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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. April 2014

    LG Karlsruhe, Urteil vom 07.02.2014, Az. 14 O 77/13 KfH III – rechtskräftig
    § 5a Abs. 2 UWG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV

    Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass Immobilien, denen ein Erbbaurecht zu Grunde liegt, nur unter Angabe der Restlaufzeit des Erbbaurechts und der Höhe des Erbbauzinses beworben werden dürfen. Auf der Internetplattform www.immobilienscout24.de war im vorliegenden Fall eine Eigentumswohnung für 195.000,00 EUR und dem Hinweis angeboten worden, das Haus sei auf einem „Erbbaugrundstück“ errichtet worden. Für besonders wichtig hielt die Kammer die Restlaufzeit des Erbbaurechts, da nach dessen Erlöschen das Eigentum an den auf dem betreffenden Grundstück befindlichen Bauwerken an den Grundstückseigentümer zurückfalle.

  • veröffentlicht am 8. August 2012

    BGH, Urteil vom 19.07.2012, Az. III ZR 71/12
    § 45i Abs. 4 S. 1 TKG; § 241 Abs. 2 BGB; § 254 Abs. 1 BGB Dc

    Der BGH hat entschieden, dass sowohl den Anschlussinhaber eines Internetanschlusses als auch den Anbieter bestimmte Pflichten treffen, um Kostenexplosionen zu Ungunsten des Kunden zu vermeiden. Vorliegend war ein nutzungsabhängiger Internettarif vereinbart worden (Pauschale inkl. 40 Stunden Nutzung/Monat, weitere Nutzung verursacht zusätzliche Kosten). Zunächst hatte der Kläger immer nur die vereinbarte Pauschale zahlen müssen, bis plötzlich sein Internetanschluss dauerhaft aktiv war und ca. ein halbes Jahr lang jeden Monat Rechnungsbeträge, die 15- bis 30-fach über der Pauschale lagen, eingezogen wurden. Der BGH erklärte hierzu: Einerseits muss der Anschlussinhaber alle geeigneten und ihm zumutbaren Maßnahmen treffen, um einen Missbrauch seines Anschlusses auszuschließen. Andererseits sei der Anbieter bei ungewöhnlichem Nutzungsverhalten verpflichtet, den Kunden auf die drohende Kostenexplosion hinzuweisen und ggf. den Anschluss kurzfristig zu sperren. Der Kunde sei jedoch gehalten, nach Erhalt einer massiv erhöhten Rechnung tätig zu werden, um weitere solche Vorfälle zu vermeiden. Geschehe dies nicht und der Kunde zahle über ein halbes Jahr lang die erhöhten Rechnungen, trete der Verstoß des Anbieters gegen seine Warnpflichten zurück. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Juli 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Wiesbaden, Urteil vom 03.07.2012, Az. 91 C 1526/12
    § 280 Abs.1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 311 Abs. 2 BGB

    Das AG Wiesbaden hat entschieden, dass ein Mobilfunkkunde eine Rechnung von über 1.800,00 EUR für die Internetnutzung über Handy im Ausland nicht zahlen muss. Der Kunde habe eine Internetflatrate abgeschlossen und sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass diese nicht im Ausland gelte. Ihm sei nur gesagt worden, er könne „nach Belieben im Internet surfen“. Damit habe die Klägerin ihre Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Sie hätte bei Abschluss des Zusatzvertrages deutlich auf die Gefahr von hohen Zusatzkosten bei der Nutzung des mobilen Internets im Ausland hinweisen müssen und nicht davon ausgehen dürfen, dass jedem Kunden die Problematik von Roaming-Gebühren bei Auslandsnutzung des Handys bekannt seien. Jedenfalls hätte bei der tatsächlichen Nutzung ein Warnhinweis erfolgen müssen. Die Sperrung, nachdem bereits mehr als 1.800,00 EUR an Kosten aufgelaufen waren, sei jedenfalls zu spät erfolgt. Ähnliche Entscheidungen zu Hinweispflichten seitens der Telefonanbieter finden Sie hier: BGH, LG Saarbrücken, OLG Schleswig, LG Kleve. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. August 2011

    OLG Köln, Beschluss vom 22.07.2011, Az. 6 U 208/10
    § 97a UrhG; §§ 203; 242, 670, 683 BGB; § 4a RVG

    Das OLG Köln hat erneut zu diversen Rechtsfragen im Filesharing-Bereich entschieden. Ein unzulässiges Erfolgshonorar führe etwa nicht dazu, dass der Gebührenerstattungsanspruch entfalle, sondern vielmehr stattdessen in üblicher Weise nach dem RVG abgerechnet werden könne. Auch könne nicht der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs erhoben werden, weil die als technische Ermittlerin der Rechtsverstöße eingesetzte proMedia GmbH die Rechtsverletzungen für die Rechteinhaber „selbständig“ ermittele und die von den Rechtsinhabern beauftragte Kanzlei … bevollmächtigt sei, weitgehend selbständig Vergleichsverhandlungen zu führen. Ferner stünde es den Rechteinhabern frei, ihre Rechte gegen verschiedene Rechtsverletzer mit unterschiedlicher Intensität zu verfolgen. Zu weiteren interessanten Argumenten und deren Bewertung durch den 6. Zivilsenat s. die folgende Entscheidung im Volltext (hier).

  • veröffentlicht am 15. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 11.01.2011, Az. 24 W (pat) 25/09
    §§ 107, 114, 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG i. V. m. § 26 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass bei Erhebung einer Nichtbenutzungseinrede kein Hinweis des Gerichts erfolgen muss bzw. darf, dass nunmehr zur Benutzung vorgetragen werden muss. Die Einrede war von der Inhaberin der angegriffenen Marke erhoben worden. Die Widersprechende hätte nunmehr eine Benutzung ihrer Marke glaubhaft machen müssen. Dies erfolgte nicht, obwohl es eine Obliegenheit der Widersprechenden gewesen sei, vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass sie ihre Marke innerhalb des maßgeblichen Benutzungszeitraums rechtserhaltend benutzt habe. Für einen solchen Sachvortrag und der Einreichung von Glaubhaftmachungsunterlagen bedürfe es keiner besonderen Aufforderung durch das Gericht. Zwar bestehe die Hinweispflicht des Gerichtes entsprechend § 139 ZPO auch im Widerspruchsverfahren, sie habe aber ihre Grenze in Fällen, in denen ein solcher Hinweis die Stellung der einen Partei stärken und gleichzeitig die der anderen schwächen würde, also zu einer Parteinahme des Gerichts führen würde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. November 2010

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2010, Az. I-20 U 171/02
    §§ 3; 5 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass  bei hochwertigen Geräten der Unterhaltungselektronik wie insbesondere Videorekordern grundsätzlich eine Verpflichtung des Handels besteht, darauf hinzuweisen, dass es sich um Auslaufmodelle handele. Dabei bezog sich der Senat auf die Entscheidung BGH, GRUR 1999, 757 – Auslaufmodelle I). Hier geht es zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bonn, Urteil vom 01.06.2010, Az. 7 O 470/09
    §§ 280, 242 BGB

    Das LG Bonn hat entschieden, dass eine Telefongesellschaft überhöhte Rechnungsbeträge an Kunden zurückzahlen muss, wenn sie vorher nicht auf die auffällig hohen Rechnungen hingewiesen hat. Die Klägerin hatte einen neuen Telefonvertrag abgeschlossen, der eine Festnetz-Telefon-Flatrate beinhaltete, jedoch keine Internet-Flatrate. Die Abrechnung für Internetnutzung sollte minutengenau erfolgen. Auf Grund eines Installationsfehlers des angeschafften Routers bestand jedoch eine dauerhafte Internetverbindung, so dass die dafür anfallenden Kosten mit Rechnungsbeträgen zwischen 1.000 und 1.400 EUR pro Monat extrem hoch ausfielen. Die Klägerin weigerte sich, diese Kosten zu zahlen bzw. forderte bereits abgebuchte Beträge zurück. Das Gericht gab ihr Recht, weil es die Auffassung vertrat, dass die Telefongesellschaft im Rahmen der eingegangenen Dauerschuldverhältnisse eine Fürsorgepflicht gegenüber ihre Kunden habe und diese vor Selbstschädigungen bewahren müsse. Dabei komme es auch nicht darauf an, aus welchem Grund der Router nicht ordnungsgemäß funktioniert habe. Die Beklagte hätte wegen des ungewöhnlichen Nutzungsverhaltens mit der Folge einer explodierenden Kostenbelastung die sicherste Art der Schadensbegrenzung wählen müssen, nämlich den Internetzugang der Klägerin kurzfristig zu sperren, um weiterem Schaden vorzubeugen und sodann die Klägerin auf ihr ungewöhnliches Nutzungsverhalten hinzuweisen. Diese Verpflichtung hat die Beklagte verletzt. Ein geringes Mitverschulden der Klägerin ergebe sich lediglich daraus, dass diese ihre Rechnungen über einen längeren Zeitraum (5 Monate) nicht geprüft habe.

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  • veröffentlicht am 7. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 02.06.2010, Az. 5 W 59/10
    §§
    3 Nr.1; 4 Nr.11 UWG; § 8 Abs.1 S.2 AltölVO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der unterlassene Hinweis an Käufer von Motorenölen, dass das Öl kostenlos an eine Annahmestelle zurückgegeben werden kann, gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Der Senat vermochte sich der Auffassung des LG Hamburg nicht anzuschließen, dass die Hinweispflicht nach § 8 Abs.1 S.2 AltölVO nicht für den Vertrieb von Motorenöl über das Internet gelte. Der Wortlaut der Bestimmung, insbesondere der Begriff der „Schrifttafel“, der zunächst an körperliche Schilder denken lasse, sei allerdings auf den stationären Handel mit Motorenöl in Ladengeschäften oder an Tankstellen zugeschnitten. Das liege ersichtlich daran, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Altölverordnung im Jahr 1987 die Entwicklung des Internets noch in den Anfängen gesteckt habe; erst recht habe es noch keinen Versandhandel über das Internet gegeben. Auch ein sonstiger Versandhandel mit Motorenöl – etwa über Katalog – hätten zu dieser Zeit nach Kenntnis des Senats nicht existiert oder seien jedenfalls unüblich gewesen, zumindest im Verhältnis zu privaten Endverbrauchern. Nur um diesen Markt gehe es im vorliegenden Fall. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 24.11.2008, Az. 5 W 117/08
    § 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB, § 840 Abs. 1, 2 ZPO

    Das OLG Hamburg hatte im Rahmen einer Gehörsrüge darüber zu entscheiden, wer die Kosten eines wettbewerbsrechtlichen Streits zu tragen hat, wenn der Abgemahnte von falschen Tatsachen bzw. falscher Rechtslage ausgeht und der Abgemahnte, in Kenntnis des Irrtums, den Abmahner hierüber nicht informiert. Im vorliegenden Fall hatte die abgemahnte Partei die streitgegenständliche Werbeanzeige nicht geschaltet, diesbezüglich auch keinen ihr zurechenbaren Anschein gesetzt und war auch nicht als mittelbarer Störer (als Verlagsinhaberin) aufgetreten. Die Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht verwiesen für den Fall auf die herrschende Auffassung (u.a. BGH WRP 1995, S. 300 ff.), wonach es eine derartige „Antwortpflicht“ des zu Unrecht Abgemahnten nicht gebe, da es an einer begangenen oder drohenden wettbewerbswidrigen Handlung mangele. Aus dem durch die Abmahnung zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis lasse sich dies nicht herleiten. Die Zusendung einer Abmahnung könne ebenfalls kein Rechtsverhältnis schaffen, aus dem eine Aufklärungspflicht erwachsen würde. Aus den gleichen Gründen könne eine Antwortpflicht auch nicht aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB (c.i.c.) oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. einer entsprechenden Anwendung des § 840 Abs. 1, 2 ZPO abgeleitet werden.

  • veröffentlicht am 20. Januar 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 23.12.2004, Az. 5 U 17/04
    §§
    312 b, 312 c BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV, § 12 BattV

    Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Batterieverordnung nicht notwendigerweise einen abmahnungsfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt, da die Hinweispflicht gemäß § 12 S. 2 BattV keine Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sei, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu einer ausführlicheren Auseinandersetzung mit dieser Rechtsfrage sah sich das Oberlandesgericht indes nicht gehalten, da es bereits eine Anwendung von § 12 BattV ausschloss. Die Vorschrift finde ausschließlich auf Kataloge Anwendung. Hierbei handele es sich um die klassischen (gedruckten) Kataloge des Versandhandels, nicht aber Werbung in Radio, Fernsehen oder anderen Printmedien. Ob die elektronischen Informationen, wie sie in Onlineshops zu finden sind, in ihrer Gesamtheit die Anforderungen des „Kataloges“ i.S.v. § 12 BattV erfassen, war mangels Sachverhalt nicht zu beantworten.

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