IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2009

    BGH, Urteil vom 08.12.2005, Az. IX ZR 188/04
    § 823 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht haftet, wenn er seinen Mandanten – nach Erlass einer einstweiligen Verfügung – nicht darauf hinweist, dass nunmehr ein Abschlussschreiben des gegnerischen Rechtsanwalts folgen kann, welches regelmäßig mit einer Kostenlast bis zu einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr verbunden ist. Die Beklagte hatte der Klägerin vorgeworfen, von ihr über die Möglichkeit einer unaufgeforderten Abschlusserklärung zur Vermeidung der Kostenlast des gegnerischen Abschlussschreibens nicht rechtzeitig aufgeklärt worden zu sein. Einen solchen Rat hätte sie, wäre er rechtzeitig erteilt worden, nach ihrer Behauptung befolgt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 22.04.2009, Az. I ZR 176/06
    §§ 3, 8 Abs. 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Hoheitsträger (hier: Industrie- und Handelskammer), der mit privaten Dienstleistungsanbietern im Wettbewerb bei bestimmten kostenpflichtigen Prüfungsvorbereitungen steht, anlässlich von Anfragen etwaiger Interessenten auch auf die Angebote der Wettbewerber hinzuweisen hat, anderenfalls er unter dem Gesichtspunkt der „missbräuchlichen Ausnutzung einer amtlichen Stellung“ wettbewerbswidrig handelt und insoweit zum Schadensersatz verpflichtet ist. Denn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie die Beklagte, die neben ihrer Prüfungstätigkeit im Rahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Finanzbuchhalter anbietet, nehme einerseits besonderes Vertrauen für sich in Anspruch und sei Wettbewerbern insoweit voraus, als dass sie als Prüfungsinstanz häufig erste Anlaufstelle von Interessenten sei. Der Hoheitsträger könne sich nicht erfolgreich damit verteidigen, dass die Auskunft erteilenden Mitarbeiter von der Existenz und dem Dienstleistungsangebot des privaten Wettbewerbers nichts gewusst hätten.

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  • veröffentlicht am 16. September 2009

    BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 22/05
    §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG, § 312 c Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV

    Der BGH hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass der Onlinehändler einen Verbraucher nicht darüber informieren muss, dass dem Vertragsverhältnis die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften zugrunde liegen und welchen Inhalt diese Bestimmungen haben. Eine solche Pflicht könne § 312c Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV nicht entnommen werden (vgl. Staudinger/Thüsing, BGB [2005], § 312c Rdn. 121; Lütcke, Fernabsatzrecht, (2002), § 312c BGB Rdn. 93; Härting, FernAbsG, (2000), § 2 Rdn. 174; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, BGB, 2. Aufl., § 312c Anh. 1, § 1 BGB-InfoV Rdn. 52; a.A. MünchKomm.BGB/Wendehorst, 5. Aufl., § 312c Rdn. 66; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 312c Rdn. 33; HK-VertriebsR-Tonner, 2002, § 312c BGB Rdn. 105; Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, 2. Aufl., Kap. XIX Rdn. 33; differenzierend Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., BGB-InfoV § 1 Rdn. 22). (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 22/05
    §§ 3, 4 Nr. 11;
    8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG; § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 PAngV; § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV

    Der BGH hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass der erforderliche Hinweis darauf, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält, auch durch einen sog. Sternchenhinweis erbracht werden kann. Eine Verpflichtung, den entsprechenden Hinweis in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Preisangabe wiederzugeben, ergebe sich nicht aus § 1 PAngV. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV bestimme nicht, wie der Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer beschaffen sein müsse. Ein entsprechendes Gebot, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angegebenen Preis auf die darin enthaltene Umsatzsteuer hinzuweisen, folge auch nicht aus § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV. Weder die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit nach § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV noch das Gebot des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, wonach die nach der Preisangabenverordnung notwendigen Angaben eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein müssten, erforderten, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem angegebenen Preis und dem in Rede stehenden Hinweis bestehe (vgl. BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 – Versandkosten). (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. September 2009

    OLG Bremen, Beschluss vom 05.09.2008, Az. 2 W 48/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass auch die Blickfangwerbung unmissverständlich sein muss. Ist die Aussage des Blickfangs objektiv unrichtig, sei eine Richtigstellung in gut erkennbarer und lesbarer Form erforderlich, um eine Wettbewerbswidrigkeit zu vermeiden. Lediglich versteckte Hinweise würden diese Anforderung nicht erfüllen. Konkret ging es um die Anpreisung eines Telekommunikationsanbieter „Ein Leben lang gratis telefonieren“ auf der ersten Seite einer doppelseitigen Broschüre. Diese Werbung wurde vom Gericht nicht als leicht durchschaubar und lediglich werblich übertrieben anerkannt, da sich die erläuternden Hinweise zu dem Angebot bezüglich Flatrates und Paketpreisen in sehr kleiner Schriftgröße auf der letzten Seite der Broschüre fanden. Zwar seien auf der ersten Seite Fußnoten abgedruckt gewesen, die zu den erklärenden Hinweisen führten, diese seien aber auch in Relation zum abgedruckten Slogan zu klein gewesen, so dass sie nicht am Blickfang Teil gehabt hätten. Damit liege eine relevante Irreführung des Publikums vor, da dieses durch den – den falschen Anschein erweckenden – Blickfang veranlasst werde, sich mit dem damit beworbenen Angebot überhaupt näher zu befassen.

  • veröffentlicht am 5. August 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 18.06.2009, Az. 315 O 17/19
    §§ 3, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 8 UWG, § 1 PreisangabenVO

    Das LG Hamburg hat es einem Unternehmen, welches sich in der Werbung und dem Vertrieb von Tickets für Show-Veranstaltungen betätigte, untersagt, mit dem Hinweis „Tickets ab … EUR“ (konkret: ab 19,90 EUR) gegenüber Verbrauchern zu werben, wenn bei einer Buchung von Tickets über die Internetseite neben dem Ticketpreis eine Vorverkaufsgebühr (konkret: 15 % des Ticketpreises) und/oder eine Systemgebühr (konkret: 2,00 EUR) gefordert wird. (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 10.06.2009, Az. 28 O 173/09
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG

    Das LG Köln hatte zu entscheiden, wann ein Video-Portal, welches fremde Videos hostet, für Persönlichkeitsverletzungen, die in solchen fremden Videos begründet sind, haftet. Im vorliegenden Fall wurde eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin anerkannt. Ob die Verfügungsbeklagte sich die streitgegenständlichen Äußerungen aufgrund der optischen Präsentation zu eigen gemacht habe, könne offen bleiben, da sie jedenfalls infolge ihrer Untätigkeit nach der Löschungsaufforderung als Störerin passivlegitimiert sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Juli 2009

    OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.05.2009, Az. 3 U 418/09
    § 14 Abs. 3 MarkenG, § 12 BGB

    Das OLG Nürnberg hat in diesem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass der Inhaber einer Domain keinen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch besitzt, wenn die Domain nicht kennzeichenmäßig gebraucht wird (Wiederholungsgefahr) und auch vom Beklagten nicht gebraucht werden soll (Erstbegehungsgefahr). Dabei wies der Senat darauf hin, dass der Beklagte die Adresse nicht zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens gebraucht, sondern lediglich die Domain zum Verkauf angeboten habe. Nur hiergegen richtete sich auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Stuttgart, Urteil vom 11.07.2007, Az. 17 O 243/07
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 256 Abs. 1 ZPO

    Das LG Stuttgart hat darauf hingewiesen, dass der zu Unrecht Abgemahnte zwar substantiiert darzulegen hat, warum er als Täter eines Urheberrechtsverstoßes ausscheidet, dabei aber den Abmahner nicht auf konkrete Fehler (etwa Zahlendreher in der Zugangskennung) aufmerksam machen muss, bevor er gegen den Abmahner negative Feststellungsklage erhebt. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger den Beklagten mitgeteilt, dass er weder die genannten Musikdateien noch die Filesharing-Software zum fraglichen Zeitpunkt auf seinem Rechner installiert gehabt habe. Unter Vorlage von Log-Dateien teilte der Kläger weiter mit, er besitze einen virtuellen Server, auf den er am fraglichen Tag mehrmals zugegriffen habe, und zwar auf einen passwortgeschützten Bereich, meist unter dem Benutzernamen „…“. Da diesen Zugriffen die protokollierte IP-Adresse zugeordnet gewesen sei, habe die IP-Adresse nicht über seinen Anschluss genutzt werden können. Die Zuordnung der IP-Adresse zu seinem Anschluss sei offenbar fehlerhaft erfolgt und die Ansprüche der Beklagten unbegründet. Der Kläger ließ den Beklagten anwaltlich eine Frist zur Prüfung und Rücknahme ihrer Forderungen setzen und reichte nach Fristablauf Klage auf negative Feststellung der Unterlassungsansprüche ein. Dieser gab das Landgericht statt und legte der Beklagten die Kosten auf. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juli 2009

    OLG Koblenz, Urteil vom 06.05.2009, Az. 9 U 117/09
    §§ 3, 4 UWG; 5, 6 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass es nicht erforderlich ist, in einem Geschäft die Teilnahmemöglichkeiten an Lotterien und das Süßwarenangebot räumlich zu trennen. Nach Auffassung des Gerichts ergebe sich allein aus einem Nebeneinander von Süßigkeiten und Lotterielosen keine Aufforderung an Kinder oder Minderjährige, am Glücksspiel teilzunehmen. Im Gegenteil werde aus dem Landesglücksspielgesetz des Landes Rheinland-Pfalz deutlich, dass das Angebot zur Teilnahme an Glücksspielen in allgemein zugänglichen Ladenlokalen gewollt sei. Ein von der Klägerin vermuteter Zusammenhang zwischen Süßwarenverkauf und der Entwicklung einer Spielsucht bei Minderjährigen ist empirisch nicht belegt und konnte im gerichtlichen Verfahren nicht verifiziert werden. Zu achten sei nur darauf, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise zur Suchtgefahr bei Glücksspielen deutlich lesbar angebracht seien.

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