Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- VG Köln: Journalist der BILD-Zeitung hat gegen Polizeipräsidium Köln keinen Anspruch auf Herausgabe von Notruf-Tonbandaufzeichnungenveröffentlicht am 19. September 2012
VG Köln, Beschluss vom 13.09.2012, Az. 13 L 1121/12 – nicht rechtskräftig
§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGODas VG Köln hat den Eilantrag eines Journalisten der Bild-Zeitung abgelehnt, der erfolglos vom Polizeipräsidium Köln verlangt hatte, die Tonbandaufzeichnungen von zwei Notrufen herauszugeben, mit denen sich das Opfer einer Gewalttat kurz vor seinem Tod an die Polizei gewandt hatte. Aus der Pressemitteilung vom 14.09.2012: (mehr …)
- LG Köln: „Prominenter“ darf Paparazzo im Rahmen eines „Ereignisses der Zeitgeschichte“ fotografieren, aber die Fotos nicht mit verächtlichen Kommentaren ins Internet stellenveröffentlicht am 11. Februar 2012
LG Köln, Urteil vom 11.01.2012, Az. 28 O 627/11
§ 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 22 KunstUrhG, § 23 KunstUrhGDas LG Köln hat entschieden, dass ein „Prominenter“ auch mal seinerseits einen Paparazzo im Rahmen eines „Ereignisses der Zeitgeschichte“ fotografieren, aber die Fotos dann nicht mit verächtlichen Kommentaren ins Internet stellen darf. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Mannheim: Zur Unwirksamkeit der „Buy-out“-Klausel („sämtliche Nutzungsrechte abgegolten“) gegenüber Journalistenveröffentlicht am 23. Januar 2012
LG Mannheim, Urteil vom 05.12.2011, Az. 7 O 442/11
§ 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 UWG, § 1 UKlaG, § 305 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.Das LG Mannheim hat entschieden, dass die in den AGB eines Verlags enthaltene Buy-out-Klausel („sämtliche Nutzungsrechte […] umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten“) gegenüber einem freien Journalisten unwirksam ist. Die beanstandete Klausel sah im Übrigen vor, dass auch hinsichtlich unbekannter Nutzungsarten eine weitere Vergütung nicht gefordert werden konnte und zudem die Ausübung eines Widerrufs nach § 31 a Abs. 1 S. 3 UrhG ausgeschlossen sei. Im Rahmen der AGB-Kontrolle sei ein etwaiges Übermaß an Rechtsübertragung in Anbetracht von § 31 Abs. 5 UrhG selbst dann einer Kontrolle zu unterwerfen, wenn die einzelnen Nutzungsarten einzeln bezeichnet seien. Eine solche Klausel sei nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Klausel weiche zudem in unangemessener Weise vom gesetzlichen Leitbild des § 31a Abs. 4 UrhG ab, wonach im Voraus auf die Rechte aus § 31a Abs. 1 bis 3 UrhG nicht verzichtet werden könne. Schließlich verstoße die Klausel gegen den in §§ 11 S. 2, 32, 32a, 36 UrhG niedergelegten Gedanken, dass dem Urheber eine angemessene Beteiligung an den Erträgen seines Werkes zukommen solle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hamburg: Zur Frage, wann der Journalist sich eigene Recherche durch Verweis auf fremde Presseberichterstattung ersparen kann / Agenturprivilegveröffentlicht am 14. Januar 2012
LG Hamburg, Urteil vom 11.11.2011, Az. 324 S 8/11
§ 823 BGB, § 1004 BGBJournalisten kommt das Privileg zu, Agenturmeldungen in ihrer Berichterstattung übernehmen zu dürfen, ohne dass jede einzelne Information auf ihre Richtigkeit überprüft werden muss. Ist die Agenturmeldung unzutreffend, haftet der berichterstattende Journalist nicht (sog. „Agenturprivileg“). Eine Ausnahme soll nach Auffassung des LG Hamburg dann gelten, wenn die Agenturmeldung darauf hinweist, dass sie ihrerseits lediglich den Bericht eines anderen Zeitungsverlags wiedergibt. Zitat: (mehr …)
- OLG München: Buy-out-Vereinbarungen (also vollständige Rechteübertragung) für journalistische Beiträge sind als AGB zu wertenveröffentlicht am 4. Mai 2011
OLG München, Urteil vom 21.04.2011, Az. 6 U 4127/10
§§ 11 Satz 2, 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG
Das OLG München hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass eine Verlagsgesellschaft keine Vereinbarung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden darf, durch die Journalisten in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Artikel ungemessen benachteiligt werden. Insbesondere wurden Honorarbedingungen beanstandet, die mit jeder Honorarzahlung die Einräumung umfassender Nutzungs- und Drittverwertungsrechte beinhalteten. Das Gericht sah darin einen Eingriff in den Geltungsbereich des urhebervertragsrechtlichen Beteiligungsgrundsatzes gemäß § 11 Satz 2 UrhG, wonach der Urheber grundsätzlich an jeder Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist. Durch die angegriffenen Klauseln seien die Interessen der Urheber nicht ausreichend gewahrt, weil diese dadurch an der wirtschaftlichen Nutzung ihres Werkes bzw. ihres dem Verlag überlassenen Beitrags gerade nicht angemessen beteiligt würden. Eine Weiterführung dieser Frage in einem Hauptsacheverfahren erscheint wahrscheinlich, um eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage zu erreichen. Die Pressemitteilung des OLG München finden Sie hier. Die streitigen Klauseln lauteten:
- Squeeze the last drop: Die doppelte Abmahnungveröffentlicht am 18. August 2009
Am Rande der Doping-Affäre um Claudia Pechstein (so es denn eine sein sollte) zündelt es gewaltig. Der Journalist Jens Weinreich, in der Vergangenheit bereits investigativ aufgefallen um Theo Zwanziger und den Deutschen Fußball Bund (DFB), nahm sich etwas eilig der Vergütung der für die Verteidigung von Frau Pechstein vorgestellten Gutachter an und bekam Post vom anderen Stern (JavaScript-Link: Weinreich). In der Online-Ausgabe der Zeitung „Frankfurter Rundschau” und im „Kölner Stadtanzeiger“ hatte er dem Vernehmen nach (JavaScript-Link: Niggemeier) zuvor noch verkündet: „Inhaltliche Schwer- und Reizpunkte setzten die beiden von der Verteidigung beauftragten und bezahlten Gutachter: Holger Kiesewetter aus Berlin und Rolf Kruse vom Referenz-Institut für Bio-Analytik in Bonn.“ (mehr …)