Filesharer-Verfahren zu ziehen, da in diesen Fällen vorsätzlich gegen Urheberrechte Dritter verstoßen werde. Hier sei dem Antragsgegner nur vorzuwerfen, dass er sich vor dem Verkauf der Bildbände nicht ausreichend über die Urheberrechtslage informiert habe. Privilegierend wertete das Oberlandesgericht im Übrigen den in einem Buch befindlichen Urheberrechtshinweis „Alle Abbildungen mit freundlicher Genehmigung von Arup wiedergegeben mit Ausnahme der Abbildungen auf folgenden Seiten: 2, 79 ff, 84 oben 85 oben Christianl Gahl (..).“, woraus der Antragsgegner hätte schließen dürfen, dass die  Urheberrechtslage geklärt sei.

  • veröffentlicht am 20. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteile vom 17.12.2010, Az. V ZR 44/10, 45/10 und 46/10
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind. Das OLG Brandenburg hatte zuvor noch argumentiert, dass Eigentumsrecht der Stiftung beschränke sich auf den Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung. Die Fotografie der Sache und die Verwertung von Fotografien würden keinen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen. Das Verwertungsrecht stehe daher dem Urheber der Fotografie zu. Dem trat der Senat unter HInweis auf zwei eigene Entscheidungen entgegen (vgl. Az. Urteil vom 20.09.1974, I ZR 99/73 – Schloss Tegel; Urteil vom 09.03.1993, Az. I ZR 54/87 – Friesenhaus). Als Folge des Eigentumsrechts könne der Grundstückseigentümer oder -verwalter Fotoaufnahmen untersagen, wenn sie auf seinem Grundstück aufgenommen würden, allerdings nicht, wenn dies außerhalb seines Grundstücks geschehe. Dabei habe die Klägerin als Stiftung des öffentlichen Rechts nicht, auch nicht unter Berücksichtigung der Vorschriften über ihre Aufgaben, den Interessenten die Gebäude und Parkanlagen unentgeltlich für gewerbliche Zwecke zugänglich zu machen. Aus der Satzung, die das Nähere dazu regele, ergibt sich lediglich, dass die Gärten und Parkanlagen als Erholungsgebiet zu gewährleisten sein und kein Eintrittsgeld erhoben werde.

  • veröffentlicht am 29. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Kassel, Urteil vom 04.11.2010, Az. 1 O 772/10
    §§ 13 S. 2, 97 Abs. 2 S. 3 UrhG; 288 Abs. 1 und 2 BGB

    Das LG Kassel hat entschieden, dass bei der Berechnung des Schadensersatzes bei unbefugter Bildverwendung nicht auf die MFM-Empfehlungen zurück zu greifen ist, wenn der Rechteinhaber zeitnah zur Verletzungshandlung einen Lizenzvertrag über die betroffenen Lichtbildwerke mit einem Dritten abgeschlossen hat. In diesem Fall könne die dem Lizenzvertrag zu Grunde gelegte Vergütung auch für die Schadensberechnung gegenüber der Beklagten herangezogen werden. Im entschiedenen Fall entstand dadurch eine Differenz von rund 5.000,00 EUR (5.460,00 EUR wurden vom Kläger gefordert, 450,00 EUR wurden ihm zugesprochen). In der Folge musste der klagende Fotograf den Großteil der Prozesskosten selbst tragen. Zum Volltext der Entscheidung:

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