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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. August 2012

    OLG Köln, Beschluss vom 15.08.2012, Az. 17 W 135/12
    § 52 Abs. 4 GeschmMG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass in einer Zwangsvollstreckungssache (Zwangsgeld), die dem Erkenntnisverfahren in einer Geschmacksmustersache nachfolgt, keine Gebühren für einen hinzugezogenen Patentanwalt zu erstatten sind. Dies gelte jedenfalls dann, wenn keine Geschmacksmustersache mehr vorliege. Nach Auffassung des Gerichts ist – auch bei weiter Auslegung – nicht jedes einem Erkenntnisverfahren nachfolgende Verfahren der Zwangsvollstreckung ebenfalls eine Geschmacksmusterstreitsache. Vorliegend ging es um die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen ungenügend erteilter Auskunft (Lieferanten, Abnehmer, Umsätze). Dies sei weder als Geschmacksmustersache zu bewerten noch sei dafür die besondere Sachkunde eines Patentanwalts erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. August 2012

    OLG Dresden, Urteil vom 03.05.2012, Az. 4 U 1883/11
    § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass derjenige, der sich auf Grund unwahrer Tatsachenbehauptungen einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sieht, vom Behauptenden auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts in diesem Ermittlungsverfahren verlangen kann. Der Senat ließ sich auch zu der Frage aus, wie das Schmerzensgeld zu berechnen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Köln, Beschluss vom 25.06.2012, Az. 137 C 27/12
    § 823 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 2 UWG, § 13 UWG

    Das AG Köln hat sich in einer Klage auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren aus einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wegen unzumutbarer Belästigung (§ 7 Abs. 2 UWG) für sachlich unzuständig erklärt und mit einem Verweis auf § 13 UWG der zuständigen Kammer des Landgerichts etwas Arbeit zugeführt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Juni 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 10.05.2012, Az. I ZR 70/11
    § 677 BGB, § 683 S.1 BGB, § 670 BGB, § 14 Abs. 6 S. 1 MarkenG

    Der BGH hat in einem weiteren Fall der anwaltlichen Gebührenschinderei in Markensachen entgegengewirkt. Eine beliebte Methode der Gebührenmaximierung gerade von „etablierten“ Kanzleien im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ist es, neben dem Rechtsanwalt noch einen Patentanwalt in das Verfahren hineinzuzwängen, um höhere Gebühren vereinnahmen zu können, mit teilweise abenteuerlichen Begründungen. Im vorliegenden Fall hielt es eine Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz (!) für erforderlich, einen Patentanwalt die Markenrecherche (!) durchführen zu lassen, um doppelt bei der Gegenseite abkassieren zu können. Dem hat der Senat einen Riegel vorgeschoben. Zitat: „Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz muss über besondere Sachkunde im Kennzeichenrecht verfügen und ist regelmäßig dazu imstande, im Rahmen einer Abmahnung eine Markenrecherche durchzuführen (vgl. BGH, GRUR 2011, 754 Rn. 26 – Kosten des Patentanwalts II). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die im Streitfall gebotene Recherche keine Besonderheiten aufwies, unterliegt es keinem Zweifel, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst in der Lage gewesen wäre, im Rahmen der Abmahnung eine Markenrecherche hinsichtlich des Zeichens „Schneeflöckchen“ durchzuführen„. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2011, Az. I-2 W 34/11
    § 143 Abs. 3 PatG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Gebühren eines Patentanwaltes in Patentstreitsachen immer erstattungsfähig sind, sofern der Patentanwalt irgendeine streitbezogene, d. h. die Rechtsverfolgung oder -verteidigung fördernde oder zumindest zu fördern geeignete Tätigkeit ausgeübt hat. Das Gericht führte dazu aus: Auf eine sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts komme es auf Grund der gesetzlichen Regelung nicht an. Es sei lediglich entscheidend, ob der erstattungsberechtigten Partei durch die Mitwirkung des Patentanwalts eine Gebührenschuld entstanden sei. Ob der Patentanwalt im Rahmen seiner Mitwirkung tatsächlich auch technische oder patentrechtliche Fragen zu behandeln hatte, sei ohne Belang. Dies gelte ebenso für die Erstattung einer Terminsgebühr. Dafür reiche es aus, dass der Patentanwalt in der mündlichen Verhandlung anwesend sei und den Fortgang des Verfahrens eingriffsbereit verfolge. Nicht erforderlich sei, dass der Patentanwalt in der mündlichen Verhandlung eine selbständige Mitwirkungshandlung erbringe. Die Frage der Notwendigkeit der Teilnahme am Termin stelle sich lediglich bei der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten, welche zu verneinen sei, wenn bereits vorher verlässlich feststehe, dass in dem Termin überhaupt keine Erörterung der Streitsache stattfinde, zu der der Patentanwalt etwas beitragen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 27.03.2012, Az. 27 S 11/11
    § 249 Abs. 1 BGB, § 823 Abs.  1 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht ausnahmslos sich selbst zu vertreten hat bzw. bei Mandatierung eines Kollegen in bestimmten Fällen auch einen Kostenerstattungsanspruch haben kann. Im vorliegenden Fall ging es um presserechtliche Unterlassungs-, Richtigstellungs- und Gegendarstellungsansprüche, welche die Kammer für kompliziert genug hielt, einem Rechtsanwalt die kollegiale Hilfe eines Spezialisten zuzusprechen und entsprechende Kostenerstattungsansprüche gewährte. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. April 2012

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.02.2012, Az. 6 W 25/12
    § 140 Abs. 1 MarkenG, § 140 Abs. 3 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass im Klageverfahren auf Erstattung der Kosten für eine Abmahnung wegen Markenverletzung die Kosten für einen hinzugezogenen Patentanwalt immer erstattungsfähig sind. Es handele sich um eine Kennzeichenstreitsache gemäß § 140 MarkenG. Eine weitere Prüfung, ob die Hinzuziehung eines Patentanwalts erforderlich gewesen sei, finde nicht statt. Eine solche sei lediglich bei der Frage erforderlich, ob die vorgerichtlichen Abmahnkosten des Patentanwalts erstattungsfähig seien (Urteil des BGH). Im Klageverfahren – auch wenn es dabei um dieselben Abmahnkosten ginge – sei § 140 Abs. 3 MarkenG jedoch zwingend anzuwenden, auch trotz möglicher Wertungswidersprüche. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Februar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M. Urteil vom 10.01.2012, Az. 11 U 36/11
    § 97 Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 1 UrhG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass mit einer „privaten“ Abmahnung des Geschädigten, auch im Verhältnis von Unternehmen zu Unternehmen, das „Recht“ auf außergerichtliche Abmahnung und die Einschaltung eines Rechtsanwalts verbraucht ist. Bleibt die private Abmahnung erfolglos, könne nicht noch nachträglich ein Rechtsanwalt beauftragt werden, der die Abmahnung – ggf. mit zusätzlichen Forderungen – kostenpflichtig erneuert. Was wir davon halten? Nicht nur der wettbewerbsrechtlich Abgemahnte, sondern auch der insoweit Abmahnungswillige sollte sich vor übereilten Eigenmaßnahmen eines fachkundigen (!) Rechtsanwalts bedienen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 12. Dezember 2011

    AG Bremen, Urteil vom 20.10.2011, Az. 9 C 0430/11
    § 134 BGB, § 206 Abs. 1 StGB, § 88 TKG

    Das AG Bremen hat entschieden, dass die Abtretung von  Zahlungsforderungen aus Telefondienstleistungen an ein Inkassounternehmen nichtig ist, wenn das Inkassounternehmen ungeschwärzte Einzelverbindungsnachweise erhält. Im vorliegenden Fall habe der Betreiber mit der Abtretung an die Klägerin, ein Inkassounternehmen, gegen § 88 Abs. 3 S. 2 TKG verstoßen, denn sie habe ihre dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Kenntnisse über das Telekommunikationsverhältnis mit dem Anschlussinhaber für einen anderen Zweck als die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme verwendet. Das Amtsgericht setzte sich ausführlich mit den hier nicht zur Anwendung kommenden telekommunikationsrechtlichen Erlaubnistatbeständen für die Übermittlung der Daten an Dritte auseinander. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 8. November 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. IX ZR 388/10
    § 307 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die Vereinbarung von monatlichen Gebühren für die Führung eines Darlehensvertrages durch ein Kreditinstitut nicht durch AGB möglich ist. Der Senat erklärte eine Klausel für unwirksam, die besagte „Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der Darlehensnehmer. Dies sind: ….. Kontoführungsgebühr …. € monatlich“. Im Unterschied zum Vertrag über die Führung eines Kontokorrentkontos gebe es im Darlehensvertrag keine originäre vertragstypische Pflicht des Darlehensgebers, dem Darlehensnehmer über die Verbuchung seiner Zahlungen oder den Stand der restlichen Darlehensschuld Rechenschaft zu legen, so dass die Führung eines Darlehenskontos nur im eigenen buchhalterischen Interesse der Bank erfolge. Deshalb könnten für die Führung eines solchen Kontos auch keine Gebühren formularmäßig vereinbart werden.

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