Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Koblenz: Werbung mit „kostenlos“ unzulässig, wenn später Gebühren anfallenveröffentlicht am 27. September 2011
OLG Koblenz, Urteil vom 22.12.2010, Az. 9 U 610/10
5 Abs. 1 Nr. 2 UWGDas OLG Koblenz hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass die Werbung eines Telekommunikationsanbieters für ein „kostenloses Sicherheitspaket“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn dieses Paket nur in den ersten 6 Monaten nach Vertragsschluss kostenfrei sei, danach aber monatliche Gebühren anfielen. Ein Hinweis „6 Monate kostenlos nutzen (Kündigung während dieser Zeit jederzeit möglich) danach 4,99 €/Monat“ führe nicht zur Aufhebung der Irreführung, wenn er schwer lesbar im Kleingedruckten stehe und keinen Bezug zu der blickfangmäßig herausgestellten Bezeichnung „kostenlos“ habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Stuttgart: Zu Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Abschlussschreibenveröffentlicht am 21. September 2011
OLG Stuttgart Urteil vom 22.02.2007, Az. 2 U 173/06
§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass derjenige, welcher eine einstweilige Verfügung erwirkt, vom Gegner nach einer bestimmten Zeit eine Erklärung abverlangen kann, ob über die einstweilige Verfügung hinaus ein Hauptsacheverfahren zur Erlangung einer rechtskräftigen Entscheidung angestrengt werden soll. Die rechtsanwaltlichen Kosten für ein solches Aufforderungsschreiben (Abschlusserklärung) sind vom Gegner zu erstatten, soweit keine Ausnahmen vorliegen, nach denen ein Abschlussschreiben nicht erforderlich war. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - LG Magdeburg: Zur Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing bei Abwesenheit / Streitwert: 10.000 EURveröffentlicht am 14. September 2011
LG Magdeburg, Urteil vom 12.05.2011, Az. 7 O 1337/10
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 97a Abs. 2 UrhGDas LG Magdeburg hat entschieden, dass das illegale Angebot eines Films in einer Internettauschbörse auch dann zu unterlassen ist, wenn weder der Anschlussinhaber noch seine Familie (Ehefrau und zwei Kinder im Alter von 4 und 11 Jahren) zum Tatzeitpunkt zu Hause waren. Zum Verhängnis wurde dem Anschlussinhaber die sog. Störerhaftung, nach welcher derjenige haftet, der zumutbare Sicherungsmaßnahmen gegen die missbräuchliche Verwendung seines Internetanschlusses unterlässt. Laut Mitteilung der Kanzlei Schutt Waetke (hier) wurde der Anschlussinhaber nicht nur zur Unterlassung verurteilt, sondern hatte auch Schadensersatz in Höhe von 951,80 EUR zu leisten (wobei eine Decklung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR ausgeschlossen wurde) sowie die Verfahrenskosten zu tragen, die im vorliegenden Fall über 3.800,00 EUR betragen haben dürften. Der Gegenstandswert wurde auf 10.300,00 EUR festgesetzt.
- BVerwG: Werden für alle privat genutzten Geräte Rundfunkgebühren entrichtet, ist das „Zweitgerät“ im beruflich genutzten Arbeitszimmer nicht gebührenpflichtigveröffentlicht am 18. August 2011
BVerwG, Urteile vom 17.08.2011, Az. 6 C 15.10; Az. 6 C 45.10; Az. 6 C 20.11
§§ 2; 5 RGebStV
Das BVerwG hat laut Pressemitteilung Nr. 67/2011 entschieden, dass beruflich genutzte Zweitgeräte in einer gemischt privat/freiberuflich genutzten Wohnung nicht der Rundfunkgebührenpflicht unterfallen. Zitat: „Die Kläger nutzen jeweils einen Teil ihrer Wohnungen für die Ausübung einer selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit. In den dafür genutzten Räumen verfügen sie über einen internetfähigen PC. In den anderen ausschließlich privat genutzten Räumen sind herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, für die Rundfunkgebühren entrichtet werden. (mehr …) - LG Köln: Bei privater, unerlaubter Nutzung fremder Fotos auf eBay sind die Abmahnkosten auf 100,00 EUR beschränktveröffentlicht am 13. August 2011
LG Köln, Hinweisbeschluss vom 29.07.2011, Az. 28 S 10/11
§ 97a Abs. 2 UrhGDas LG Köln hat per Hinweisbeschluss die Rechtsansicht geäußert, dass ein privat handelndes eBay-Mitglied, welches einmalig fremde Fotos zur Bebilderung einer eigenen eBay-Auktion verwendet, lediglich 100,00 EUR an Abmahnkosten zu tragen hat. Die Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR erfolge, weil ein einfach gelagerter Fall gem. § 97a Abs. 2 UrhG vorliege und der Beklagte nicht gewerblich gehandelt habe. Der Kläger hatte die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.192,60 EUR und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.800,00 EUR (jeweils 300,00 EUR pro Foto) gefordert. (mehr …)
- BGH: Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr kann nach dem Vergütungsmodell des Geschädigten berechnet werdenveröffentlicht am 10. Mai 2011
BGH, Urteil vom 26.03.2009, Az. I ZR 42/06
§ 97 Abs. 1 UrhGDer BGH hat in dieser Entscheidung in Hinblick auf die Höhe von fiktiven Lizenzgebühren auf Folgendes hingewiesen (Zitat): „Kann das Berufungsgericht sich – gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag und Beweisantritt der Klägerin – davon überzeugen, dass eine ausreichende Zahl von Lizenzverträgen nach dem Vergütungsmodell der Klägerin abgeschlossen wurde, kommt es entgegen der Ansicht der Revision des Beklagten grundsätzlich nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze und sonstigen Konditionen für derartige Flash-Präsentationen allgemein üblich und objektiv angemessen sind. (mehr …)
- AG Frankfurt a.M.: Unter welchen Voraussetzungen greift bei Urheberrechtsverstößen die 100,00 EUR-Pauschale?veröffentlicht am 19. April 2011
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.03.2011, Az. 31 C 3239/10 – 74
§ 97a Abs. 2 UrhGDas AG Frankfurt a.M. hat mit diesem Urteil entschieden, dass eine Kappung der Abmahnungskosten im Falle eines Urheberrechtsverstoßes jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn der Rechteinhaber umfangreiche Nachforschungen anstellen musste, weil nicht zweifelsfrei feststellbar ist, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung durch den Abgemahnten vorlag. Im Übrigen habe die Urheberrechtsverletzung nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattgefunden. Die Internet-Seite des Beklagten sei jedenfalls auch mit kommerziellen Seiten verlinkt. Auch wenn der Beklagte selbst seine Internet-Seite nicht geschäftlich verwende, müsse er sich die Verlinkung mit geschäftlichen Seiten zurechnen lassen, weswegen eine Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs im Sinne des § 97 a Abs. 2 UrhG zu verneinen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Hamburg: Rechtsanwalt darf Urheberrechte an eigenen Internet-Beiträgen auf ein Unternehmen „übertragen“, das er selbst führt und sodann für dieses kostenpflichtige Abmahnungen aussprechenveröffentlicht am 18. April 2011
LG Hamburg, Urteil vom 04.03.2011, Az. 310 S 1/10
§§ 19a; 97a Abs. 1 S. 2 UrhGEin Rechtsanwalt aus Hamburg hatte sich in Erwehrung der geltenden Rechtsprechung – „Keine Abmahnkosten für Rechtsanwälte, welche das eigene Interesse vertreten!“ – einen juristischen Work-around gebastelt, der es in sich hatte: Er gründete eine GmbH & Co. KG, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er selbst war und die ihren Sitz mit dem Kanzleisitz eben dieses Rechtsanwalts teilte, übertrug seinem Unternehmen die Nutzungsrechte an seinen Beiträgen auf seiner Kanzlei-Website und mahnte sodann über seine Kanzlei für das eigene Unternehmen Dritte kostenpflichtig ab, die sich diese Artikel ungefragt „geborgt“ hatten. Das AG Hamburg-Mitte (hier) versagte dem Rechtsanwalt, wohl auch unter dem Eindruck der ausgefeilten Argumentation eines fähigen Bremer Kollegen, die Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Die Volksseele kochte sofort hoch, witterte sie doch beim Hamburger Rechtsanwalt Abmahnungsmissbrauch. Dem letzteren Vorwurf läge in diesem Fall allerdings eine ganz besondere Sichtweise zu Grunde, nämlich – kaum zugespitzt – dass ein Rechtsanwalt umsonst für die Mitglieder dieser Gesellschaft zu arbeiten hat und Ansprüche aus (Geistigem) Eigentum allenfalls kostenneutral erheben darf. Wir haben uns erlaubt, die Entscheidung des AG Hamburg und diese Form von realexistierendem Jurismus entsprechend zu kritisieren (hier). Ausschließlich dem Rechtsanwalt das Anrecht zu einer für ihn kostenneutralen Verteidigung seines Eigentums und Vermögens zu nehmen, nicht aber etwa dem Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung, halten wir für eine schlicht verfassungswidrige Besonderheit der deutschen Rechtsprechung. Hier darf nicht angesetzt werden. Richtigerweise ist nicht das Recht dem Grunde nach, sondern dessen Wahrnehmung im Einzelfall zu prüfen, konkret also, ob die jeweilige Abmahnung (urheberrechtlich) begründet war. Das LG Hamburg hat die Entscheidung des AG Hamburg nun aufgehoben, wenn auch auf Grund einer eher „formalen“ Betrachtungsweise: Es hat den Rechtsanwalt mit seinem Unternehmen einem Unternehmen mit einem Rechtsanwalt („Rechtsabteilung“) gleichgesetzt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hamburg: 1.000,00 EUR Schadensersatz für Filesharing von Pornofilmveröffentlicht am 26. März 2011
LG Hamburg, Urteil vom 18.03.2011, Az. 310 O 367/10
§ 97 Abs. 1 UrhG
Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Upload eines Pornofilms im Jahre 2009 dem Filmproduzenten einen Schadensersatz von 1.000,00 EUR eröffnen kann. Ferner wurden dem Filmproduzenten 703,80 EUR an außergerichtlichen Anwaltskosten (Abmahnkosten) zugesprochen. Was wir davon halten? Manchmal ist es durchaus ratsam, nicht an der falschen Stelle zu sparen und sich einen Rechtsanwalt zu suchen, anstatt sich selbst zu vertreten. Im vorliegenden Fall kam es allerdings zu einer mündlichen Verhandlung, an der ohnehin ohne rechtsanwaltliche Vertretung (§ 78 ZPO) kein Start zu machen ist. Hinzuweisen bleibt auf die Entscheidung zum Filesharing von Musiktiteln (LG Hamburg, Urteil vom 08.10.2010, Az. 308 O 710/09). Das vorliegende Urteil ist damit keineswegs ein Wegweiser für das Filesharing-Recht insgesamt. Es kommt vielmehr stets auf den Einzelfall an. - Wettbewerbszentrale: Kostenpflichtige Hotline zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wettbewerbswidrigveröffentlicht am 20. März 2011
Die Wettbewerbszentrale berichtet, dass sie vorgeht gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Teleshopping-Unternehmens, die für die Geltendmachung von Mängeln / Gewährleistungsansprüchen durch Kunden die Nutzung einer gebührenpflichtigen Telefon-Hotline vorsahen. Der Minutenpreis betrug 1,99 EUR. Da der Verkäufer gesetzlich verpflichtet ist, alle Aufwendungen, die zu Nacherfüllung bei Mängeln erforderlich sind, zu tragen, war die Einrichtung der Hotline wettbewerbswidrig. Das fragliche Unternehmen hat sich zwischenzeitlich verpflichtet, die Klausel nicht mehr zu nutzen.