Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Braunschweig: Streitwert von nur 300,00 EUR bei Fotoklau in privater eBay-Auktionveröffentlicht am 15. März 2012
OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011, 2 W 92/11
§ 3 ZPO, § 97 Abs. 1 UrhGDas OLG Braunschweig hat entschieden, dass der Streitwert für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung eines Produktfotos in einer privaten eBay-Auktion 300,00 EUR beträgt. Den Lizenzsatz für das vom Beklagten genutzte Bild habe der Kläger mit 150,00 EUR bemessen. Es sei weiter sachgerecht, diesen Lizenzsatz für die Streitwertbemessung des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich zu verdoppeln, weil mit dem Unterlassungsanspruch eben gleichgerichtete weitere Verletzungen verhindert werden sollten. Dies gelte zumindest dann, wenn wie hier das Bild lediglich für einen privaten Ebay-Verkauf verwendet worden sei und keine weiteren konkreten Anhaltspunkte für eine umfassendere Nutzung des Bildes durch den Verletzer dargetan werden, die einen höheren Multiplikations-Faktor rechtfertigten. Generalpräventive Erwägungen hätten bei der Streitwertfestsetzung, auf deren Grundlage die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren festgesetzt werden, außer Betracht zu bleiben. Ähnlich großzügig zeigte sich das OLG Braunschweig in der Entscheidung OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012, Az. 2 U 7/11 (hier), als es dem geschädigten Rechteinhaber 20,00 EUR Schadensersatz je Bild zubilligte. Was wir davon halten? Das Braunschweiger Oberlandesgericht mag offensichtlich keine Urheberrechtsstreitigkeiten. Daher sollte man als in seinen Rechten Verletzter unter Ausnutzung des „fliegenden Gerichtsstandes“ in andere Regionen weiterziehen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Der 6. Senat ändert seine Streitwert-Rechtsprechung bei privatem und kleingewerblichem „Fotoklau“ / Ab sofort 3.000 EUR Regelstreitwertveröffentlicht am 13. Januar 2012
OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011, Az. 6 W 256/11
§ 15 Abs. 2 UrhG, 19a UrhG, § 97 UrhG, § 3 ZPODas OLG Köln hat seine ständige Rechtsprechung zur Wertbemessung in Urheberrechtsstreitigkeiten geändert. Bei einem Fall von „Fotoklau“, also der unrechtmäßigen Nutzung fremder Fotografien für eigene Zwecke, durch eine privat oder kleingewerblich handelnde Einzelperson sei statt dem bisherigen Streitwert von 6.000,00 EUR ein Streitwert von 3.000,00 EUR gerechtfertigt. Zum Streitwertbeschluss im Volltext: (mehr …)
- LG Köln: Bei privater, unerlaubter Nutzung fremder Fotos auf eBay sind die Abmahnkosten auf 100,00 EUR beschränktveröffentlicht am 13. August 2011
LG Köln, Hinweisbeschluss vom 29.07.2011, Az. 28 S 10/11
§ 97a Abs. 2 UrhGDas LG Köln hat per Hinweisbeschluss die Rechtsansicht geäußert, dass ein privat handelndes eBay-Mitglied, welches einmalig fremde Fotos zur Bebilderung einer eigenen eBay-Auktion verwendet, lediglich 100,00 EUR an Abmahnkosten zu tragen hat. Die Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR erfolge, weil ein einfach gelagerter Fall gem. § 97a Abs. 2 UrhG vorliege und der Beklagte nicht gewerblich gehandelt habe. Der Kläger hatte die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.192,60 EUR und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.800,00 EUR (jeweils 300,00 EUR pro Foto) gefordert. (mehr …)
- OLG Hamburg: Streitwert für Urheberrechtsverstoß eines Antiquars durch Angebot eines Bildbandes mit unwissentlich rechtsverletzenden Abbildungenveröffentlicht am 24. Januar 2011
OLG Hamburg, Beschluss vom 05.01.2010, Az. 5 W 140/09
§ 3 ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass der Streitwert für ein Verfahren gegen einen Antiquar, wegen Vertriebs zweier gebrauchter Bildbände („Energieeffizientes Bauen, Architektur, Technik und Ökologie“) mit urheberrechtsverletzendem Inhalt (Verletzung an Bildrechten) auf 7.000,00 EUR festzusetzen ist. Der Senat wollte berücksichtigt wissen, dass der Antragsgegner ohne Wissen um die Urheberrechtsverletzungen die Werke vertrieben habe, welche nur zu einem unwesentlichen Teil (3 %) auch rechtsverletzende Bestandteile enthalten hätten. Insofern sei keine Parallele zu sog. Filesharer-Verfahren zu ziehen, da in diesen Fällen vorsätzlich gegen Urheberrechte Dritter verstoßen werde. Hier sei dem Antragsgegner nur vorzuwerfen, dass er sich vor dem Verkauf der Bildbände nicht ausreichend über die Urheberrechtslage informiert habe. Privilegierend wertete das Oberlandesgericht im Übrigen den in einem Buch befindlichen Urheberrechtshinweis „Alle Abbildungen mit freundlicher Genehmigung von Arup wiedergegeben mit Ausnahme der Abbildungen auf folgenden Seiten: 2, 79 ff, 84 oben 85 oben Christianl Gahl (..).“, woraus der Antragsgegner hätte schließen dürfen, dass die Urheberrechtslage geklärt sei.
- LG München I: Übersicht zu den Streitwerten bei Fotoklau / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 14. Januar 2011
LG München I, Beschluss vom 17.05.2010, Az. 21 O 5303/10
§ 97 Abs. 2 UrhGDas LG München I hat zur angemessenen Lizenzgebühr für rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Fotos auf einen eigenen Beschluss vom 20.01.2010 (betreffend den Streitwert für den Unterlassungsanspruch) hingewiesen und dabei, worauf der Kollege Andreas Gerstel hinweist, Folgendes sehr übersichtlich erläutert (Zitat): (mehr …)
- LG Hamburg: Domaininhaber, der ein unter seiner Domain aufrufbares rechtswidrig genutztes Bild nicht entfernt, haftet als „Störer“, wenn er Kenntnis vom Bild hatveröffentlicht am 6. April 2010
LG Hamburg, Beschluss vom 24.03.2010, Az. 310 O 100/10
§§ 19a, 97 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber einer Domain, unter der ein Onlineshop betrieben wird und in welchem wiederum ein Bild rechtswidrig genutzt wird, für den Urheberrechtsverstoß haftet, wenn er über die rechtswidrige Bildnutzung informiert worden ist. Die Nutzung des Bildes entspreche einem öffentlichen Zugänglichmachen, für das die erforderliche Rechtseinräumung durch die Antragstellerin fehle. Der Domaininhaber hafte spätestens, nachdem er förmlich abgemahnt worden sei. Auf das Urteil hingewiesen hatten die Kollegen von Beckmann Norda.