Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Regelmäßig kein Filesharing im „gewerblichen Ausmaß“ mehr, wenn Film, Musikstück oder Text mehr als 6 Monate alt ist / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 7. Januar 2011
OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010, Az. 6 W 155/10
§ 101 Abs. 9 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass im Bereich Filesharing regelmäßig dann kein Handeln im gewerblichen Ausmaß – welches den Provider zur Auskunft über Anschlussinhaber nach gerichtlichem Beschluss verpflichtet – mehr gegeben ist, wenn z.B. bei Filmen oder Musikstücken oder -alben die relevante Verwertungsphase von ca. 6 Monaten abgelaufen ist. Dabei sei bei Filmen der Beginn dieser Verwertungsphase mit dem Beginn der Veröffentlichung auf DVD zu berechnen. Nach Ablauf dieser Frist bedürfe es besonderer Umstände, um ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase annehmen zu können. So könne bei einem fortdauernden besonders großen kommerziellen Erfolg des Werks die relevante Verwertungsphase noch nicht als beendet angesehen werden. Bei Musiktiteln sei dies beispielsweise der Fall, wenn diese auch nach Ablauf von 6 Monaten noch in den Top 50 der Verkaufscharts vertreten seien. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hamburg: Zum ordnungsgemäßen Inhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 7. Januar 2011
LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2010, Az. 312 O 469/10
§ 93 ZPODas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Schreiben, welches eine Markenverletzung rügt und bei Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung „weitere Schritte, auch juristische“ ankündigt, nicht als Abmahnung zu bewerten ist. Die „weiteren Schritte“ beinhalteten keine ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte, welche bei einer Abmahnung aber zwingend erforderlich sei. Zwar könne sich der Wille zum gerichtlichen Vorgehen auch aus den Umständen ergeben, wie z.B. bei einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt. Vorliegend erfolgte die Abmahnung jedoch durch den Antragsteller persönlich und war zudem als „Rechnung“ überschrieben. Damit unterlag der Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren zwar hinsichtlich des (tatsächlich gegebenen) Unterlassungsanspruchs, die Kosten des Verfahrens wurden jedoch dem Antragsteller auferlegt, da vorher keine formell ordnungsgemäße Abmahnung erfolgte. Zum Volltext der von den Strömer Rechtsanwälten zur Verfügung gestellten Entscheidung:
(mehr …) - EuGH: Die grafische Benutzeroberfläche eines Programms ist nicht als „Computerprogramm“ geschützt, möglicherweise aber als „urheberrechtliches Werk“ / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 6. Januar 2011
EuGH, Urteil vom 22.12.2010, Az. C?393/09
Art. 1 Abs. 2 EU-RL 91/250; Art. 3 Abs. 1 EU-RL 2001/29Der EuGH hat entschieden, dass eine grafische Benutzeroberfläche keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14.05.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen darstellt. Demgemäß könne sie nicht den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme nach dieser Richtlinie genießen. Eine solche Schnittstelle könne jedoch nach der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstelle. Ferner entschied das höchste europäische Gericht, dass die Ausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche im Fernsehen keine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstelle.
- LG Düsseldorf: Für die bloße Baustellenseite einer Website ist kein Impressum erforderlich / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 6. Januar 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 5 TMG; § 55 RStVDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine sog. Baustellenseite, welche unter einer Domain geschaltet ist, unter der noch keine weiteren Inhalte hinterlegt sind, kein Impressum aufweisen muss. Folgendes war geschehen: Anfang Juli 2010 stellte der Kläger fest, dass unter der Internet-Adresse …. der Beklagten nur eine Baustellenseite („Vorschalt-Seite“) abrufbar war. Diese enthielt ein Firmenlogo der Beklagten mit der Aussage „alles für die Marke …“ und den Hinweis, die Internetseite werde zur Zeit überarbeitet. Darüber hinaus wurden Nutzer aufgefordert, die Seite in den kommenden Tagen noch einmal zu besuchen; währenddessen sei man unter der ebenfalls angegebenen E-Mail-Adresse und Telefonnummer zu erreichen. Der Kläger mahnte dies ab, erhielt auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, indes keine Rechtsanwaltskosten. Die Gebührenklage wies das Gericht zurück. Zitat: (mehr …)
- AG Frankfurt a.M.: Beschlagnahmeverfügung für Filmversionen von „Angel of the Night“, „Halloween II“ und „Silent Hill – Homecoming“ / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 6. Januar 2011
AG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.08.2010, Az. 4863 Js 213972/10 – 931 Gs
§§ 11 Nr. 3; 131 StGBDas AG Frankfurt a.M. hat für folgende Titel auf Trägermedien die Beschlagnahme auf Grund der Verwirklichung des Straftatbestandes § 131 StGB (Gesetzestext s. unten) verfügt:
Angel of the Night
(Red Edition)Zombie – Dawn of the dead
(Red Edition)
Doppel-DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu AnspachFrozen Scream
(enthaltene Bonusfilm „Blutrausch der Zombies“)
Red Edition
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu AnspachGeisterstadt der Zombies
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu AnspachGrossangriff der Zombies
Red Edition
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu AnspachHalloween II
(neue Fassung)
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu AnspachMutiert – Crying Fields
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu AnspachPledge class
(Red Edition)
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu AnspachSilent Hill – Homecoming
Xbox 360-Spiel, UK-Version
Konami Digital Entertainment GmbH, Frankfurt/MainThe Burning – Brennende Rache
(Blood Edtion)
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu AnspachThe Dentist
(Red Edition)
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu Anspach - OLG Stuttgart: Kein Wettbewerbsverstoß, wenn mit buchpreisbindungsfreier Ware erworbener Gutschein für den Buchkauf eingesetzt werden kann / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 5. Januar 2011
OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2010, Az. 2 U 31/10 – nicht rechtskräftig –
§§ 3, 5 Buchpreisbindungsgesetz; 253 Abs. 2 Nr. 2, 256 Abs. 1 ZPODas OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Drogeriekette, die bei Kauf ihrer (nicht preisgebundenen) Waren Gutscheine bzw. Preisnachlass-Coupons ausgibt, nicht gegen die Buchpreisbindung verstößt, wenn Kunden diese Gutscheine später auch zum Erwerb preisgebundener Bücher einsetzen. Die Ansicht der Preisbindungstreuhänder, dass der Kunde mit dieser Verfahrensweise beim Kauf eines Buchs im wirtschaftlichen Ergebnis einen Rabatt auf den gebundenen Ladenpreis erhalte, den das Buchpreisbindungsgesetz gerade verhindern wolle, teilte das Gericht nicht. Ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz liege nicht vor, da die Begleichung eines Teils des Kaufpreises beim Zweitkauf (Buchkauf) durch den beim Erstkauf ausgegebenen Preisnachlass-Coupon keinen Preisnachlass (Rabatt) auf den Zweitkauf darstelle, sondern einen solchen auf den Erstkauf, bei dem der Coupon ausgegeben wurde. Es liege damit gerade keine Gewährung eines Nachlasses auf den Kauf des preisgebundenen Buches (Produktes) beim Zweitkauf vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert u.a. EU-Version des Computerspiels „Medal of Honor“ / Bei Verstoß gegen Vertriebsverbot droht Abmahnung / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 5. Januar 2011
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat laut Bekanntmachung Nr. 16/2010 über jugendgefährdende Trägermedien vom 20.12.2010 (Bundesanzeiger, Ausgabe Nr. 200 vom 31.12.2010, S. 4485) spezielle Versionen folgender Computerspiele – darunter auch die EU-Version des populären Ego-Shooters „Medal of Honor“ – indiziert, wodurch diese nicht mehr an Kinder und Jugendliche vertrieben werden dürfen, im Einzel- und Versandhandel bestimmte weitere Vertriebsbeschränkungen zu beachten sind und ein Verstoß gegen dieses Vertriebsverbot regelmäßig auch einen abmahnungsfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2008, Az. 5 U 81/07):
Crackdown 2
Xbox 360, EU-Version
Microsoft Corporation,
Redmond/USADead Rising 2
Xbox 360, UK-Version
CE Europe Ltd, London/GBMedal of Honor
Limited Edition
PC DVD-ROM, EU-Version
Electronic Arts Swiss Sàrl, Genf/CHRogue Warrior
Playstation 3, EU-Version
ZeniMax Europe Ltd., London/GBThe House of the Dead III
Xbox, EU-Version
SEGA Europe Ltd., Brentford/GBUnreal Tournament 3
Playstation 3, EU-Version
Midway Games Ltd, London/GB - BPatG: „Auto der Vernunft“ für Fotoapparate und Haushaltsgeräte eintragungsfähig / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 5. Januar 2011
BPatG, Beschluss vom 12.10.2010, Az. 24 W (pat) 59/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Auto der Vernunft“ zwar u.a. für Fotoapparate, Videokameras, Computergeräte, Spielesoftware, Lederwaren und elektrische Haushaltsgeräte eintragungsfähig ist, jedoch nicht für Waren und Dienstleistungen wie Kfz-Zubehör und Werbemaßnahmen, da hierfür keine Unterscheidungskraft besteht. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zunächst vollständig zurückgewiesen und begründet, dass die Bezeichnung „Auto der Vernunft“ eine sprachüblich gebildete Wortkombination darstelle, die keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen vermittle. Sämtliche angemeldete Waren und Dienstleistungen könnten einen Bezug zu einem Kraftfahrzeug haben, wobei ein „vernünftiges Auto“ die Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Umweltfreundlichkeit und ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis erfülle. Das BPatG hob die Entscheidung des DPMA teilweise auf. Dazu führte es aus:
(mehr …) - BGH: Keine Rufausbeutung gegeben, wenn fremdes Referenznummernsystem, das sich als Marktstandard etabliert hat, in anderes Nachschlagewerk zu Referenzzwecken vollständig übernommen wirdveröffentlicht am 4. Januar 2011
BGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 158/08
§ 4 Nr. 9 lit. b UWGEntwickelt ein Unternehmen eine Systematik für ein Briefmarken-Nachschlagewerk und setzt sich diese am Markt als Quasi-Standard durch, so stellt es keine unlautere Rufausbeutung dar, wenn ein Wettbewerber in einem eigenen Nachschlagewerk als Referenz verweist. Dies gilt selbst dann, wenn es dem Nutzer des „alternativen“ Nachschlagewerks durch diese Verfahrensweise ermöglicht wird, im Rechtsverkehr auch ohne Erwerb des „Standardwerks“ dessen Referenznummern zu verwenden. Vgl. zur Verwendung von Standardwerken auch die Entscheidung EuGH, Urteil vom 29.04.2004, Az. Rs C-418/01 („I.M.S. Health“) zur Frage, ob die Verweigerung einer Lizenz für eine „Bausteinstruktur für Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat“ gegenüber Wettbewerbern den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Art. 82 EVG darstellt (wurde konkret bejaht). Zum insoweit wesentlichen Zitat der BGH-Entscheidung:
(mehr …) - AG Lahr: Zum Anspruch des Kunden auf Mitnahme des Festnetzanschlusses bei Umzug / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 4. Januar 2011
AG Lahr, Urteil vom 10.12.2010, Az. 5 C 121/10
§§ 611 ff., 626, 242 BGBDas AG Lahr hat entschieden, dass Kunden eines Telefonunternehmens grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, bei einem Umzug ihren Festnetzanschluss mitzunehmen. Die Beklagten waren in der 24-monatigen Vertragslaufzeit innerhalb ihres bisherigen Wohnortes umgezogen und baten um Weiterführung des vereinbarten Tarifs auch am neuen Wohnsitz. Dies lehnte das klagende Telekommunikationsunternehmen ab und bot den Abschluss eines neuen Vertrags mit geänderten Konditionen und Neubeginn der Laufzeit an. Daraufhin kündigten die Beklagten den Vertrag fristlos. Die Klägerin verlangte eine Nachzahlung von ca. 250,00 EUR. Das Amtsgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass, sofern die technische Möglichkeit bestehe, der Kunde Anspruch auf die Fortführung des abgeschlossenen Vertrages habe. Lediglich Kosten, die durch die Änderung des Anschlusses entstehen, könnten dem Kunden auferlegt werden. Zur Verpflichtung des Dienstleisters führte das Gericht aus: