Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Der Betreiber einer Handelsplattform muss auf Einhaltung der Impressumspflicht durch dort tätige Händler hinwirkenveröffentlicht am 16. Juli 2013
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2013, Az. I-20 U 145/12
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG; § 5 Abs. 1 TMGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betreiber einer Handelsplattform, auf welcher gewerbliche Händler Angebote einstellen können, selbst für fehlende Impressumsangaben haftet, wenn er der durch die Bereitstellung einer Plattform für gewerbliche Angebote geschaffenen Gefahr von Verstößen gegen die Impressumspflicht nicht entgegenwirke. Dies könne z.B. in der Weise geschehen, dass für die Erstellung eines Angebots Felder zur Verfügung gestellt würden, die die genaue Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung sowie die streitgegenständlichen Angaben zum Handelsregister im Einzelnen abfragten und im Falle des Freibleibens eine mit einer Belehrung über die Impressumspflicht versehene Aufforderung zur Überprüfung erscheine. Auch denkbar wäre die Überprüfung jedes Angebots durch den Betreiber. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Nürnberg-Fürth: Der Ausschluss von bestimmten (rechtsextremen) Bekleidungsmarken durch eBay ist rechtmäßigveröffentlicht am 24. Mai 2013
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.05.2013, Az. 4 HK 1975/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWGDas LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass die Handelsplattform eBay das Recht hat, den Handel mit bestimmten Bekleidungsmarken, die der rechtsextremen Szene zugeordnet werden, auszuschließen. Darin liege kein unzulässiger Boykott, da die betroffenen Händler die Möglichkeit hätten, auf andere Plattformen auszuweichen und eBay insoweit nicht marktbeherrschend sei. Das Interesse eBays am Imageschutz sei deshalb höher zu bewerten, als das Interesse der Händler, ihre Produkte dort verkaufen zu können. Zur Pressemitteilung 7/13:
- AG Bochum: Wer sich privat auf einer Unternehmer-Plattform anmeldet, schließt keinen Vertrag mit dem Betreiberveröffentlicht am 15. November 2012
AG Bochum, Urteil vom 16.04.2012, Az. 47 C 59/12
Das AG Bochum hat entschieden, dass jemand, der sich auf einer ausdrücklich für Unternehmer bestimmten Handelsplattform im Internet anmeldet und sich dabei als „privat“ kennzeichnet, keinen Vertrag mit der Betreiberin der Plattform schließt. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertragsschluss ausdrücklich unter den Vorbehalt der Unternehmereigenschaft des Vertragspartners stellten, komme unter diesen Umständen kein Schuldverhältnis zustande. Daher könne die Betreiberin auch keine Forderungen, die sich aus einer Mitgliedschaft des Angemeldeten ergeben sollten, geltend machen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Groupon-Gutscheine dürfen per AGB zeitlich begrenzt werdenveröffentlicht am 5. Juni 2012
LG Berlin, Urteil vom 25.10.2011, Az. 15 O 663/10
§§ 305 ff BGBDas LG Berlin hat entschieden, dass auf dem Gutschein-Portal Groupon die zeitliche Befristung der dort angebotenen Gutscheine zulässig ist. Zwar sei dies in der Regel nicht der Fall, weil der Kunde einseitig benachteiligt werde. Vorliegend sei aber die Besonderheit gegeben, dass es sich um ein „Schnäppchenportal“ mit zeitlich befristeten Sonderaktionen und Angeboten handele. Die Befristung sei daher angemessen und zulässig. Anders sah dies kürzlich das AG Köln (hier), welches eine einjährige Befristung eines Putzgutscheins als nicht ausreichend erachtete und die Geltendmachung von Ansprüchen auch nach Ablauf der Befristung als zulässig ansah.
Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Udo Vetter (hier).
- AG Köln: Befristete Gutscheine sind unzulässig und: Wer ein rechtswidriges Angebot abgibt, kann sich bei dessen Annahme nicht auf die Rechtswidrigkeit berufenveröffentlicht am 23. Mai 2012
AG Köln, Urteil vom 04.05.2012, Az. 118 C 48/12
§ 510 b ZPODas AG Köln hat entschieden, dass das Einstellen eines rechtswidrigen (hier: gegen die AGB verstoßenden) Angebots auf einer Handelsplattform nicht dazu führt, dass der Anbieter sich bei Annahme auf die Rechtswidrigkeit berufen kann. Vorliegend hatte der Beklagte einen Gutschein für eine Gebäudereinigung (Haushalte und Büroräume) angeboten, der auch – entgegen den AGB der Plattform – die Reinigung von Gewerberäumlichkeiten mit einbezog. Der Kläger, Inhaber von mehrere Bürogebäuden in Düsseldorf, habe das Angebot angenommen. Der Beklagte, der seinerseits mit Einstellung des Angebots zuerst rechtswidrig gehandelt habe, könne sich nun nicht auf die Vertragswidrigkeit der Annahme durch den Kläger berufen und sei zur Leistungserbringung verpflichtet. Darüber hinaus sei die Befristung des Gutscheins auf 1 Jahr unzulässig, da dies gegen die grundsätzliche dreijährige Verjährungsfrist von Ansprüchen verstoße. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Keine Irreführung, wenn beim Gebrauchtwagenverkauf im Internet eine falsche Rubrik gewählt wirdveröffentlicht am 10. Oktober 2011
BGH, Urteil vom 06.10.2011, Az. I ZR 42/10
§ 5 UWGDer BGH hat entschieden, dass keine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung von Verbrauchern vorliegt, wenn ein Autohändler einen Gebrauchtwagen auf einer Internethandelsplattform in einer falschen Rubrik (hier: Kilometerlaufleistung) einstellt. Vorliegend war ein Wagen mit über 100.000 km in der Rubrik „bis 5.000 km“ inseriert worden. Da die korrekte Laufleistung jedoch bereits in der Angebotsüberschrift erkennbar gewesen sei, könne eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen werden. Zur Pressemitteilung Nr. 158/2011des BGH vom 07.10.2011:
(mehr …) - OLG Frankfurt a.M.: Der Begriff „…-Börse“ für eine Handelsplattform mit einem Produkt ist irreführendveröffentlicht am 4. März 2010
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.12.2009, Az. 6 U 148/09
§§ 3, 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 UWGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung „Erste Europäische CFD-Börse“ gegenüber interessierten Verkehrskreisen den falschen Eindruck erweckt, bei der Börse handele es sich um eine multilaterale Handelsplattform, wenn dort lediglich ein (Finanz-) Produkt angeboten werde. Bereits das Landgericht habe zutreffend dargelegt hat, dass der Begriff der Börse jedenfalls im Bereich des Finanzmarktes in diesem Sinne verstanden werde. Ohne Erfolg sei die Argumentation der Antragsgegnerinnen in diesem Zusammenhang, dass dieser Begriff auch von anderen CFD-Anbietern in deren Werbung benutzt werde. Zum einen könne ohnehin nicht davon ausgegangen werden, dass dadurch die am allgemeinen Verständnis orientierte Verkehrsauffassung bereits maßgeblich beeinflusst worden sein könnte. Zum andern handele es sich bei den dargestellten Beispielen weit überwiegend um Verwendungsformen des Begriffs der Börse, die mit der streitgegenständlichen nicht vergleichbar seien.
- Tradoria: Millionengeschäft? – Aktuelle Zahlen belegen Wachstumveröffentlicht am 22. April 2009
Die von der Internethandelsplattform Tradoria veröffentlichten Zahlen belegen, dass schon im zweiten Jahr nach Gründung ein bemerkenswertes Wachstum zu vermelden ist. Dabei dreht sich alles um die 1-Millionen-Marke: Es wurde zwischenzeitlich das 1millionste Produkt online gestellt, der Monatsumsatz erreichte 1 Million EUR und es werden monatlich über 1 Million Besucher verzeichnet. Für diese Entwicklung wollen sich die Tradoria-Händler bei Ihren Kunden mit Gutscheinen bedanken. Es bleibt abzuwarten, ob im Interesse der dort tätigen Händler als auch der davon profitierenden Kunden dieser Aufwärtstrend weitergeführt werden kann.
- AG Bochum: Die Versteigerung im Internet einmal anders – Bereicherung des Betreibers durch erfolglose Geboteveröffentlicht am 23. Februar 2009
AG Bochum, Urteil vom 08.05.2008, Az. 44 C 13/08
§§ 138 Abs. 1, 134, 762 Abs. 1 S. 1 BGBDas AG Bochum hatte sich mit einer Internet-Versteigerungsplattform der etwas anderen Art zu befassen: Diese Plattform funktionierte mit zunächst zu erwerbenden Gebotsrechten, d.h. jeder Bieter musste vor Teilnahme an einer Auktion Gebotsrechte z.B. für 9,90 EUR pro 20 Stück erwerben.
Die Auktionen begannen bei 0,10 EUR, bei jeder Platzierung eines Gebots durch einen Bieter wurde um 0,10 EUR erhöht. Die AGB der Plattforminhaberin beschrieben den Auktionsablauf so: „Die Laufzeit ist jedes Mal unterschiedlich und kann zwischen 1 und 7 Tagen variieren. Wird innerhalb der letzten 60 Sekunden vor Gebotsende ein Gebot abgegeben, setzt sich der Countdown erneut auf 60 Sekunden zurück. Somit kann sich das von uns gesetzte Auktionsende um einige Zeit schieben. Wird in den letzten 60 Sekunden kein Gebot mehr abgegeben, läuft die Auktion aus. Der zuletzt bietende User gewinnt“ sowie an anderer Stelle so: „Nach Ablauf des Countdowns ist das Auktionsende erreicht. Gewinner der Auktion ist immer der Höchstbietende. Wenn in letzter Sekunde mehrere Bieter gleichzeitig auf einen Artikel geboten haben, entscheidet die Reihenfolge der Einträge aus der Systemdatenbank.“
Die ursprünglichen Laufzeiten von Auktionen verlängerten sich durch die Countdown-Regelung um bis zu 4 Tage. Ein Mitbieter von Auktionen hatte Gebotsrechte im Wert von ca. 2.500,00 EUR erworben, setzte diese bei zahlreichen Auktionen auf Elektronikartikel ein, gewann jedoch keine davon. Der Kunde des Plattform-Betreibers verweigerte die Bezahlung. Die nicht erfolgreichen Gebotsrechte seien verfallen, d.h. der Bieter erhalte keinen Gegenwert; der durch Verkauf von Gebotsrechten erworbene Gewinn verbliebe bei der Plattforminhaberin. Darüber hinaus bemängelte der erfolglose Bieter technische Mängel der Plattform; so hatte der Bietassistent in 5 Minuten hundert Gebotsrechte verbraucht, obwohl maximal 5 ausreichend gewesen wären, um Höchstbietender zu bleiben.
Das AG Bochum gelangte zu der Auffassung, dass es sich bei dieser Konstellation um einen Verstoß gegen die guten Sitten und damit um nichtige Verträge handelte, an denen nur die Betreiberin verdiene. Zwischen dem Warenwert und den bei der Klägerin verbleibenden Einsätzen herrsche ein enormes Missverhältnis. So war ein Notebook zu einem Preis von 1.299,00 EUR verkauft worden, bei dem die Plattformbetreiberin 17.798,18 EUR einnahm. Der Kunde werde ungewöhnlich stark belastet. Die AGB seinen widersprüchlich und damit unwirksam. Der glücklose Bieter musste demnach die Gebotsrechte nicht bezahlen.
Eine Einordnung als rechtswidriges Glücksspiel blieb offen. - OLG Düsseldorf: Impressumspflicht auch auf mobile.deveröffentlicht am 15. September 2008
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG, §§ 2 Nr. 1 TMG, 5 Abs. 1 TMGDas OLG Düsseldorf ist der zutreffenden Rechtsansicht, dass die Impressumspflicht auch dort Geltung hat, wo sich ein Onlinehändler für die Wiedergabe seines Angebots einer Internethandelsplattform bedient. Nachdem dies für die Plattformen www.ebay.de und www.amazon.de hinlänglich bekannt gewesen sein dürfte, wurde nunmehr darauf hingewiesen, dass auch www.mobile.de davon erfasst sei. Der Einwand des angegriffenen Onlinehändlers, er habe unter www.mobile.de nur geworben, ohne dass es dort eine unmittelbare Bestellmöglichkeit gegeben habe, so dass nicht er, sondern lediglich der Betreiber von www.mobile.de, impressumspflichtiger Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes sei, wurde verworfen. Gemäß § 2 Nr. 1 TMG sei ein Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalte oder den Zugang zur Nutzung vermittele. Dabei sei, wie bereits vom OLG Frankfurt a.M. entschieden, auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten als ein Telemediendienst anzusehen. Das Urteil hat auch für Handelsplattformen wie z.B. www.azubo.de, www.booklooker.de, www.abebooks.de, www.hood.de, www.yatego.de oder www.electronicscout24.de Geltung.