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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. August 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.07.2013, Az. 6 U 137/12
    Art. 2 EGV 1924/2006, Art. 7 EGV 1924/2006; § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Begriffe „Combiotik“ sowie „Präbiotik“ und „Probiotik“ im Zusammenhang mit Babynahrung keine gesundheits- oder nährwertbezogenen Angaben im Sinne der Health-Claims-Verordnung darstellen. Bei ersterem Begriff handele es sich um ein von der Beklagten geschaffenes Kunstwort, das beim angesprochenen Verkehr keine konkreten Vorstellungen über spezifische oder unspezifische gesundheitliche Wirkungen des so bezeichneten Erzeugnisses erwecke. Auch die weiteren Begriffe begründeten lediglich die Erwartung, dass in dem Erzeugnis präbiotische und probiotische Inhaltsstoffe kombiniert verwendet würden (s. auch die Entscheidung des OLG Frankfurt hier). Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 15. Juli 2013

    OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2013, Az. 4 U 5/13
    § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Werbespot für ein Nahrungsergänzungsmittel mit Magnesium, in welchem der Protagonist nach dem Sport einen Krampf erleidet und der Anwort darauf „Zum Glück gibt’s da was von B.“, wettbewerbswidrig ist. Bei der Suggestion, dass das beworbene Lebensmittel das Risiko des Auftretens von Wadenkrämpfen nach sportlicher Betätigung verringere oder gar beseitige, handele es sich um eine unerlaubte gesundheitsbezogene Angabe, die in dieser Pauschalität irreführend sei. Es sei nicht erwiesen, dass die Zuführung von Magnesium in Form des beworbenen Mittels zu einer Verringerung oder Vermeidung von Muskelkrämpfen nach dem Sport führe, insbesondere, wenn diese nicht auf einem Magnesiummangel beruhten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Februar 2013

    BVerwG, Urteil vom 14.02.2013, Az. 3 C 23.12
    Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung)

    Das BVerwG hat entschieden, dass die Bewerbung eines Weins als „bekömmlich“ und der Hinweis auf „sanfte Säure“ unzulässig ist. Diese Frage war dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt und im beschriebenen Sinne entschieden worden (hier). Diese Art der Etikettierung und Werbung verstoße gegen das europäische Recht, da es sich um gesundheitsbezogene Angaben handele, die in Verbindung mit Wein bzw. allgemein mit alkolholhaltigen Getränken nicht verwendet werden dürften. Zum Text der Pressemitteilung Nr. 9/2013:

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  • veröffentlicht am 17. Januar 2013

    OLG, Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 06.06.2012, Az. 4 U 30/12
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass die Bewerbung eines „Vitaldrinks“ mit der Angabe „ohne Zucker“ oder „ohne Kristallzucker“ irreführend ist, wenn tatsächlich die Zuckerarten Glucose, Maltrodextrin und Fructose enthalten sind. Es werde mit der Werbung eine schlankheitsfördernde Wirkung suggeriert und damit fälschlich mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben, was einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung darstelle. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. November 2012

    OLG Hamburg, Urteil vom 13.09.2012, Az. 3 U 107/11
    Art. 10 Abs. 1 HCV, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCV; § 3 UWG, § 8 Abs.1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für eine Kindermilch mit u.a. den Angaben „um ihr Kind von innen heraus zu unterstützen“ *“Durch die Vermehrung von guten Darmbakterien“ eine unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ist. Auch wenn bereits ein Zulassungsantrag gemäß der Health Claims Verordnung (HCV) gestellt sei, bewirke dies nicht automatisch eine Zulässigkeit der getätigten Angaben. Liege eine Abweichung zum Zulassungsantrag vor, sei diese von einer Legalisierungswirkung nicht gedeckt. So liege der Fall hier: bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde die Vorstellung hervorgerufen, dass gerade die Zutatenmischung gesundheitsfördernd sei. Aufgrund des gestellten Zulassungsantrages wäre aber allenfalls eine auf die „patentierten Prebiotics“ bezogene Aussage als gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 1 0, 2 Abs. 5, 13 HCV zulässig gewesen. So komme es entscheidend auf die Formulierung des Antrags und der Werbung an. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 06.09.2012, Az. C-544/10
    Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

    Der EuGH hat entschieden, dass die Bezeichnung eines alkoholhaltigen Getränks mit mehr als 1,2 Volumenprozent (z.B. Wein) als „bekömmlich“ nicht zulässig ist. Für solche Getränke sei die Bezeichnung bzw. Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben generell untersagt. Bei dem Wort „bekömmlich“ handele es sich nach Ansicht des Gerichts um eine eben solche Angabe. Sie suggeriere, dass der fragliche Wein aufgrund eines reduzierten Säuregehalts gut an die Verdauung angepasst oder leicht verdaulich sei und der Wein damit eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung haben solle. Gerade in Betracht eines häufigen oder regelmäßigen Konsums von Wein sei eine solche Angabe jedoch zu unterlassen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.08.2012, Az. 6 U 67/11 – nicht rechtskräftig
    Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 EGV 1924/2006

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnungen „Präbiotik“ und „Probiotik“ für Babynahrung keine gesundheitsbezogenen Angaben darstellen, die gegen die Health-Claims-Verordnung verstoßen könnten. Die Bezeichnungen würden vom angesprochenen Verkehr so verstanden, dass in dem angebotenen Lebensmittel Bestandteile enthalten seien, die sich als probiotisch und präbiotisch qualifizieren ließen. Es handele sich aus der Sicht des Verbrauchers demnach um Oberbegriffe für bestimmte enthaltene Inhaltsstoffe, also um Angaben zur Beschaffenheit des Lebensmittels. Eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme bestimmter gesundheitlicher Wirkungen ergebe sich aus den streitgegenständlichen Angaben nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. August 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 10.07.2012, Az. 4 U 38/12
    § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 4 Abs. 3 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Mischgetränks als „Energy & Vodka“ irreführend und deshalb zu unterlassen ist. Es liege ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vor, da Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent – und um ein solches handele es sich hier unstreitig – keine nährwertbezogenen Angaben tragen dürften. „Energy“ sei jedoch eine solche nährwertbezogene Angabe. Der Verbraucher schreibe dem Getränk eine anregende, stimulierende Wirkung auf seinen Organismus zu. Es sei zweifelhaft, ob der Verbraucher den Begriff „Energy“ womöglich auch als bekannte Abkürzung für den in der Mischung enthaltenen Energy-Drink (koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk mit erhöhtem Koffeingehalt) verstehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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