Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Potsdam: Aufnahme und Verwendung von Fotos fremden Eigentums sind unter Umständen erlaubnisfreiveröffentlicht am 9. Januar 2009
LG Potsdam, Urteil vom 21.11.2008, Az. 1 O 175/08
§ 59 UrhG, §§ 903, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 2 Satz 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 TMGDas LG Potsdam hat darauf hingewiesen, dass öffentliches Kulturgut (z.B. Gebäude, Denkmäler, Gartenanlagen) ohne Einwilligung der Eigentümer fotografiert werden darf, wenn die Aufnahmen von öffentlich einsehbaren Plätzen erfolgen. Stellt sich der Fotograf dagegen auf Grundstücke der Verwaltung der jeweiligen Kulturgüter, so hat der Fotograf die Einwilligung der Verwaltung einzuholen. Geschieht dies nicht, ist er der Verwaltung zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Zulässige Aufnahmen dürfen indes nicht nur ohne Einwilligung der Verwaltung angefertigt, sondern auch gewerblich genutzt, insbesondere vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden.
- LG Hamburg: Veröffentlichung von Fotos auf einer Website ist keine stillschweigende Einwilligung in dessen Nutzung durch Dritte (per Thumbnail)veröffentlicht am 5. November 2008
LG Hamburg, Urteil vom 27.02.2008, Az. 308 O 42/06
§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, §§ 259, 242, 683, 670 BGBDas LG Hamburg hat in diesem Urteil deutlich gemacht, dass die Einstellung eines Fotos oder einer Illustration auf einer Website nicht mit einer stillschweigenden Einwilligungserklärung gegenüber Dritten verbunden ist, dieses Foto zu eigenen Zwecken verwenden zu dürfen. Die Verwendung solcher Fotografien sei auch weder von den urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen gedeckt noch erschöpfe sich das Urheberrecht mit der Online-Stellung des Fotos. Im vorliegenden Fall ging es um sog. Thumbnails, also verkleinerte Darstellung von Fotos, welche die Firma Google in der von ihr betriebenen Suchmaschine als Ergebnisanzeige verwendete. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Urteil sorgte außergerichtlich für einige Wellen. (mehr …)
- LG Köln: Auch schlechte Fotos sind urheberrechtlich geschützt / Streitwert bei Bilderklau: 6000 EURveröffentlicht am 15. Oktober 2008
LG Köln, Urteil vom 07.03.2007, Az. 28 O 551/06
§ 72 UrhGDas LG Köln hat darauf hingewiesen, dass ein Lichtbild durch § 72 UrhG geschützt ist, ohne dass es auf die Schöpfungshöhe ankäme. Somit erfährt jedes Freizeitfoto einschließlich der Lomo- und Digigraphie (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Lomographie) urheberrechtlichen Schutz. Dies ist seit langem geltendes Recht. Trotzdem findet der „Bilderklau“ auf der Internethandelsplattform eBay ungemindert statt, was verwundern sollte. Zusätzlich wurde der Streitwert von dem Landgericht für den Unterlassungsanspruch auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
(mehr …) - OLG Hamm: Bestimmte Webseiten und -grafiken sind nicht schutzfähigveröffentlicht am 2. Oktober 2008
OLG Hamm, Urteil vom 24.08.2004, Az. 4 U 51/04
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 69 a, 72, 87 a, 97 UrhG, § 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 UWGNach Auffassung des OLG Hamm genoss das Erscheinungsbild einer Webseite in diesem Fall keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie könne nicht (1) als Sprachwerk angesehen werden, weil es an der erforderlichen Gestaltungshöhe fehle – es fänden sich ohnehin auf der Seite nur „einfache Sätze ohne besondere sprachliche Ausgestaltung“; sie könne nicht als (2) Computerprogramm angesehen werden, da nur auf das äußere Erscheinungsbild der Internetseiten abgestellt worden sei; sie könne keinen (3) Schutz als Werk der bildenden Kunst beanspruchen, weil die betreffende Webseite nicht vollständig übernommen worden sei. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche wurden letztendlich auch verneint. Es gelte der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, soweit wie hier keine Sonderschutzrechte eingriffen. Könne die Klägerin aber für ihre Grafiken – wie vorliegend – keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen, sei die Nachahmung bzw. Übernahme nur dann unlauter, wenn zusätzliche Umstände vorlägen, die zur Unlauterkeit führten. An solchen zusätzlichen Umständen, die die Unlauterkeit der Übernahme begründen könnten, fehle es indes. Im vorliegenden Fall kam auch den Grafiken, die auf der Website verwendet wurden, kein urheberrechtlicher Schutz zu. Auch hierzu wurde detailliert ausgeführt.
(mehr …)