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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. März 2016

    LG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015, Az. 38 O 82/15
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 9 b UWG a.F.

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass hinsichtlich der Gestaltung einer Sportschuhsohle keine Ansprüche wegen unlauterer Nachahmung aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz geltend gemacht werden können. Es bestehe hinsichtlich der Sohle keine wettbewerbliche Eigenart, welche auf die betriebliche Herkunft hinweise. Die angesprochenen Verkehrskreise würden einen Sportschuh im Ganzen wahrnehmen, der in der Regel Markenabzeichen trage. Eine abstrakte Betrachtung der Sohlenseitengestaltung unabhängig von üblichen Herkunftshinweisen erachtete das Gericht als unüblich und eher fernliegend. Abgesehen davon lasse sich im vorliegenden Fall eine Nachahmung auch nicht sicher feststellen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 14. Dezember 2015

    LG Hamburg, Urteil vom 18.09.2015, Az. 308 O 143/14
    Art. 81 EGV 6/2002, Art. 82 EGV 6/2006, Art. 110 EGV 6/2006

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Nachbildung eines Felgendesigns, welche ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt, Ansprüche des Rechtsinhabers auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung auslöst. Die Argumentation der Beklagten, dass sie gemäß Art. 110 GGV privilegiert sei, weil es sich um Ersatzteile handele und diese unter die sog. Reparaturklausel fielen und nicht an Endkunden geliefert würden, überzeugte das Gericht nicht. Die Vorschrift des Art. 110 GGV sei eng auszulegen und nur hinsichtlich solcher Ersatzteile anzunehmen, deren originalgetreues Erscheinungsbild zur Reparatur objektiv notwendig seien. Dies treffe auf Felgen nicht zu. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 7. August 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2015, Az. 14c O 55/15
    Art. 19 Abs. 2, Abs. 1 GGV, Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Damenbluse mit Flamingo-Motiven als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt sein kann. Werde eine ähnliche Bluse von einem Dritten vertrieben, die auf Grund von Schnitt, Farbgestaltung und Motivanordnung denselben Gesamteindruck erwecke und sich daher als Nachahmung darstelle, bestehe diesbezüglich Anspruch auf Unterlassung und Auskunft. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Juni 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.05.2015, Az. 11 U 104/14
    Art. 10 GVV; § 7 UrhG, § 97 UrhG; § 4 Nr. 9 UWG; § 139 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein als Geschmacksmuster eingetragenes farbiges Stoffmuster nicht in unlauterer Weise nachgeahmt wird, wenn zwar das Muster, jedoch nicht die Farbe von einem Mitbewerber übernommen wird. Die Verwendung anderer Farben könne zu einem abweichenden Gesamteindruck führen, wodurch eine Verletzung des Geschmacksmusters nicht gegeben sei. Für einen Anspruch wegen wettbewerbswidriger Nachahmung fehle es vorliegend an einer vermeidbaren Herkunftstäuschung. Ob überhaupt wettbewerbliche Eigenart gegeben sei, sei darüber hinaus zweifelhaft. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 20. März 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.09.2014, Az. 6 U 58/14
    Art. 4 EGV 40/94, Art. 5 EGV 40/94, Art. 10 EGV 40/94, Art. 19 EGV 40/94

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei Geschmacksmustern in einem Bereich mit hoher Musterdichte und geringem Schutzumfang (hier: Sportbrillen) auch bei abweichenden Gestaltungen Verletzungen in Betracht kommen, wenn sich die Abweichungen auf einen lediglich funktionalen Bestandteil (Schweißbremse) beschränken und ansonsten minimal sind. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. März 2015

    OLG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2014, Az. 2 U 46/14 – nicht rechtskräftig
    Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, Art. 27 EuGGV, Art. 28 EuGGV, Art. 95 GGV

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass kein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn der Kläger nicht ein Gericht anruft, dessen für sein Rechtsanliegen grundsätzlich abschlägige Positionen er bereits kennt. Eröffne das Gesetz einer Partei im Ansatz diese Wahlmöglichkeit, dürfe sie sie auch ausüben. Die Anrufung eines Gerichts in beiderseitiger Kenntnis einer abweichenden anderweitigen gerichtlichen Beurteilung macht jene durch Vermeidung nicht ungeschehen, sondern bietet die Chance oder das Risiko für die Klägerin, dass deshalb alsbald eine höchstrichterliche Klärung herbeigeführt wird und werden müsse (§ 543 ZPO). Der BGH habe die bewusste Wahl unterschiedlicher Gerichtsstränge zur Klärung der nämlichen Frage im einerseits Verfügungs-, andererseits Hauptsacheverfahren nicht als Moment der Rechtsmissbräuchlichkeit angesehen. Im Übrigen erläuterte der Senat (abschlägig) die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit in Bezug auf die parallele Geltendmachung von diversen geschmacksmusterrechtlichen Ansprüchen im In- und Ausland. Gegen die Entscheidung wurde beim BGH Revision eingelegt (Az. I ZR 226/14). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Mai 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.03.2014, Az. 6 U 254/12
    § 1 aF GeschmMG; § 4 Nr. 9 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein bestimmtes Reifenprofil dem designrechtlichen (früher: geschmacksmusterrechtlichen) Schutz unterfallen und auch wettbewerbsrechtlich vor Nachahmungen geschützt sein kann. Dafür müsse das Profil einen Grad an Eigentümlichkeit bzw. besonders charakteristische Merkmale aufweisen, denen eine schöpferische Tätigkeit zu Grunde liege, die über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgehe. Im vorliegenden Falle sei dies zu verneinen gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Februar 2014

    Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.06.2013, Az. 6 U 108/12
    Art. 10 Abs. 1 EGV 6/2002; § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei einem Erzeugnis sowohl geschmacksmusterrechtlicher Schutz als auch wettbewerbsrechtlicher Schutz zugleich bestehen kann. Dabei komme es für den Schutz als Geschmacksmuster im Wesentlichen auf die hinterlegte Abbildung an. Sei diese schwarz-weiß, seien nicht zwangsläufig unterschiedliche farbliche Gestaltungen mit erfasst. Die wettbewerbliche Eigenart sei nur insoweit von Bedeutung, als dass konkurrierende Erzeugnisse gerade die Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart ausmachten, auch aufwiesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Januar 2014

    BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. X ZR 171/12
    § 3 ZPO, § 14 Abs. 1 RVG, § 23 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG

    Der BGH hat entschieden, dass die Abmahnung einer Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterverletzung per se nicht die Annahme rechtfertigt, es handele sich um eine umfangreiche oder schwierige anwaltliche Tätigkeit. Dies gelte insbesondere dann, wenn weder die Schutzfähigkeit in Ansehung des Standes der Technik bzw. vorbekannter Gestaltungen zu beurteilen sei noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung aufwendige oder komplexe Prüfungen erforderlich seien. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Dezember 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2013, Az. 12 O 381/10 U.
    Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGV; § 42 Abs. 2 GeschmMG, § 38 GeschmMG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass einem Webdesign grundsätzlich geschmacksmusterrechtlicher Schutz, auch im Rahmen eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters, zustehen kann, wenn es die erforderliche Eigenart aufweist. Der Schutzbereich sei jedoch eng zu fassen. Weise ein weiteres Webdesign zwar mehrere ähnliche Elemente auf, erwecke aber einen anderen Gesamteindruck, sei nicht von einer Verletzung des Klagemusters auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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