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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Beschluss vom 20.04.2010, Az. 5 W 92/10
    §§ 5, 5a UWG

    Das Kammergericht hat entschieden, dass bei der Werbung eines Händlers mit einer DIN-Norm ohne Angabe weiterer Verfahrenswerte nicht zwangsläufig eine Irreführung vorliegt. Werden bei Angabe der DIN-Norm durch den Produkthersteller weitere Verfahrensangaben betreffend der Feststellung der in Bezug genommenen Werte gefordert, so beziehe sich dieses Erfodernis nur auf den Hersteller selbst und nicht auf einen Händler und dessen Produktwerbung. Die streitgegenständliche DIN-Norm DIN EN 14975 bezüglich Angaben des Herstellers zu Dämmungs- oder Dichtungswerten (bei Treppen) fordert in Ziff. 6.17, dass – soweit Dämmungs- oder Dichtungswerte angegeben werden – für jede Angabe das Bestimmungsverfahren sowie Einzelheiten im Hinblick auf ihre Zusammenstellung aufzuzeigen seien. Dies treffe jedoch keine Aussage für die zu tätigenden Angaben in der Werbung eines Händlers für das Produkt. Es sei darüber hinaus auch nicht ersichtlich, dass der von der streitgegenständlichen Werbung angesprochene verständige Durchschnittsverbraucher durch das Fehlen der vorgenannten Verfahrensangaben in der Werbung irregeführt werden könnte. Der Laie könne ohnehin nicht allein aufgrund von Werbeangaben die genannten U-Werte  überprüfen. Im Übrigen bringe der Wortlaut der beanstandeten Werbungen („Nach DIN EN 14975 gefertigt“ bzw. „ … geprüft“) nur zum Ausdruck, dass diese DIN-Regelungen bei der Herstellung der beworbenen Ware beachtet wurden, nicht aber zugleich auch bei ihrer Bewerbung.

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  • veröffentlicht am 6. Juni 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 09.05.2006, Az. 312 O 12/06
    §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 2 Ziffer 2 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung eines Paketdienstes mit einem Plakat, welches in Form einer Tabelle die Paketklassen S, M und L gegenüberstellt, und dem Slogan „Maße rauf. Preise runter!“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Grund ist, dass der angesprochene Verkehr der Tabelle entnehme, dass die Paketdienstleistungen der Beklagten günstiger seien als die der im Vergleich dargestellten Klägerin. Durch die Tabelle werde suggeriert, dass die geforderten Entgelte nach einem mindestens ähnlichen System berechnet werden und die Preise der Klägerin im Vergleich höher sind. Eine Tabelle vermittle den Eindruck besonderer Objektivität der Werbeaussage. Dies treffe jedoch nicht zu, da das Entgelt sich bei der Beklagten nach den Maßen des Pakets, bei der Klägerin nach dem Gewicht richte. Welche Versandform günstiger sei, müsse für jeden Einzelfall geprüft werden. Die von der Beklagten gewählte Form der Preisgegenüberstellung zeichne ein verzerrtes Bild der Vergleichbarkeit der Dienstleistungsangebote und sei aus diesem Grund zu unterlassen.

  • veröffentlicht am 12. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, Az. I-20 U 193/09
    §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung von Software mit den Aussagen „Maximum Security“ und „Maximum Speed“ irreführend sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes würden diese Angaben von einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs dahin verstanden, dass die Antragsgegnerin für ihre Ware eine Spitzenstellung in Anspruch nehme, die sie unstreitig nicht innehabe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. April 2010

    LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2010, Az. 38 O 1/10
    § 5 UWG

    Das LG Düsseldorf hat über die Zulässigkeit einer „interpretierenden“ Werbung mit Testergebnissen entschieden und diese abgelehnt. Im streitigen Fall hatte die Antragsgegnerin, die Autokindersitze vertreibt, auch unter Verwendung von Testsiegeln geworben. Ein konkreter Kindersitz war von der ADAC-Motorwelt getestet und mit der Bewertung „Gut 1,9“ benotet worden. Die Antragsgegnerin bewarb diesen Sitz mit einem Flyer, der die Angaben „Bester seiner Gruppe“ und „Award Winner 2008“ enthielt. Der ADAC hatte jedoch keinen Testsieger gekürt. Die Antragstellerin hielt die Werbung deshalb für irreführend, insbesondere weil sie für einen Ihrer Sitze dasselbe Testergebnis erzielt habe. Die Antragsgegnerin gab noch während des Verfahrens eines Unterlassungserklärung ab. Das Gericht hatte noch über die Kosten zu entscheiden und führte im Rahmen dessen aus, dass die Werbung der Antragsgegnerin wettbewerbswidrig sei und sie die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Im Einzelnen führte das Gericht aus:

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  • veröffentlicht am 9. April 2010

    OLG Hamm,  Urteil vom 26.01.2010, Az. 4 U 141/09
    § 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung eines Internethändlers für Erotikartikel für „100 Kondome ab 3,95 €“ nicht irreführend ist, auch wenn der Kunde erst im Verlauf der Bestellung erfährt, dass dieses Angebot lediglich für eine 100er-Packung einer Kondomsorte gilt und im übrigen die Abgabe auf eine Packung beschränkt ist. Die unterlassene Angabe der Abgabebeschränkung hielt das Gericht für nicht relevant für die Kaufentscheidung des Verbrauchers. Die Richter waren der Auffassung, dass der überwiegende Teil der Konsumenten sowieso nur eine Packung bestellen wolle und der Verbraucheranteil, der mehrere Packungen erwerben wolle und auf Grund der Werbung davon ausgegangen sei, dass dies möglich wäre, nicht von erheblicher Größe sei. Darüber hinaus sei die Täuschung, so sie denn bejaht würde, ohne wesentlichen Nachteil für den Verbraucher, da sie im nächsten Schritt wieder aufgehoben würde. Sofort bei Anklicken der Webseite der Beklagten sehe der Verbraucher, dass er nur eine Packung erwerben könne und sei in der Lage, sich fast ohne Zeitverlust anderen Anbietern oder Angeboten zuzuwenden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Thüringen, Beschluss vom 01.12.2009, Az. 1 Ws 445/09
    §§ 126, 127, 151 MarkenG

    Das OLG Thüringen in Jena hat entschieden, dass eine geografische Herkunftsangabe an einem Produkt, die nicht mit der tatsächlichen Herkunft übereinstimmt, mit einem erklärenden Zusatz versehen werden muss. Die Betroffene war Inhaberin der Wort-/Bildmarke „Lausitzer Früchte“, unter der sie ihre Produkte vertrieb. Dabei stammten die Produkte zu einem Teil aus dem Ausland, z.B. Gewürzgurken aus der Türkei. Das Gericht sah darin eine mögliche Gefahr der Irreführung von Verbrauchern, da sich auf dem Etikett kein Hinweis fand, dass die Ware tatsächlich aus der Türkei stammt. Zwar verwende die Betroffene die Bezeichnung „Lausitzer Früchte“ nicht als Herkunftsangabe, sondern als Marke, was sie auch durch das Zeichen

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    ® verdeutliche. Jedoch könne die angegriffene Bezeichnung bei einem nicht unwesentlichen Teil der Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft des Produkts hervorrufen, wobei auf die berechtigten Erwartungen eines verständigen Verbrauchers abzustellen sei. Dabei setze der Begriff der geografischen Herkunftsangabe nicht voraus, dass der Verkehr mit dem angegebenen oder suggerierten Herkunftsort regionale Besonderheiten verbinde, die für die Qualität der Ware oder die Art ihrer Produktion bedeutsam sein könnten. Zum Schutz vor Irreführung verlangte das Gericht, dass die Betroffene entlokalisierende Zusätze oder Ergänzungen (etwa die Angabe des Produktionsortes, hier: Türkei) in ihre Etiketten aufnimmt.

  • veröffentlicht am 29. März 2010

    OLG Köln, Urt. vom 27.11.2009, Az. 6 U 114/09
    §§ 8 Abs. 4, 3, 5, 9 UWG; 242 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine ausländische Marke auch in Deutschland mit dem Zeichen ® beworben werden darf, auch wenn eine Registrierung der Marke tatsächlich nur im Ausland und nicht in der Bundesrepublik vorhanden ist. Die streitgegenständlichen Kontaktlinsen waren mit dem Zeichen ® versehen sowie mit dem Aufdruck „for sale in Europe, Africa and Australasia“ und Hinweisen in neun Sprachen. Markenschutz bestand für die Marke lediglich in den USA. Eine Irreführung sah das Gericht hierin jedoch nicht. Es sei allerdings anzunehmen, dass die von den Beklagten angesproche­nen Verkehrskreise in dem Buchstaben „R“ die Abkürzung für „registrated“ bzw. „registriert“ sähen und wüs­sten, dass auf diese Weise Markenschutz in Anspruch genommen werde. Das streitgegenständliche Zeichen sei aber – wenn auch in den USA – als Marke registriert. Den Beklagten könne der Vorwurf der Irreführung daher nur gemacht werden, wenn der Verkehr von dem mit dem ® gekennzeichneten Produkt annehmen würde, Markenschutz bestehe gerade (auch) in Deutschland.

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  • veröffentlicht am 17. März 2010

    OLG Köln, Urteil vom 18.12.2009, Az. 6 U 60/09
    § 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Werbung mit Testergebnissen aus einer Zeitschrift dann irreführend sein kann, wenn die Testergebnisse aus dem Zusammenhang gerissen werden und so geeignet sind, einen unrichtigen Eindruck zu vermitteln. Im streitigen Fall hatte ein Kabelbetreiber, der nur in einigen Ballungsregionen in Deutschland seine Dienste anbot, u.a. damit geworben, dass er hinsichtlich der Anschlussgeschwindigkeit „im Deutschland Durchschnitt“ vorne liege. In dem vom Beklagten verteilten Faltblatt waren verschiedene Testergebnisse aus Computerzeitschriften abgedruckt, z.B. „Computer Bild hat gemessen: Im Deutschland-Durchschnitt und über alle Anschluss-Geschwindigkeiten (DSL 2.000, 6.000 und 16.000) hinweg liegt … vorn.“ und „In unserem Test hatten die Kabelbetreiber neben den günstigsten Preisen auch die schnellsten Leitungen.“.  Diese Aussagen seien irreführend, da dem Verbraucher entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten eine überregionale Verfügbarkeit des Angebots der Beklagten und ein Spitzenplatz gerade der Beklagten bei allen Anschlussgeschwindigkeiten suggeriert werde. Wer sich als Telekommunikationsdienstleister mit seinem Angebot auf örtlich begrenzte Ballungsgebiete beschränke, dem gebühre nach allgemeinem Verständnis selbst dann nicht der erste Platz „im Deutschland-Durchschnitt“, wenn er in diesen Gebieten Spitzenergebnisse bei den Datenübertragungsgeschwindigkeiten erziele und der daraus errechnete Mittelwert über dem Durchschnittsergebnis aller anderen Anbieter in Deutschland liege. Zum Volltext:

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  • veröffentlicht am 15. März 2010

    LG Berlin, Urteil vom 02.02.2010, Az. 15 O 249/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Berlin hat Dienstleistern im Bereich der Hygieneberatung untersagt, mit dem runden Gütesiegel „Deutsches Hygienezertifkat“ zu werben, u.a. da es an der gebotenen Neutralität des verleihenden Unternehmens mangele. Kunden der in dieser Form werbenden Unternehmen gingen davon aus, so die Wettbewerbszentrale, dass die Betriebe mehr als die Mindestvorgaben im Hygienebereich erfüllen und dass das Siegel von einer neutralen, unabhängigen und anerkannten Stelle verliehen werde. Diese Voraussetzung sei allerdings in dem verfahrensgegenständlichen Fall nicht erfüllt worden. Dort hatte ein Dienstleister im Bereich der Hygieneberatung hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen u.a. von Gesundheitsämtern geschult und, soweit die gesetzlichen Anforderungen erfüllt wurden, das Zertifikat „verliehen“. Dies beanstandeten die Richter. Der Dienstleister sei nach Mitteilung der Wettbewerbszentrale keine neutrale, anerkannte Stelle und die „geprüften“ Unternehmen böten keine erhöhten Hygieneanforderungen, was der Verbraucher angesichts eines „Zertifikats“ aber erwarte.

    Update: Gegen das vorgenannte Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung bei dem KG Berlin eingelegt (Az. 5 U 39/10). Es ist damit noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat uns gebeten, darauf hinzuweisen, dass das Landgericht der Beklagten „in keiner Weise ihre geschäftliche Tätigkeit, insbesondere nicht ihre Bezeichnung, die Erarbeitung von Hygienestandards und die damit verbundene Prüftätigkeit untersagt hat“. Dem kommen wir selbstverständlich gerne nach.

  • veröffentlicht am 5. März 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 08.12.2009, Az. 4 U 129/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Irreführung des Verbrauchers vorliegt, wenn die Präsentation von Testergebnissen nicht eindeutig erkennen lässt, auf wen sich diese Ergebnisse beziehen. Die Beklagte präsentierte auf ihrer Internetseite ein „Gaslexikon“ in Zusammenarbeit mit einer weiteren Gesellschaft „W“ als Partner. Auf der Startseite des Lexikons präsentierte die Beklagte positive Testergebnisse von Ökotest und Stiftung Warentest u.a., die sich auf die „W“ bezogen. Dies sei für den Verbraucher jedoch nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen. Erst bei näherer Betrachtung könne erkannt werden, dass „W“ die Seite gestaltet habe („powered by ‚W'“). Doch auch dies lege nicht zwingend den Schluss nahe, dass die präsentierten Testergebnisse sich auf „W“ bezögen, da die Internetseite fester Bestandteil des Internetangebotes der Beklagten sei. Aus diesem Grund liege eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vor. Auch in anderen Entscheidungen wurde bereits strenge Maßstäbe an die Werbung mit Testergebnissen gelegt (OLG Zweibrücken, BGH).

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