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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Urteil vom 13.07.2010, Az. 6 U 58/09
    § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass eine Werbung, die auf einen gewissen, durch eine „Autorisierung“ gewährleisteten Standard der beworbenen Dienstleistung hinweist, auch erkennen lassen muss, wer die autorisierende Stelle ist, anderenfalls der Tatbestand der Irreführung vorliege. Der Hinweis auf eine „autorisierte“ Tätigkeit seiner Wortbedeutung nach eine besondere Befähigung des „autorisierenden“ wie auch des „autorisierten“ Unternehmens zum Ausdruck bringt. Er wecke nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis die Vorstellung, dass das beworbene Unternehmen gewisse Standards in Bezug auf Qualität, Kontrolle und Ausbildung einhalte und insofern auch einer Kontrolle der autorisierenden Stelle unterliege. Eine derartige, auf besondere Qualität hinweisende Autorisierung kenne der Verkehr z. B. beim Kfz-Handel und der Kfz-Reparatur, bei dem die autorisierten Vertragshändler ihre besondere Vertrauenswürdigkeit vom Ruf und der Kontrolle durch den Kfz-Hersteller ableiteten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Juli 2010

    LG Heilbronn, Urteil vom 10.11.2009, Az. 23 O 68/09
    §§ 3; 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3; 8 UWG

    Das LG Heilbronn hat entschieden, dass die Werbung eines Veranstalters für Omnibusfahrten mit der Formulierung „eigener Fuhrpark“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn der Werbende nur über einen Bus verfügt und im Einzelfall weitere Busse anmietet. Das Gericht sah in der Angabe „Fuhrpark“ eine unzutreffende Angabe über die geschäftlichen Verhältnisse. Damit sei die Vorstellung verbunden, es handele sich um ein Unternehmen mit einer gewissen Marktbedeutung und Größe, welches sich aufgrund seiner Leistungsstärke am Markt durchgesetzt habe. Dies ergebe sich daraus, dass anderenfalls das Vorhalten eines entsprechenden Busses oder sogar „Fuhrparks“ wirtschaftlich unsinnig und auch kaum realisierbar wäre. Einer solchen Irreführung komme auch wettbewerbsrechtliche Relevanz zu, da es für einen erheblichen Teil des Verkehrs von Bedeutung sei, welche Größe, Bedeutung und Marktstellung ein Unternehmen habe. Daraus ergebe sich die Vorstellung, dass sich das Unternehmen auf Grund positiver Merkmale am Markt durchgesetzt habe und bei der Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen ein entsprechender Service zu erwarten sei.

  • veröffentlicht am 27. Juli 2010

    BGH, Urteil vom 19.11.2009, Az. I ZR 141/07
    §§ 6 Abs. 2 Nr. 2, 5 Abs. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass bei Werbung mit einem Preisvergleich zwischen dem Werbenden und einem Konkurrenten eine Irreführung vorliegt, wenn die Grundlagen für die Preisbemessung unterschiedlich sind und der Werbende darauf nicht hinweist. Im streitigen Fall ging es um die Entgelte für Paket- und Päckchenbeförderung, die sich zum einen nach den Maßen, zum anderen nach den Abmessungen richteten. Durch die Werbung der Beklagten wurde fälschlich der Eindruck erweckt, dass ihre Entgelte in allen Abmessungen günstiger wären. Darin sah der BGH, ebenso wie vorher das LG Hamburg in der ersten Instanz, einen Wettbewerbsverstoß. Zum Volltext:

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  • veröffentlicht am 22. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 28.01.2010, Az. 3 U 102/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 3 HWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, das die Werbung mit einem Werturteil wie „hevorragend lokal verträglich“ für ein Augentropfenpräparat dann irreführend ist, wenn in der Packungsbeilage „häufige“ Nebenwirkungen (1-10% der Patienten) wie verschwommenes Sehen oder Augenschmerzen und „sehr häufige“ Nebenwirkungen wie Brennen oder Stechen auftreten. Ärzte verbänden mit dem Wort „hervorragend“ dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend mehr als nur einen qualitativen Vorsprung gegenüber dem Wettbewerb, nämlich die Bedeutung „ausgezeichnet, blendend, meisterhaft, vortrefflich“, so dass nicht nur eine im Verhältnis zu Wettbewerbern vorliegende Besserstellung beworben, sondern auch eine Sachaussage hinsichtlich des Produkts getroffen werde. Das Auftreten „häufiger“ Nebenwirkungen sei aber mit dem Wortsinn von „hervorragend“ nicht vereinbar.

  • veröffentlicht am 21. Juli 2010

    LG Berlin, Urteil vom 11.12.2009, Az. 96 O 113/09
    §§ 5, 7, 9 UWG

    Das LG Berlin hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass sich gegen E-Mail-Spam lediglich der Empfänger durch Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche zur Wehr setzen kann. Konkurrenten des Versenders der unerwünschten Werbepost könnten jedoch keine Ansprüche geltend machen. § 7 UWG solle lediglich den durch belästigende Werbung Betroffenen schützen, nicht jedoch die Mitbewerber des Versenders. Ansprüche von Konkurrenten unterfielen nicht dem Schutzzweck der Norm, welcher lediglich den Schutz vor Benachteiligung in privater oder beruflicher Sphäre beinhalte. Der Adressat von unerwünschter Werbung solle nicht in seiner Ruhe oder anderweitigen Beschäftigung gestört werden. Der Schutz vor bestimmten Inhalten von E-Mail-Spam sei dagegen nicht umfasst. Insofern sei nicht zu erörtern, ob die in den versandten E-Mails enthaltene Werbung irreführend sei.

  • veröffentlicht am 21. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 22.04.2010, Az. I-4 U 205/09
    § 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bewerbung von Markenprodukten, in diesem Fall Matratzen, wettbewerbswidrig ist, wenn die Lieferbarkeit des beworbenen Produkts nicht sichergestellt ist und auf diesen Umstand in der Werbung auch nicht hingewiesen wird. Ein insofern kommentarloses Angebot im Internet erwecke beim Verbraucher die Vorstellung, dass das Produkt verfügbar sei und unverzüglich versandt werden könne. Treffe dies nicht zu, liege eine Irreführung vor. Zum Volltext:
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  • veröffentlicht am 20. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 11.11.2009, Az. 5 U 57/09
    §§ 3, 5, 5a, 6, 8 UWG

    Das OLG Hamburg hatte auch in dieser Angelegenheit über die Zulässigkeit einer Werbung als „beliebtester Anbieter“ für Telefon- und IT-Dienstleistungen zu entscheiden. In einer parallel bearbeiteten Angelegenheit war das OLG zu dem Schluss gekommen, dass die benutzte Anpreisung als beliebtester Anbieter dann nicht irreführend sei, wenn es sich um den Marktführer in dem beworbenen Bereich handele. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem Werbenden jedoch um einen Anbieter, der in einigen Bundesländern nicht vertreten, dessen Tätigkeit also regional begrenzt war. In der Werbung stellte sich die Antragsgegnerin jedoch als „beliebtester Anbieter Deutschlands für Internet, Telefon und TV“ dar. Dies erwecke nach Auffassung des Gerichts den irreführenden Eindruck beim Verbraucher, dass die Antragsgegnerin deutschlandweit tätig sei. Nun sei das Angebot der Antragsgegnerin jedoch nicht nur durch übliche „Versorgungslücken“ begrenzt, sondern die Dienstleistung könne in bevölkerungsreichen Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen oder Hessen gar nicht erbracht werden, so dass ein falscher Eindruck beim Verbraucher entstehe. In einer parallel entschiedenen Angelegenheit hatte das OLG die Werbung als „beliebtester Anbieter“ als zulässig erachtet, da es sich in jenem Fall bei dem Werbenden um den Marktführer handelte.

  • veröffentlicht am 19. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 19.05.2010, Az. 6 U 205/09
    § 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass bei der Bewerbung eines Fleckenentferners im Wege der „vorher/ nachher“-Abbildung eines Wäschestücks der Verbraucher nicht automatisch alle Unterschiede in der Darstellung dem beworbenen Produkt zuschreibt. Im streitigen Fall war in der „nachher“-Darstellung des vormals beschmutzten Wäschestücks nicht nur eine Fleckenfreiheit zu erkennen, sondern das Kleidungsstück erschien gegenüber der „vorher“-Aufnahme auch deutlich aufgehellt. Der zuvor vorhandene intensive Grauschleier war verschwunden. Trotzdem nahm das Gericht keine Irreführung des Verbrauchers dahingehend an, dass der beworbene Fleckenentferner auch die Wäsche weißer mache. Auf eine solche Wirkung wäre in dem streitigen Werbeprospekt nicht hingewiesen worden. Auf Grund dessen werde der Verbraucher die Aufhellung nach der Wäsche dem verwendeten Waschmittel zuschreiben, da die Werbung darauf hinweise, dass der Fleckenentferner zusätzlich zum gewöhnlich verwendeten Waschmittel eingesetzt werde. Die Aufhellung des Kleidungsstücks sei ein Ergebnis, dass der Verbraucher ohnehin von einer Wäsche erwarte, auch ohne Zusatz eines Fleckenentferners. Das OLG Köln zeigt in diesem Urteil, dass es dem gewöhnlichen Verbraucher ein selbständigeres Denken zutraut, als dies in vielen anderen Entscheidung im Bereich der irreführenden Werbung – so z.B. in der Vorentscheidung des LG Köln – der Fall ist.

  • veröffentlicht am 23. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 23.03.2010, Az. 4 U 159/09
    §§ 2, 3, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit der Ankündigung eines (erheblichen) Rabatts wegen einer bevorstehenden Geschäftsaufgabe unzulässig ist, wenn das Geschäft tatsächlich gerade erst eröffnet wurde. Es handele sich dann um eine Irreführung über den Anlass des Verkaufs sowie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils. Diese Angaben würden zu einer falschen Vorstellung der angesprochenen Verbraucher führen, weil es in Wirklichkeit um eine Geschäftseröffnung zum Zwecke einer kurzfristigen Veräußerung von vorhandener oder anderwärtig beschaffter Ware gegangen sei. Ein soeben erst eröffnetes Geschäft könne mit der Eröffnung jedoch nicht zugleich wieder aufgegeben werden. Eine Geschäftsaufgabe setze schon dem Wortsinn nach voraus, dass das Geschäft zumindest eine gewisse Zeit vorher an Ort und Stelle bestanden habe. Mit der nur vorgespiegelten Geschäftsaufgabe fehle es auch an der erwähnten Zwangslage. Dies habe dazu geführt, dass die gerade wegen der angeblich erzwungenen Geschäftsaufgabe versprochenen außergewöhnlichen Preisvorteile von bis zu 75 % keine reale Grundlage hatten. Da die irreführende Werbung geeignet sei, die Kaufentscheidung von Verbrauchern zu beeinflussen, sei die Unterlassung anzuordnen.

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  • veröffentlicht am 21. Juni 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 11.11.2009, Az. 5 U 214/08
    §§ 3, 5, 5a, 6, 8 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung eines DSL-Anbieters mit der Aussage, er sei der „beliebteste DSL-Anbieter Deutschlands“ dann nicht irreführend ist, wenn es sich um den Marktführer handelt. Die Antragstellerin hielt die Aussage für irreführend und damit wettbewerbswidrig, weil durch sie der Eindruck erweckt werde, dass die Mehrheit der Bevölkerung nachprüfbar mit der Antragsgegnerin sympathisiere. Das Gericht ließ jedoch die unbestrittene Marktführungsposition als Indiz auch für die eigentlich subjektiv zu bewertende Beliebtheit ausreichen. Eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung liege nicht vor und die Bevorzugung des Anbieters durch die Nutzer lasse sich an der Größe des Kundenstammes als objektive Größe ermitteln. Dafür müssen die objektiven Angaben allerdings der Wirklichkeit entsprechen. Werden Testergebnisse aus dem Zusammenhang gerissen und damit ein regional tätiger Kabelbetreiber als deutschlandweit günstigste Alternative dargestellt, stellt dies nach einer Entscheidung des OLG Köln sehr wohl eine Irreführung und damit einen Wettbewerbsverstoß dar.

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