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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. März 2012

    OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011, 2 W 92/11
    § 3 ZPO, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass der Streitwert für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung eines Produktfotos in einer privaten eBay-Auktion 300,00 EUR beträgt. Den Lizenzsatz für das vom Beklagten genutzte Bild habe der Kläger mit 150,00 EUR bemessen. Es sei weiter sachgerecht, diesen Lizenzsatz für die Streitwertbemessung des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich zu verdoppeln, weil mit dem Unterlassungsanspruch eben gleichgerichtete weitere Verletzungen verhindert werden sollten. Dies gelte zumindest dann, wenn wie hier das Bild lediglich für einen privaten Ebay-Verkauf verwendet worden sei und keine weiteren konkreten Anhaltspunkte für eine umfassendere Nutzung des Bildes durch den Verletzer dargetan werden, die einen höheren Multiplikations-Faktor rechtfertigten. Generalpräventive Erwägungen hätten bei der Streitwertfestsetzung, auf deren Grundlage die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren festgesetzt werden, außer Betracht zu bleiben. Ähnlich großzügig zeigte sich das OLG Braunschweig in der Entscheidung OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012, Az. 2 U 7/11 (hier), als es dem geschädigten Rechteinhaber 20,00 EUR Schadensersatz je Bild zubilligte. Was wir davon halten? Das Braunschweiger Oberlandesgericht mag offensichtlich keine Urheberrechtsstreitigkeiten. Daher sollte man als in seinen Rechten Verletzter unter Ausnutzung des „fliegenden Gerichtsstandes“ in andere Regionen weiterziehen.  Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Januar 2012

    OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011, Az. 6 W 256/11
    § 15 Abs. 2 UrhG, 19a UrhG, § 97 UrhG, § 3 ZPO

    Das OLG Köln hat seine ständige Rechtsprechung zur Wertbemessung in Urheberrechts­streitigkeiten geändert. Bei einem Fall von „Fotoklau“, also der unrechtmäßigen Nutzung fremder Fotografien für eigene Zwecke, durch eine privat oder kleingewerblich handelnde Einzelperson sei statt dem bisherigen Streitwert von 6.000,00 EUR ein Streitwert von 3.000,00 EUR gerechtfertigt. Zum Streitwertbeschluss im Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Hinweisbeschluss vom 29.07.2011, Az. 28 S 10/11
    § 97a Abs. 2 UrhG

    Das LG Köln hat per Hinweisbeschluss die Rechtsansicht geäußert, dass ein privat handelndes eBay-Mitglied, welches einmalig fremde Fotos zur Bebilderung einer eigenen eBay-Auktion verwendet, lediglich 100,00 EUR an Abmahnkosten zu tragen hat. Die Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR erfolge, weil ein einfach gelagerter Fall gem. § 97a Abs. 2 UrhG vorliege und der Beklagte nicht gewerblich gehandelt habe. Der Kläger hatte die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.192,60 EUR und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.800,00 EUR (jeweils 300,00 EUR pro Foto) gefordert. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 05.01.2010, Az. 5 W 140/09
    § 3 ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Streitwert für ein Verfahren gegen einen Antiquar, wegen Vertriebs zweier gebrauchter Bildbände („Energieeffizientes Bauen, Architektur, Technik und Ökologie“) mit urheberrechtsverletzendem Inhalt (Verletzung an Bildrechten) auf 7.000,00 EUR festzusetzen ist. Der Senat wollte berücksichtigt wissen, dass der Antragsgegner ohne Wissen um die Urheberrechtsverletzungen die Werke vertrieben habe, welche nur zu einem unwesentlichen Teil (3 %) auch rechtsverletzende Bestandteile enthalten hätten. Insofern sei keine Parallele zu sog. Filesharer-Verfahren zu ziehen, da in diesen Fällen vorsätzlich gegen Urheberrechte Dritter verstoßen werde. Hier sei dem Antragsgegner nur vorzuwerfen, dass er sich vor dem Verkauf der Bildbände nicht ausreichend über die Urheberrechtslage informiert habe. Privilegierend wertete das Oberlandesgericht im Übrigen den in einem Buch befindlichen Urheberrechtshinweis „Alle Abbildungen mit freundlicher Genehmigung von Arup wiedergegeben mit Ausnahme der Abbildungen auf folgenden Seiten: 2, 79 ff, 84 oben 85 oben Christianl Gahl (..).“, woraus der Antragsgegner hätte schließen dürfen, dass die  Urheberrechtslage geklärt sei.

  • veröffentlicht am 14. Januar 2011

    LG München I, Beschluss vom 17.05.2010, Az. 21 O 5303/10
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das LG München I hat zur angemessenen Lizenzgebühr für rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Fotos auf einen eigenen Beschluss vom 20.01.2010 (betreffend den Streitwert für den Unterlassungsanspruch) hingewiesen und dabei, worauf der Kollege Andreas Gerstel hinweist, Folgendes sehr übersichtlich erläutert (Zitat): (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Beschluss vom 24.03.2010, Az. 310 O 100/10
    §§ 19a, 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber einer Domain, unter der ein Onlineshop betrieben wird und in welchem wiederum ein Bild rechtswidrig genutzt wird, für den Urheberrechtsverstoß haftet, wenn er über die rechtswidrige Bildnutzung informiert worden ist. Die Nutzung des Bildes entspreche einem öffentlichen Zugänglichmachen, für das die erforderliche Rechtseinräumung durch die Antragstellerin fehle. Der Domaininhaber hafte spätestens, nachdem er förmlich abgemahnt worden sei. Auf das Urteil hingewiesen hatten die Kollegen von Beckmann Norda.

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